ZitatOriginal geschrieben von IGGY
Den auch in Deutschland gilt im Zweifelsfall für den Angeklagten. Also nehme ich nicht voreilig wie einige hier den Begriff Kriegsverbrechen in den Mund.
Und welche Termini benutzt ein Staatsanwalt bei seiner Anklage? Ich glaube nicht, daß Israel vorsätzlich ein Haus mit Zivilisten bombardiert hat, vielleicht waren sie sich auch sicher, daß keine Zivilisten im Haus sind - leider war das Haus aber voller Zivilisten und damit ist eines offensichtlich und hat mit vorschnellem Urteil auch nichts zu tun: Israel hat bei der Auswahl dieses Ziels nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Wenn dem nicht so wäre, gäbe es die vielen Toten nicht. Und die Tatsache, daß dieser Fehleinschätzung so viele Zivilisten auf einen Schlag zum Opfer fielen, macht die Fehleinschätzung verbrecherisch - ob es ein Kriegsverbrechen ist, steht auf einem anderen Blatt, daher schrieb ich 'Verbrechen'.
Wie man diesen Umstand jetzt noch schönreden kann, ist mir absolut schleierhaft. Wenn man Selbstmordattentate schönredet, empört sich jeder zurecht, aber hier muß man natürlich erstmal große Untersuchungen einleiten, als ob über 50 zivile Tote nicht eindeutig genug wären. Selbst wenn sich in dem Haus tatsächlich Terroristen aufhielten hätte Israel es nicht bombardieren dürfen. Ein Polizist kann ja auch nicht einen Bankräuber auf einer bevölkerten Straße ins Maschinengewehrfeuer nehmen und die umstehenden Passanten haben im Zweifel halt Pech gehabt, es gilt - wie so oft schon gesagt und auch völkerrechtlich verbindlich geregelt - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Davon abgesehen ist dein Einwand, in Deutschland gelte der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" gerade aus deinem Mund natürlich Blödsinn, denn gerade dieser Grundsatz stünde (wenn er maßgeblich wäre) in krassem Widerspruch zum israelischen Vorgehen und ist natürlich mit kriegerischen Mitteln grundsätzlich nur schwer zu vereinbaren.
Du kannst nicht einerseits zivile Opfer als unvermeidliche Kollateralschäden billigend in Kauf nehmen und andererseits im Fall des Angreifers den Grundatz in dubio pro reo geltend machen, das funktioniert so nicht.