Rückgaberecht / Entschädigung

  • Hallo,


    habe bei einem gewissen Internetshop (steht glaub ich hier auf der Blacklist) ein Handy bestellt, die Bestellung allerdings eine Woche vor der Lieferung per E-Mail storniert.


    Das Gerät wurde trotzdem geliefert und ich habe die Annahme verweigert.


    Jetzt will dieser Internetshop eine Entschädigung von 51 € haben.


    An alle Rechtsanwälte und Jura Studenten hier:


    Ist diese Forderung zulässig?


    Weil 51 € halte ich für ziemlich viel. Den Versand hätt ich ja noch erstattet...

    Wenn die Segel nicht mehr glänzen, wenn die Winde nicht mehr wehen
    Werd ich um zu dir zu kommen über Ozeane gehen.

  • Ich bin zwar kein Jurastudent, hab aber mal ne Vorlesung zum Thema Fernabsatzgesetz besucht.


    Wichtige Infos findest Du übrigens hier: fernabsatzgesetz.de (rein zufällig ist der Herr Wilmers auch noch der Prof. der meine Vorlesung gehalten hat ;) )


    Aber nun zu deinem Problem:


    Grundsätzlich verstößt der Händler meiner Meinung nach gleich in mehreren Punkten gegen das FernAbsG:


    1. Bei rechtzeitiger Stornierung handelt es sich nun bei dem Handy um unverlangt zugesandte Ware. Damit besteht keinerlei Anspruch auf Erstattung der Versankosten oder sonstiger Ausgaben des Händlers. Zm Nachweis der Stronierung reicht im übrigen der Nachweis des erfolgreichen Versandes der E-Mail aus. Diese also auf garkeinen Fall löschen. In Zukunft am besten immer eine Lesebestätigung anfordern. Auch wenn diese automatisch erzeugt wird ist sie rechtlich gültig.


    2. Selbst bei Anspruch des Händlers auf Erstattung der Versandkosten ist dies nur bis zu einer maximalen Höhe von 40 Euro zulässig und muß sich nach den Versandpreisen des Händlers richten.


    [Edit]
    Kleiner Vertipper. Die 40 Euro beziehen sich auf den Bestellwert und nicht wie man vermuten könnte auf die Versandkosten.
    [/Edit]


    3. Unter Umständen bezieht sich der Internetshop auf Widerrufsvereinbarungen in seiner AGB (was grundsätzlich zulässig ist). Das würde aber ein Einsetzen der Widerrufsfrist voraussetzen und die beginnt erst mit dem Eintreffen der Ware beim Kunden. Da Du das Handy storniert hast und die Annahme verweigert hast ist meiner Meinung nach die Widerrufsfrist noch nicht angelaufen (rechtlich vielleicht umstritten). Damit wäre jedwede Klausel in den AGB's unwirksam.


    An deiner Stelle würde ich die AGB's des Händlers mal deinem Anwalt übergeben. Oder frag mal den o.g. Herrn Wilmers. Der freut sich immer über solche schwarzen Schafe.
    Auf garkeinen Fall jedoch solltest Du das Geld überweisen, da eine etwaigige Rückforderung kaum Aussicht auf erfolg haben dürfte.

  • keine angst hab dem typ vom shop schon zu verstehen gegeben das ich nicht überweise.

    Wenn die Segel nicht mehr glänzen, wenn die Winde nicht mehr wehen
    Werd ich um zu dir zu kommen über Ozeane gehen.

  • Re: Rückgaberecht / Entschädigung



    51€ halte ich doch überhaupt schon für ziemlich überzogen, ohne groß ins Gesetz zu schauen. Denn ein Schadensersatz wird nur Durchsetzbar sein können, wenn ein Schaden in dieser Höhe überhaupt entstanden ist. Aber schon das halte ich für sehr fraglich.


    Ansonsten hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen zu Widerrufen.


    Da ich nicht glaube, dass das Handy unter 40 €gekostet hätte, wären die Rücksendekosten zu Lasten des Shops gegangen. Außerdem hast du, soweit ich deine Schilderung verstanden habe, die Bestellung storniert. Damit hast du sogar vor Beginn der Widerrufsfrist die Bestellung widerrufen. Das ist IMHO sogar ein Punkt, der den Händler eher vor Kosten bzw. Schaden bewahrt hat, die aufgetreten wären, wenn du die Frist von 14 Tagen der §§ über Fernabsatzverträge voll ausgenutzt hättest, um mit dem Handy zu spielen.


    Aus diesen Günden sehe ich diese Forderung als absolut ungerechtfertigt.
    Behalte dein Geld ;)


    Gruß
    DaFunk

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


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  • Update:


    Hatte einen schönen Brief vom Anwalt der Firma M***** (ist hier ja wohl bekannt) bekommen das ich die 51 € plus Anwaltgebühren zahlen sollte ansonsten gehts vor Gericht.
    Ich natürlich nen Brief zurückgeschrieben das ich storniert hätte und so weiter.
    Als Antwort gekam ich das das Paket schon ausgeliefert wurde bevor meine Stornierung eingegangen ist (gelogen) und das ich das bezahlen sollte weil sie sich in den AGBs vom Fernabsatzgesetz distanzieren.


    Bin dann zu meinem Anwalt gegangen und der hat denen dann 2 Briefe geschrieben in denen Stand das die sich distanzieren können wie sie wollen, das Fernabsatzgesetz gilt immer.


    Tja und nu muss ich nix zahlen :)

    Wenn die Segel nicht mehr glänzen, wenn die Winde nicht mehr wehen
    Werd ich um zu dir zu kommen über Ozeane gehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von DeXTRa
    ...weil sie sich in den AGBs vom Fernabsatzgesetz distanzieren.


    Boah! :eek: Das ist ja wohl das Dreisteste und auch Dümmste, was ich diesbezüglich je gehört habe.


    Habe mir mal die aktuellen AGBs von Meisl zum Thema angeschaut. Eine völlige Distanzierung gibt es da zwar nicht (gab es vielleicht damals, als Du bestellt hattest), trotzdem sind noch einige witzige Punkte drin:

    Zitat

    5. Das Rückgaberecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder extra geordert werden oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder vom Verbraucher geöffnet oder entsiegelt worden sind.


    OK, es gibt zwar m.W. die Möglichkeit, die Rücknahme bei speziell nach Kundenwunsch angefertigten Waren auszuschließen, was bei Sachen, die die Meisls verkaufen, allerdings nie der Fall sein dürfte. Und der Satz mit dem "geöffnet oder entsiegelt" ist natürlich Schwachsinn pur.


    Aber es kommt noch besser:


    Zitat

    Die Höhe des Rückerstattungsbetrags richtet sich nach dem aktuellen Tagespreis.


    Da fällt mir nix mehr zu ein... :eek:


    Wenn man nicht wüßte, daß der das Ernst meint und denkt, daß er im Zweifel damit durchkäme, wärs schon wieder lustig...

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    OK, es gibt zwar m.W. die Möglichkeit, die Rücknahme bei speziell nach Kundenwunsch angefertigten Waren auszuschließen ...


    Hierzu gibt es ein ganz neues BGH-Urteil. Man kann demnach ein Notebook auch dann zurückgeben, wenn es nach Wünschen des Kunden zusammengesetzt wurde.


    Zitat

    Die Höhe des Rückerstattungsbetrags richtet sich nach dem aktuellen Tagespreis.


    Ob M**** sich daran auch bei zwischenzeitlichen Preiserhöhungen halten würde??

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