Rechtliche Frage: Aufbewahrungsfrist

  • Eine Frage an die Juristen unter Euch:
    wenn jemand eine Ware geschickt bekommt, die er nicht bestellt hat, wie lange muss er diese aufbewahren, bis sie in sein Eigentum übergeht (er die Ware also entweder behalten, wegwerfen oder weiterveräußern kann)? Gelten hier die normalen Verjährunsfristen von zwei Jahren (Kaufleute gegen Privatpersonen) oder gibt es andere Fristen?


    Danke,


    CU, Cheesy

  • Bin zwar kein Jurist, aber gerlernter Groß- und Außenhandelskaufmann. :D


    Wir haben in der Schule beigebracht bekommen, daß es keine feste gesetzliche Regelung für die Aufbewahrungspflicht gibt. Es gibt lediglich eine Faustregel unter die Juristen, die besagt eine Aufbewahrungspflicht von maximal einem Jahr. Danach kann der Eigentümer nicht mehr die Ware zurückfordern. Unter Geschäftsleuten, bei denen ein regelmäßiger Geschäftsverkehr besteht, bedeutet einen Schweigen eine Willenserklärung und der Kaufvertrag ist zustande gekommen.


    Du mußt dich auch um nichts kümmern. Sprich den Verkäufer davon in Kenntnis zusetzen, zur Post zu gehen usw.


    Wie gesagt. So haben wir es noch vor 2 Jahren in der Schule unterrichtet bekommen.


    Gruß
    Ralf

  • Also die Sache mit dem Eigentumsübergang würde ich schnell wieder vergessen. Das ist nicht.


    Grundsätzlich ist es so, dass man unbestellt gelieferte Ware sofort wegwerfen darf. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.


    Wenn du allerdings am Anschreiben erkennst, dass es sich um eine Falschlieferung handelt oder eine Bestellung irrtümlicherweise vorausgesetzt wird, mußt du die Lieferung natürlich aufbewahren.
    Informieren mußt du die Firma aber dennoch nicht.
    Eine Zweijährige Aufbewahrungszeit halte ich dennoch für übertrieben. Ich würde in diesem Fall höchstens ein halbes Jahr annehmen.


    Die Nutzung bzw. Weitergabe der unbestellten Ware im Sinne einer Verwendung dieser als Eigentümer, könnte dagegen schnell als Annahme eines Antrages auf Abschluß eines Kaufvertrages ausgelegt werden. In diesem Falle wäre dann der Kaufpreis zu bezahlen.
    Du darfst die Ware auspacken und testen, nicht jedoch dauerhaft nutzen oder weitergeben.


    Auf alle Fälle wünsche ich dir schon mal ein dickes Fell, denn bei so einem Werbevorgehen, werden entsprechende Drohungen in Bezug auf die Bezahlung nicht ausbleiben.
    Da musst du dann eben auf Taub schalten.;)


    Übrigens: Verjähren kann nur ein Anspruch, der auch entstanden ist. Hier ist aber kein Vertrag zustande gekommen, folglich muß man sich auch nicht auf Verjährung berufen.


    Die gesetzliche Grundlage ist nachzulesen unter http://dejure.org
    § 241a BGB


    EDIT:
    Wie Realnokia sagt ist aber unter Kaufleuten teilweise Schweigen auf eine Lieferung als konkludente Annahme zu sehen.
    Deswegen gilt die oben von mir erläuterte Vorschrift lediglich im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher.


    Gruß
    DaFunk

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


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  • @ DaFunk


    Wie gesagt, daß ich die Regelung noch so im Kopf hatte, wie es noch in der Schule gelernt haben. Ein Grund mehr nicht alles zu glauben, was in einem Schulbuch steht. Kann es sein, daß diese Regelung erst seit 1997 besteht. Auf dem Link den du gepostet hast, steht ein Amtlicher Hinweis von 1997.


    Gruß
    Ralf

  • Mein Fall schaut nun so aus:
    vor etwa zwei Monaten habe ich die Ware bestellt (aufgrund eines Fehlers beim Shopsystem sogar dreimal). Dort war als Bezahlart nur Nachnahme möglich. Als ich dann drei Bestätigungsmails bekommen habe, habe ich erstmal angerufen und gesagt, dass ich nur eins haben wollte. Der Hotliner meinte kein Problem, ich solle einfach die Annahme der beiden zuviel gelieferten verweigern.
    Als dann der Mann von UPS kam, habe ich das auch schön gemacht: eins behalten, zwei zurück. Bezahlt habe ich auch beim UPS-Mann.
    Heute kam dann ein Paket (ich dachte, es wäre ein anderes, auf das ich warte), in dem dann wieder das war, was ich vor zwei Monaten bestellt habe. Aber nicht per Nachnahme. Es war auch keine Rechnung dabei, sondern nur der Lieferschein. So lange ich noch keine Rechnung habe, kann ich auch nicht wissen, wieviel ich bezahlen muss. Jetzt weiss ich nicht, was ich machen kann/darf. Klar würde ich mich freuen, wenn ich die Ware behalten dürfte -der Absender ist eins der größten Mobilfunkunternehmen Deutschlands (Ferrari lässt grüßen)- insofern würde es denen nicht allzu weh tun. Aber ich möchte natürlich nicht illegales machen.


    Jetzt heisst es erstmal abwarten. Ich bin gespannt, wann und ob eine Rechnung oder Ähnliches kommt. Nur wäre ich froh, wenn ich wüsste, wann ich die Ware gefahrlos verkaufen darf.


    CU, Cheesy

  • @ Realnokia:


    Ja das kann tatsächlich sein. Wenn ich es richtig gesehen habe, besteht die Regelung seit dem 30.6.2000, verkündet mit dem BGBl. I S. 897.
    Erlassen wurde dieses Gesetz, um eine Richtlinie des europäischen Parlaments umzusetzen. DIe ist dann wieder von 1997.
    Das Gesetz selber gibt es also erst seit dem 30. 6.2000.



    @ Cheesy:


    In diesem Fall würde ich davon ausgehen, dass der Lieferant davon ausgeht, eine Bestellung von dir zu haben, also einen Vertrag mit dir.
    Du mußt also die Ware aufbewahren, jedoch nicht den Lieferanten in Kenntnis setzen.


    Zu deiner Frage:


    Ich würde sagen, dass § 241a II BGB einschlägig ist. Demnach bleiben gesetzliche Ansprüche des Lieferanten in deinem Fall erhalten.
    Einen solchen würde ich in § 812 BGB sehen. Der Lieferant hat geglaubt mit Rechtsgrund zu liefern (Vertrag), ein solcher besteht aber nicht.
    Daher bist du ungerechtfertigt bereichert. Diese Bereicherung ist zurückzuerstatten, sofern der Anspruch geltend gemacht wird.


    Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
    Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Lieferant Kenntnis vom Anspruchsgrund hat oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (§§ 195, 199 BGB).
    Die absolute Höchstfrist ist unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anspruchs durch den Lieferanten eine Verjährung von 10 Jahren.
    Wenn du also erst nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet ab Ende diesen Jahres, die Ware verkaufst, bist du auf der sicheren Seite. Dir kann nichts mehr passieren.
    Machst du es dagegen schon nach drei Jahren, könnte sich ein Streit ergeben, wenn die Firma sich darauf beruft, erst nach Ablauf der Frist Kenntnis erlangt zu haben. Es stellt sich dann die Frage, ob sie fahrlässig in Unkenntnis dieser Tatsache war. Ich tendiere dazu, aber das ist Ansichtssache...:(


    Gruß
    DaFunk

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  • Zitat

    Zu deiner Frage:


    Ich würde sagen, dass § 241a II BGB einschlägig ist. Demnach bleiben gesetzliche Ansprüche des Lieferanten in deinem Fall erhalten.
    Einen solchen würde ich in § 812 BGB sehen. Der Lieferant hat geglaubt mit Rechtsgrund zu liefern (Vertrag), ein solcher besteht aber nicht.
    Daher bist du ungerechtfertigt bereichert. Diese Bereicherung ist zurückzuerstatten, sofern der Anspruch geltend gemacht wird.


    Sehe ich ähnlich und zur Verdeutlichung hier mal der §241a explizit:


    (1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.


    (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.


    (3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.


    Dadurch das Du eine Bestellung aufgegeben hast ist es nicht "unbestellt" und dadurch das Du Kentniss davon hattest wird das auch mit irgendwelchen Fristen nichts werden.


    Entweder warten bis die Jungs sich melden oder denen netterweise Bescheid sagen und damit späteren Ärger über eine erneute Zahlung vermeiden.


    Gruß
    CH

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