ZitatOriginal geschrieben von booner
Statt dich über die Vergleiche zu amüsieren, hättest du sie auch nutzen können, dir deine verfahrene Meinung zu verbildlichen und etwas aufzulockern.
Das Amüsieren über die Vergleiche war aber deutlich lustiger...
ZitatDer Käufer, der unter Haftungsausschluss kauft und schon vor Gefahrübergang Mängel reklamieren möchte.
Wer will das denn hier tun? Es geht dem Threadersteller (so jedenfalls habe ich das verstanden, und so würde mir das an seiner Stelle auch gehen) doch nicht darum, irgendwelche Mängel zu reklamieren. Es geht einfach nur darum, zu prüfen, ob die Ware zumindest grob im beschriebenen Zustand ist. Würde sich im Zuge dessen dann rausstellen, dass das Teil nicht funktioniert, würde ich es halt einfach nicht mitnehmen, und der Verkäufer könnte nichtmal was dagegen tun, denn er hat sich dann wahrsch. der arglistigen Täuschung schuldig gemacht.
ZitatDoch, du hattest oben die Weltfremdheit meiner Aussage angeprangert. Und ich möchte dies bestreiten, da niemand gezwungen ist, wenn er sich einen gebrauchten Fernseher zulegen will, diesen von einem Privatverkäufer bei ebay unter Haftungsausschluss zu kaufen.
Sagt doch auch keiner, dass jemand dazu gezwungen wäre. Da ich selbst bei meinen Verkäufen die Haftung natürlich auch ausschließe (und zwar wirksam ), habe ich dafür natürlich umgekehrt, wenn ich der Käufer bin, natürlich auch Verständnis. Aber - um beim vorliegenden Beispiel zu bleiben - wenn ich dann schon die Möglichkeit habe, den TV pers. abzuholen (und was anderes kommt bei einem TV ab einer bestimmten Größe ja eh fast nicht in Frage), dann würde ich selbstverständlich das Gerät vor Ort kurz begutachten, bevor ich zahle. Bzw. habe dies in bisher allen Fällen, in denen ich was pers. abgeholt habe, auch problemlos tun können. Ein TV war allerdings zugegebenermaßen noch nicht dabei.
Angesichts dessen, was man hier so liest, täte man in Zukunft vermutlich gut daran, den Verkäufer vor Gebotsabgabe bzw. Auktionsende zu fragen, ob er damit einverstanden ist. Hab ich bisher noch nie gemacht, und mich hat auch noch nie einer gefragt, und trotzdem wars noch nie ein Problem.
ZitatWas nützt es dem TE , wenn er den Mangel schon bei Übergabe i.R.e. Prüfung entdeckt? Nichts, wenn die Grenzen des § 444 nicht überschritten sind. Dann kann er zwar meckern und nicht bezahlen und den Fernseher stehen lassen. Dann wird ihn der Verkäufer ggf. auf Zahlung und Abnahme verklagen, und das mit guten Erfolgsaussichten, ohne dass dem Käufer wegen der Mangelhaftigkeit Gegenrechte zustünden.
Du willst mir also sagen, dass wenn ich vor Ort feststellen würde, dass das Ding nicht geht, somit also klar ist, dass der Verkäufer mich arglistig täuschen wollte, er dennoch und mit Aussicht auf Erfolg mich zur Abnahme des Teils zwingen könnte?
ZitatSelbst wenn man dir hier passende BGH-Rspr., am besten noch in Einklang mit der Rspr. des EuGH vorlegen würde, wärest du wahrscheinlich immer noch am Zweifeln und würdest ein abweichendes Urteil eines AG für erstrebenswert und plausibel halten.
Wohl kaum. Aber das ist das Schöne an dieser speziellen Situation: Du wirst kein halbwegs auf sie passendes Urteil finden, welches Deine Darstellung als Usus im Rechtsalltag untermauert.
Wie dem auch sei - angesichts dieser geballten und vor allem praxis- und lebensnahen Fachkompetenz verneige ich mich zutiefst und verabschiede mich hier ebenfalls - natürlich ohne dass mich irgend jemand davon hätte überzeugen können, dass ich grundsätzlich falsch liege. Wenn nicht die Paragraphen, dann würde mir zumindest der (Rechts)Alltag Recht geben... Und bekanntlich reicht es manchmal schon, an etwas zu glauben, um am Ende Recht zu behalten...