Ebay: Darf gebr. Artikel bei Abholung vorher getestet werden ?

  • Edit: sorry Doppelpost

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • Zitat

    Original geschrieben von Printus
    Weil: es gibt zwar die Zusage daß der Fernseher funktioniert - aber der Verkäufer schließt zugleich jede Haftung aus wenn es doch nicht so ist.


    Ich weiß nicht, ob du das falsch verstehst oder nur unglücklich formulierst. Wenn ich einen laut Beschreibung funktionierenden Fernseher ersteigere und er ist dann de fakto defekt, dann beschneidet ein Haftungsausschluß zunächst überhaupt nicht meinen Anspruch auf einen funktionierenden Fernseher. Wäre ja noch schöner, wenn ich bei Ebay mein kaputtes Zeugs als funktionierend verkaufen könnte und die Verantwortung dafür nicht tragen muß, weil ich dieses Standardsätzchen einbaue.


    Das Problem wird im Falle eines Falls nur sein, daß der Verkäufer behaupten wird, bei ihm sei der Fernseher noch nicht defekt gewesen.

  • Printus, nein


    das stimmt so nicht.
    So ein Vertrag ist nicht zustandegekommen. Sondern nur der: Geld gg funktionierendes Gerät.
    Die zugesicherten Eigenschaften muss die Ware schon haben. Es gelten auch bei Ebaykäufen die §§ 433 ff BGB.
    So einen Haftungsausschluss wie beschrieben gibt es nicht.


    Überlegt doch mal.
    Sonst wäre ich ja gar nicht an die Beschreibung gebunden und könnte straflos defekte Handys als neu verkaufen. (ich hätte da noch ein paar...)


    Gruß Oern1


    edit:
    andi2511: endlich einer, der versteht was ich meine!

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • ich würd halt gegenüber beim Nachbarn klingeln und fragen, ob ich mal schnell in die antennenbuchse darf. :)

    schönen gruß, faxe318

  • Ich kann ehrlich gesagt nicht nachvollziehen, warum hier offenbar eine Mehrheit der Leute die Ansicht des Verkäufers teilt.


    Wenn ich als privater Verkäufer ein großes Gerät wie z.B. einen Fernseher, eine Waschmaschine o.dgl. verkaufe und dabei Selbstabholung anbiete, dann ist es - jedenfalls in meiner Denke - eine absolute Selbstverständlichkeit, davon auszugehen, dass der Käufer, wenn er persönlich vorbeikommt, auch die Gelegenheit nutzen möchte, sich das Teil kurz anzuschauen. Und ich denke, dass dies auch absolut legitim ist. Ich würde sogar soweit gehen zu behaupten, dass der Käufer in einem Falle wie diesem hier vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Ginge das Ganze vor Gericht, könnte ich mir sehr gut vorstellen, dass viele Richter dies durchaus ähnlich beurteilen würden. Wenn ich z.B. ein gebrauchtes Auto kaufe (durchaus auch via ebay, d.h. Kaufvertrag ist auch schon zustande gekommen), dann erwarte ich auch, dass wenn ich beim Verkäufer bin, ich mir den Wagen nochmal anschauen und ihn probefahren kann.


    Ich biete in meinen Auktionen IMMER auch pers. Abholung an, und rechne natürlich damit, dass jemand, der abholt (was selten, aber halt doch gelegentlich vorkommt), die Ware kurz in Augenschein nehmen will. Das Argument mit eventuellen Preisdiskussionen, die ein Käufer dann möglicherweise führen will, zieht nicht. Einfach deshalb nicht, weil man sich darauf ja nicht einzulassen braucht. Ich hatte so einen Fall zwar noch nie (einfach deswegen, weil meine Auktionsbeschreibungen immer 100%ig zutreffend sind), aber wenn es mal passieren würde, würde ich mich halt auf diese Diskussion einfach nicht einlassen. Wenn der Käufer dann tatsächlich wieder abziehen würde, ohne die Ware zu kaufen, kann man immer noch die entsprechenden Geschütze auffahren.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • genau so ein kaufvertrag ist zustandegekommen, bei dem der verkäufer nur aussonderung und bereithalten des fernsehers schuldet, nicht aber die gewährung einer prüfeungsmöglichkeit. Und wenn ein wirksamer haftungsausschluss erfolgt ist, beschneidet der den käufer sehr wohl vollumfänglich in seinen mängelrechten bis zur grenze der arglist oder entgegenstehenden beschaffenheitsgarantie. Bei einem behebbären mangel und nicht berufen können auf den ausschluss steht dem käufer nur die einrede der mangelhaftigkeitzu oder die zurückweisung als nicht erfüllungstauglich. Sorry für das format, 6680 und opera machens möglich

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007 ........................
    eine absolute Selbstverständlichkeit, davon auszugehen, dass der Käufer, wenn er persönlich vorbeikommt, auch die Gelegenheit nutzen möchte, sich das Teil kurz anzuschauen. Und ich denke, dass dies auch absolut legitim ist...........


    Dagegen wird auch niemand etwas einzuwenden haben, jedoch kann dem Verkäufer nicht zugemutet werden, seine Wohnung umzuräumen, nur weil ein Abholer "mal eben" die Ware testen will!
    Z.B. bei einer Waschmaschine würde sicher jeder gern seine Einbauküche "mal eben" auseinanderpflücken, weil der Käufer sie testen möchte!? :rolleyes::D

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    genau so ein kaufvertrag ist zustandegekommen, bei dem der verkäufer nur aussonderung und bereithalten des fernsehers schuldet, nicht aber die gewährung einer prüfeungsmöglichkeit. Und wenn ein wirksamer haftungsausschluss erfolgt ist, beschneidet der den käufer sehr wohl vollumfänglich in seinen mängelrechten bis zur grenze der arglist oder entgegenstehenden beschaffenheitsgarantie. Bei einem behebbären mangel und nicht berufen können auf den ausschluss steht dem käufer nur die einrede der mangelhaftigkeitzu oder die zurückweisung als nicht erfüllungstauglich. Sorry für das format, 6680 und opera machens möglich


    Kannst Du Deine geschätzte Rechtsauffassung auch belegen?


    :confused: überleg doch mal, was das bedeuten würde!

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • ein blick in § 444 bgb hilft.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Der Paragraph ist allerdings untauglich, um zu erklären, warum ich bei solch einem Geschäft nicht die Möglichkeit haben sollte, beim Käufer einen Blick auf die Ware zu werfen. Ich glaube auch nicht, dass es einen § gibt, der dies in irgendeiner Form regeln würde (lasse mich aber natürlich gern eines Besseren belehren).


    Wenn sowas vor Gericht entschieden werden würde, ziehen Richter ja bekanntlich immer auch so subjektive Faktoren wie "Lebenserfahrung" u.dgl. mit heran - die (durchaus berechtigte) Frage, warum sich der Verkäufer weigerte, den Käufer das Gerät mal kurz einschalten zu lassen, würde dort m.E. sicherlich gestellt werden... ;)

    Zitat

    Original geschrieben von *Hirschi*
    Dagegen wird auch niemand etwas einzuwenden haben, jedoch kann dem Verkäufer nicht zugemutet werden, seine Wohnung umzuräumen, nur weil ein Abholer "mal eben" die Ware testen will!


    Das sagt ja auch keiner, dass er das tun soll. Wenn er z.B. keine Möglichkeit hat, eine Antenne anzuschliessen, dann ist das halt so. Aber zumindest eine Steckdose wird er ja wohl irgendwo haben, und als Käufer würde ich halt, wenn ich mehr als nur Schneegestöber sehen wollen würde, einen DVD-Player zum kurz-mal-anschließen mitbringen.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

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