Ebay: Darf gebr. Artikel bei Abholung vorher getestet werden ?

  • Zitat

    Original geschrieben von oern1
    Bin ich hier genau anderer Meinung.
    Nach dem Sprichwort: "Wer viel fragt, geht viel fehl"


    Oder aber:


    Wer, wie was, wieso, weshalb, warum,
    wer nicht fragt, bleibt dumm! ;)


    Zitat

    Original geschrieben von oern1
    Solange Du nicht bezahlt hast bist Du in der stärkeren Position.
    Ich wäre hingefahren und wenn er den Test nicht zuläßt (nur Strom, Testbild), kann er Ihn neu versteigern.


    Klingt nach einer lex oern.Was ist denn mit den eBay-Statuten?


    Zitat

    Original geschrieben von oern1
    Und vergesst doch die ganze Rechtstheorie, in der Praxis ist das meiste nicht durchsetzbar oder mit solchen (Zeit, etc.-) Aufwand verbunden, dass dies keiner durchzieht. So schön es mit den Ansprüchen auch sein mag...


    Auch wenn du der Meinung bist, vorhandene Rechte bestehen nur auf dem Papier, solltest du da nicht von dir auf alle anderen schliessen. Eine Verurteilung als Spaßbieter bei einer Auktion von privat zu privat kann ganz schön teuer werden.


    Zitat

    Original geschrieben von oern1
    Der gesunde Menschenverstand ist immer am besten. Man frage sich einfach, was man in dessen Situation machen würde...


    Ich würde die Sache meinem Anwalt übergeben und dich verklagen, aus dem einfachen Grunde, dass du damit dann meiner Meinung nach nicht durchkommen dürftest.


    Außerdem ist wohl kaum die Reaktion eines jeden einzelnen so einfach vorhersehbar, oder?

    Ich habe dem Teufel meine Seele verkauft und jetzt sind wir beide ein wenig aufgeregt...!

  • Zitat

    Original geschrieben von oern1
    Und vergesst doch die ganze Rechtstheorie, in der Praxis ist das meiste nicht durchsetzbar oder mit solchen (Zeit, etc.-) Aufwand verbunden, dass dies keiner durchzieht. So schön es mit den Ansprüchen auch sein mag...


    Unabhängig von der geltenden Rechtslage ist ein solches Verhalten zwischenmenschlich auch unter aller Kanone. Da sollte eigentlich einem auch der gesunde Menschenverstand sagen das man sich so nicht aufführen kann.


    Jeder Ebay User kennt eigentlich die Regeln und wer da mitspielen will soll sich dann doch auch bitte dran halten.


    pacta sunt servanda oder so ähnlich gell?


    Ich denke mal jeder der etwas verkauft würde sich über das "lex oern" nicht wirklich freuen auch der Schöpfer desselben nicht.


    Ebay ist immer ein Risiko nicht umsonst heißt es ja auch "gekauft wie nicht gesehen", wenn ich 24/7 Service will dann sollte ich mich nicht auf Gebrauchtkäufe von Privat einlassen.


    CH

  • Kurze Zwischenfrage: Was ist denn ein(e) "lex oern"? "lex" heißt ja Gesetz, aber zu "oern" konnte ich nichts finden.
    Ich würde auch gern meinen "Latein für Angeber"-Wortschatz erweitern ;)


    Gruß,
    Alexander

  • Zitat

    Original geschrieben von real_proximus
    Kurze Zwischenfrage: Was ist denn ein(e) "lex oern"? "lex" heißt ja Gesetz, aber zu "oern" konnte ich nichts finden.
    Ich würde auch gern meinen "Latein für Angeber"-Wortschatz erweitern ;)


    Gruß,
    Alexander


    Ist das jetzt ernst gemeint? Oder nur ein ioculus realus proximus?

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.


  • Tri Tra Trollala, Tri Tra Trollala... :rolleyes:

  • Zitat

    Original geschrieben von real_proximus
    Kurze Zwischenfrage: Was ist denn ein(e) "lex oern"? "lex" heißt ja Gesetz, aber zu "oern" konnte ich nichts finden.
    Ich würde auch gern meinen "Latein für Angeber"-Wortschatz erweitern ;)


    Gruß,
    Alexander


    Oern hieß der User, der hier gepostet hat. Ein "lex oern" ist wenn man extra für ihn eine Sonderregelung treffen würde, also so im Sinne von "er kriegt ne Extrawurst gebraten"

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

  • Hey Jungs, runter vom Gas!


    Zugegeben, ich habe etwas spitz formliert, aber ich verstehe nicht, dass Ihr diesen Verkäufer so verteidigt.


    Um was geht es denn? Hallo?
    Ein Verkäufer bietet ein Gerät als einwandfrei funktionierend an und verweigert dann die Prüfung dieser Eigenschaft!
    Ist das seriös!
    Ein Vertrag ist über den Gegenstand mit den zugesicherten Eigenschaften zustandegekommen. Diese möchte ich prüfen.
    Wenn der VK dies nicht zulässt, liegt der Verdacht nahe, dass mit diesen etwas nicht stimmt. Nur kannst Du nicht mehr beweisen, dass dies nicht "zufällig" nach der Übergabe, nämlich beim Transport in Deine Wohnung passiert ist.


    Was hier einige mit dem Haftungsausschluss (edit: richtig natürlich Ausschluss der Beschaffenheitsgarantie, ist bei ebay meist mit "keine Garantie" gemeint, DANKE BOONER) nicht checken: Es ist nur so, dass ich als Privatverkäufer keine Garantie für bis zu 2 Jahre langes Funktionieren gebe. Das war's aber auch.


    Sonst haben wir einen normalen Vertrag mit beidseitigen Pflichten:
    Der Verkäufer hat Dir einen Gegenstand wie beschriebenen Eigenschaften zu übereignen, Du Ihm dafür das Geld. Kann er das nicht, z.B. weil der Fernseher jetzt plötzlich kaputt ist, muss er Ihn reparieren lassen oder einen gleichen funktionierenden beschaffen. Will er nicht mehr liefern, kannst Du dir dieses Gerät selber kaufen, sofern er woanders mehr kostet, muss der VK dem Mehrpreis zahlen. ->ganz normales Vertragsrecht


    Insofern spart ein solcher Test nur beidseitig Ärger.


    Gruß oern1

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • Nochmal:


    Ihr macht das zu sehr am Aufwand des Testens fest, der m.E. bei Anstecken, Einschalten Testbild nicht gegeben ist.


    Wie wäre es mit folgendem Beispiel: Ihr ersteigert ein "vollfunktionierendes Handy, ohne Akku aber sonst. Zubehör" Dein Anliegen, das Gerät per Ladegerät anzustecken und kurz zu prüfen, wird abgelehnt.
    genau der gleiche Fall.
    Erzählt mir bitte nicht, dass Ihr das OK findet!


    Ich sehe das so: Wenn ein Verkäufer die Prüfung einer Eigenschaft nicht will, darf er diese nicht zusichern (...dürfte funktionieren, Test ist nicht möglich). Natürlich erzielt er dann keinen so guten Preis.


    Gruß oern1


    PS:
    @Tiskalino "Fragen vor Abgabe des Gebots klären"
    Fragen schon, nur ist so ein Test m.E. eine Selbstverständlichkeit!


    Gibbs: "Wer etwas nicht haben will, so wie es angeboten wird, soll sich von Marktplätzen wie Ebay vernhalten"
    nein, auch auf ebay haben Käufer Rechte, die nicht durch einen Zusatz im Angebotstext ungültig werden!


    laudanum: "Klingt nach einer lex oern."
    Cool! Sogar richtiges Geschlecht! :top:


    laudanum: "Auch wenn du der Meinung bist, vorhandene Rechte bestehen nur auf dem Papier, solltest du da nicht von dir auf alle anderen schliessen. Eine Verurteilung als Spaßbieter bei einer Auktion von privat zu privat kann ganz schön teuer werden.


    eine alte ebay-Legende und ABSOLUTER BLÖDSINN. (sorry für's Schreien, aber das musste raus ;-)) Genau wie Drohungen "30% des kaufpreises werden dann fällig. Lediglich der nachweisbare Schaden des Verkäufers muss ersetzt werden.
    Wer hier auch nur ein Urteil kennt, poste bitte das Aktenzeichen!


    laudanum: "Ich würde die Sache meinem Anwalt übergeben und dich verklagen, aus dem einfachen Grunde, dass du damit dann meiner Meinung nach nicht durchkommen dürftest"
    Falls Du keinen Rechtsschutz hast, empfehle ich Dir dringend, zu einem guten , seriösen Anwalt zu gehen, der nach Erfolgsaussichten und nicht seinen Gebühren handelt.


    ChickenHawk: "pacta sunt servanda" oder auf Ferengi "Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag" -Stimmt. Zweiseitig! Angebot und Annahme!
    "gekauft wie nicht gesehen" Richtig auch: "gekauft wie beschrieben"
    "nicht auf Gebrauchtkäufe von Privat einlassen" Warum nicht, nur auch der Käufer hat Rechte!


    JGW: Troll(lala) ?, schön, dass Du die Suche bedienen kannst! :top:



    Schönen Tag noch,
    Oern1

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • ein haftungsausschluss hat mit einer 2jährigen beschaffenheitsgarantie gar nichts zu tun. Ebensowenig schuldet der verkäufer bei einer holschuld das anbieten einer prüfungsmöglichkeit. Er wird vielmehr schon mit aussonderung und bereithalten "frei".

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Oern,


    Du machst hier immer wieder den Fehler, die Reihenfolge zu vertauschen. Ein Test der Ware ist OK wenn der Verkäufer dem zustimmt, nur mußt Du sowas VOR der Ersteigerung machen - nicht nachher. Nachher ist der Vertrag nämlich zustande gekommen, wenn Du den Zuschlag bekommst.


    Und wenn der Verkäufer in seiner Artikelbeschreibung sagt daß der Fernseher funktioniert, er aber andererseits grundsätzlich keinerlei Garantie, Gewährleistung oder Haftung gewährt, steht es auf der Kippe wer da Recht hat / Recht bekommt wenn es tatsächlich vor Gericht geht (wobei schon fraglich ist ob es soweit kommt).


    Weil: es gibt zwar die Zusage daß der Fernseher funktioniert - aber der Verkäufer schließt zugleich jede Haftung aus wenn es doch nicht so ist.


    Also kannste ihm nur glauben daß das Gerät OK ist - oder hast eben Pech wenn es nicht funzt weil Du dann keine Ansprüche stellen kannst - mit Abgabe des Gebotes hast Du diesen Vertragsklauseln ja zugestimmt.


    Wenn Dir sowas nicht zusagt oder das unseriös erscheint: Finger weg und nicht bieten. Aber erst ersteigern und nachher Forderungen stellen (testen zu dürfen, eventuell den Preis zu drücken, Kauf rückgängig machen) so geht es nicht...

    Ich dachte immer es sei technisch unmöglich mit jemandem Sex zu haben, der Dörte heißt...

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