Ebay: Darf gebr. Artikel bei Abholung vorher getestet werden ?

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    ein blick in § 444 bgb hilft.


    Menno!


    BGB § 444
    Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.



    Liest sich zwar schön, aber man kann nicht pauschal alles ausschließen.
    Hier gilt, dass man nur Mängel ausschließen kann, die man bei "einer gewissenhaften und zumutbaren Prüfung der Sache" nicht erkennen konnte, sonst wird die Arglistigkeit angenommen.


    Aber es sollte doch auch jedem juristischem Laien klar sein, dass ich nicht einerseits eine Eigenschaft im Vertrag zusichern kann und im selben Vertrag festlegen kann, dass es egal ist, wenn dem nicht so ist.
    (Vertrag: Porsche gg 50.000,-; Hoppla, war doch ein Polo, Haste Pech gehabt...denken!)


    Gruß Oern1

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • edit: mist! schon wieder 2x das selbe Posting


    Ergänzung:


    booner:
    Ich gehe davon aus, dass Du Dir das ja nicht aus den Fingern saugst. Ich könnte mir vorstellen, dass so eine Vertragsgestaltung evtl. unter VOLL-Kaufleuten möglich ist, da gelten härtere Regeln. Kann es sein, dass Du was verwechselst?

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • Zitat

    Original geschrieben von Printus
    Oern hieß der User, der hier gepostet hat. Ein "lex oern" ist wenn man extra für ihn eine Sonderregelung treffen würde, also so im Sinne von "er kriegt ne Extrawurst gebraten"


    Ach so :apaul:


    Zitat

    Original geschrieben von booner
    Ist das jetzt ernst gemeint? Oder nur ein ioculus realus proximus?


    Es war leider kein Scherz, ich habe einfach nicht nachgedacht. :gpaul:


    Gruß,
    Paul Alexander

  • Meiner Meinung nach dramatisieren hier einige die pro VK sind.


    Funktionstest, wenn dann natürlich nur im zumutbaren Rahmen. Also kein auseinanderrupfen der Highend anlage, die perfekt ausgepegelt ist oder das auseinanderbauen der EBK :rolleyes:.


    Dahingegend finde ich den Denkanstoss mit dem Handy sehr treffend.


    Viel mehr würde mich interessieren wie die Auktion jetzt über die Bühne gegangen ist und ob die ganze Aufregung vll unnötig war.

    (\_/)
    (O.o)
    (> < ) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination

  • ihr solltet mal zwischen einer juristischen diskussion und einer diskussion über die gerechtigkeit des lebens unterscheiden. Beides zu vermischen führt zu nichts... Wenn wir schon über gerechtigkeit und gesunden menschenvertand reden, sollten wir vielleicht einfach etwas früher ansetzen und uns fragen, Was einen dazu bewegt, ein gebrauchtes technisches gerät unter ausschluss der mängelrechte zu kaufen? Mehr zu jur. Details gerne heute abend, auf mienen handy bräuchte ich noch eine halbe stunde...

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von oern1
    eine alte ebay-Legende und ABSOLUTER BLÖDSINN. (sorry für's Schreien, aber das musste raus ;-)) Genau wie Drohungen "30% des kaufpreises werden dann fällig. Lediglich der nachweisbare Schaden des Verkäufers muss ersetzt werden.
    Wer hier auch nur ein Urteil kennt, poste bitte das Aktenzeichen!


    Az. 16 C 168/05 des AG Bremen


    => Urteil - Vertragsstrafe für Spassbieter bei eBay


    :rolleyes::D

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    ...und uns fragen, Was einen dazu bewegt, ein gebrauchtes technisches gerät unter ausschluss der mängelrechte zu kaufen?...


    Na vielleicht um z.B. die Möglichkeit auszuschliessen, dass der Käufer nach 3 Monaten mit defektem Gerät antanzt.
    Den Gewährleistungsauschluss kann sich der Verkäufer in die Haare schmieren, wenn das Gerät von Anfang an nicht funktioniert.


    Gruß


    Pitter

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    ihr solltet mal zwischen einer juristischen diskussion und einer diskussion über die gerechtigkeit des lebens unterscheiden. Beides zu vermischen führt zu nichts...


    Das solltest Du aber besser wissen... ;)


    Wie heißt es so schön: "Vor Gericht und auf See ist man in Gottes Hand" :D Will sagen: Je nach konkreter Situation entscheidet ein Richter schon durchaus auch gerne mal nach gesundem Menschenverstand - oder eben einfach "gerecht". Und da sehe ich gerade in diesem Fall hier auch keinen Grund, der konkret dagegen spricht, denn wie schon gesagt gibt es IMHO keinen §, auf den sich der VK berufen könnte, aus welchem heraus er einen kurzen Funktionstest des Gerätes explizit verweigern könnte.

    Zitat

    Wenn wir schon über gerechtigkeit und gesunden menschenvertand reden, sollten wir vielleicht einfach etwas früher ansetzen und uns fragen, Was einen dazu bewegt, ein gebrauchtes technisches gerät unter ausschluss der mängelrechte zu kaufen?


    Das ist ein völlig weltfremdes Statement, und das weißt Du auch. Denn faktisch JEDER Privatverkäufer schliesst die Mängelhaftung gegen sich aus - und das auch durchaus aus gutem Grund. Was in diesem Fall hier umgekehrt wiederum ein Grund mehr ist, warum der VK dem K die Möglichkeit eines kurzen Funktionstests einräumen sollte.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von ashd
    Az. 16 C 168/05 des AG Bremen


    => Urteil - Vertragsstrafe für Spassbieter bei eBay


    :rolleyes::D


    :eek:
    Erstaunlich, man soll nie sagen, das gibt es nicht...
    Ist zwar nur ne AG-Entscheidung aber trotzdem. Hier in Bayern hab ich sowas noch nicht gesehen. Die genauen Umstände und Urteilsbegründung wären interessant. Sobald ich Montag wieder im Amt bin, gehe ich auf Urteilssuche.

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Der Paragraph ist allerdings untauglich, um zu erklären, warum ich bei solch einem Geschäft nicht die Möglichkeit haben sollte, beim Käufer einen Blick auf die Ware zu werfen. Ich glaube auch nicht, dass es einen § gibt, der dies in irgendeiner Form regeln würde (lasse mich aber natürlich gern eines Besseren belehren).


    Wenn sowas vor Gericht entschieden werden würde, ziehen Richter ja bekanntlich immer auch so subjektive Faktoren wie "Lebenserfahrung" u.dgl. mit heran - die (durchaus berechtigte) Frage, warum sich der Verkäufer weigerte, den Käufer das Gerät mal kurz einschalten zu lassen, würde dort m.E. sicherlich gestellt werden... ;)
    .


    Meine Antwort bezog sich auf die Äußerung von oern1, es sei kein vollumfänglicher Haftungsausschluss möglich. Den Zusammenhang hättest du selbst herstellen können.


    Wenn wir die ganze "Es wäre doch so schön und sinnvoll-Geschichte" außen vor lassen, kommen wir dem Kern vielleicht etwas näher:


    Wenn der Käufer vom Verkäufer oder allgemein ein Bürger vom anderen Bürger ein Tun oder Unterlassen mit Recht verlangen möchte, braucht er einen Anspruch dahingehend gegen den anderen. Hier hat der Käufer aufgrund Vorliegens einer Holschuld gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Aussonderung, Bereithalten und auf Übergabe des Fernsehers, sowie auf Abgabe einer Willenserklärung zur Übereignung des Gerätes. Dieser Anspruch ist mit dem wirksamen Abschluss des Kaufvertrages entstanden und erlischt wieder durch Erfüllung des Vertrages.


    Nicht mehr und nicht weniger. Der Verkäufer muss den Käufer weder Begrüßen, noch muss er ihn in seine Wohnung lassen, noch muss er beim Tragen helfen. Erst Recht muss er dem Käufer nicht seine Räumlichkeit, seinen Strom und seine Antenne zur Verfügung stellen.


    D.h. nicht ich muss dir eine Norm nennen, dass der Verkäufer das nicht zu tun braucht. Vielmehr musst du mir eine Anspruchsgrundlage des Käufers dahingehend nennen. Da wirst du aber keine finden.


    Oder würdest du von einem Käufer, bei dem du dir den Barkaufpreis persönlich abholst verlangen wollen, dein Geldscheinprüfgerät anschließen zu dürfen und mal eben von seinem Telefon aus bei der Bundesbank anrufen zu dürfen, um zu überprüfen ob die Scheine gestohlen gemeldet sind?



    Zitat

    Je nach konkreter Situation entscheidet ein Richter schon durchaus auch gerne mal nach gesundem Menschenverstand - oder eben einfach "gerecht". Und da sehe ich gerade in diesem Fall hier auch keinen Grund, der konkret dagegen spricht, denn wie schon gesagt gibt es IMHO keinen §, auf den sich der VK berufen könnte, aus welchem heraus er einen kurzen Funktionstest des Gerätes explizit verweigern könnte.


    Ein Richter ist in seiner Beweiswürdigung frei aber ansonsten an Recht und Gesetz gebunden. Die Sachlage ist mehr als übersichtlich, bei den relevanten Normen fallen mir ebenfalls keine Lücken oder auslegungsbedürftige Tatbestandsmerkmale ein. Was Salesch & Co. da jetzt machen würden weiß ich nicht, vielleicht das was du geschrieben hast?


    Und nochmal: Nicht der Verkäufer braucht einen §, auf welchen er sich berufen könnte um einen Funktionstest des Gerätes zu verweiger, sondern der Käufer braucht einen §, um dies vom Verkäufer verlangen zu können.


    Ansonsten komme ich morgen nach BW und leih mir mal deine Freundin aus, wenn du mir nicht schnell genug einen § nennst, aufgrunddessen du mir das verweigern kannst.



    Zitat

    Das ist ein völlig weltfremdes Statement, und das weißt Du auch. Denn faktisch JEDER Privatverkäufer schliesst die Mängelhaftung gegen sich aus - und das auch durchaus aus gutem Grund. Was in diesem Fall hier umgekehrt wiederum ein Grund mehr ist, warum der VK dem K die Möglichkeit eines kurzen Funktionstests einräumen sollte.


    Weltfremd sind die Käufer, die blindlings zweifelhafte Gebrauchtware mit Haftungsausschluss kaufen und dann Wunder erwarten. Wer ist denn gezwungen, bei ebay zu kaufen? Geh doch mal zum Media Markt, kauf einen neuen Fernseher und verlange Strom und Antenne im Markt. Selbst dort wird man dich blöd anschauen oder es dir gar verwehren.


    Entweder ich plane das Risiko mit ein, mangelhafte Ware zu bekommen und nicht gegen den Verkäufer vorgehen zu können oder ich kaufe dort nicht.


    Im Übrigen hat geschätzt nicht mal die Hälfte der ebay-Verkäufer einen wirksamen Haftungsausschluss drin. Und ja, es gibt Verkäufer ganz ohne.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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