Keine Sorge, ich bin in rechtlichen Dingen kein Laie.
Willenserklärungen und vertragliche Vereinbarungen sind auszulegen, unter anderem nach dem Sinn und Zweck. Wenn eine Vertragspartei der anderen für die "Rücknahme" einer Kündigung eine Gegenleistung in Form eines Rabattes einräumt, dann geht es ihr nicht um eine ganz bestimmte Kündigungserklärung, sondern darum, dass der Vertrag ungekündigt weiterläuft und später die Chance auf eine (automatische) Verlängerung des Vertrags besteht. Dieses mit einem Rabatt bezweckte Ziel fällt weg, wenn am nächsten Tag eine erneute Kündigungserklärung zum selben Termin erfolgt.
Anders wie gesagt bei Verträgen ohne Laufzeit: Wenn für die Rücknahme einer Kündigung eines Vertrages mit einmonatiger Kündigungsfrist ein Rabatt von 6 Monaten gewährt wird und man dann nach drei Monaten erneut kündigt, wäre es nicht gerechfertigt den Rabatt für den letzten Vertragsmonat zu streichen, denn diesen hätte es ohne die Kündigungsrücknahme überhaupt nicht gegeben.