Vollstreckungstitel / 30jährige Verjährungsfrist

  • Ich habe hier noch zwei ziemlich alte Titel herum liegen. Der eine ist 12, der 8 Jahre alt.
    Meine Frage: Laufen die 100% nach 30 Jahren ab. Oder gibts Möglichkeiten die Frist zu verlängern??

    Was nicht auf Wahrheit aufgebaut ist, kann sich nur durch Gewalt und Tücke aufrecht erhalten.
    Henri Barbusse *1873

  • Bin zwar kein Rechtsverdreher, aber das hier:


    http://bgb.jura.uni-hamburg.de/cd-demo/einwand/194ff.htm


    macht den Anschein, als ob es da Möglichkeiten gibt!



    a) Verjährung
    = Dauernde Einrede des Schuldners, Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB).


    b) Unterbrechung der Verjährung (§ 217 BGB)


    = Die gesamte Verjährung beginnt nach Ende des Unterbrechungszeitraums von vorne.
    Wichtige gesetzliche Fälle:


    Zustellung der Klage (§ 209 BGB, § 270 ZPO: Es genügt die rechtzeitige Einreichung der Klage und Zustellung "demnächst")
    Zustellung eines Mahnbescheids (§ 209 BGB, § 693 ZPO: Antrag und Zustellung "demnächst")
    Anerkenntnis (§ 208 BGB),
    Beweissicherungsverfahren (§ 477 Abs. 2 BGB; § 639 BGB).
    Fortsetzung der Verjährung (d. h. Beginn der vollen Verjährungsfrist) nach rechtskräftigem Urteil (§§ 217, 211 BGB).
    c) Hemmung der Verjährung (§ 205 BGB)


    = Der Ablauf der Verjährung wird um die gehemmte Zeit verlängert.
    Dies ist im Gesetz vor allem für den Fall der Verhandlung über den Anspruch gem. § 639 Abs. 2 BGB, § 651 g Abs. 2 BGB, § 852 Abs. 2 BGB vorgesehen, nicht jedoch beim Kauf.



    3. Privilegierung der verjährten Forderung trotz § 222 Abs. 1 BGB
    Die verjährte Forderung geht nicht unter, sondern bleibt bestehen. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
    Sie ist zur Aufrechnung geeignet, § 390 S. 2 BGB.
    Ein Zurückbehaltungsrecht kann noch geltend gemacht werden: Gem. § 273 BGB, wenn es schon bestand, als die Forderung noch nicht verjährt war; gem. § 320 BGB in jedem Fall (Rspr.).
    Haftung von Hypothek und Grundschuld bleiben bestehen, § 223 BGB.
    Der Anspruch kann in bestimmten Fällen noch einredeweise geltend gemacht werden, §§ 478, 639, 821, 853 BGB.


    Ach ja, hab mit


    § 197 Abs. 1 Nr. 3 u. Nr. 4, § 201 BGB


    gegoogle't

  • Sieht da nach aus als müsste ich doch meinen RA bemühen. (..leidiger Griff in die Börse :( )
    Zumindest bei dem älteren Titel habe ich eine Zwangssicherungshypothek auf ein Gebäude eintragen lassen. Nach dem was hier steht, kann das wohl die Frist verlängern.

    Was nicht auf Wahrheit aufgebaut ist, kann sich nur durch Gewalt und Tücke aufrecht erhalten.
    Henri Barbusse *1873

  • Irgendwo hab ich mal gelesen, dass eventuell auch eine Verjährung vor der Frist eintreten kann, wenn nicht in regelmäßigen Abständen ein Vollstreckungsversuch unternommen wird. War aber glaube ich in Zusammenhang mit Familienrecht..

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Titulierte Ansprüche verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 BGB n.F. in 30 Jahren. Eine Verlängerungsmöglichkeit gibt es - ohne Mitwirkung des Schuldners - nicht. Mit dessen Mitwirkung könnte ein neues Schuldverhältnis begründet und z.B. in einer vollstreckbaren Urkunde wieder tituliert werden. Aber welcher Schuldner macht das schon?

  • Irgendwann muß auch Schluß sein; aber worauf willst Du denn warten ? Wenn innerhalb von 30 Jahren nix zu holen ist, später sicher auch nicht.


    Erläutere bitte mal den Hintergrund Deiner Frage.


    Gruß Oern1

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • Zitat

    worauf willst du warten?


    Weniger warten. Sondern rechtzeitig Zwangsversteigerung der Immobilie in die Wege leiten.


    Ist denn die eingetragene Zwangssicherungshypothek auch nach 30 Jahren zu löschen? Das würde mich doch wundern.


    Dümmstenfalles vererbe ich meinen Enkeln den Titel. (Bin erst 35 und hab noch keine :-) )

    Was nicht auf Wahrheit aufgebaut ist, kann sich nur durch Gewalt und Tücke aufrecht erhalten.
    Henri Barbusse *1873

  • Zitat

    Original geschrieben von Bullson
    Ist denn die eingetragene Zwangssicherungshypothek auch nach 30 Jahren zu löschen? Das würde mich doch wundern.


    ... müßte ich nachlesen, eher nicht.


    Aber ich kapiers immer noch nicht. Wenn Du einen erfolgsversprechenden Rang bei Deiner Zwangshypo hast, warum lässt Du dann nicht gleich versteigern? :confused:


    Gruß Oern1

    Wer den Pfeil der Wahrheit verschießt sollte die Spitze in Honig tauchen ! (arabisches Sprichwort)

  • Das ist einfach:
    Das Haus des guten Mannes ist so hoch belastet, das der erste in der Rangfolge (Bank) nicht ausreichend bedient wird. Sie lehnte daher in der ersten Runde (vor 5 Jahren) ab. Hätte auch keinen Sinn gemacht. Selbst bei Quotierung wäre ich fast leer ausgegangen.

    Was nicht auf Wahrheit aufgebaut ist, kann sich nur durch Gewalt und Tücke aufrecht erhalten.
    Henri Barbusse *1873

  • BGB § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen


    (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.


    Gruß Oern1

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