ZitatOriginal geschrieben von booner
ein blick in § 444 bgb hilft.
Menno!
BGB § 444
Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Liest sich zwar schön, aber man kann nicht pauschal alles ausschließen.
Hier gilt, dass man nur Mängel ausschließen kann, die man bei "einer gewissenhaften und zumutbaren Prüfung der Sache" nicht erkennen konnte, sonst wird die Arglistigkeit angenommen.
Aber es sollte doch auch jedem juristischem Laien klar sein, dass ich nicht einerseits eine Eigenschaft im Vertrag zusichern kann und im selben Vertrag festlegen kann, dass es egal ist, wenn dem nicht so ist.
(Vertrag: Porsche gg 50.000,-; Hoppla, war doch ein Polo, Haste Pech gehabt...denken!)
Gruß Oern1