ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von knocker
Das ist so leider nicht richtig.
Bei Nutzung des vorfrankierten Rücksendeetiketts berechnet Amazon bei Artikeln unterhalb von 40 Euro und Einsendung innerhalb von 14 Tagen pauschal 3,50 Euro, wenn es sich nicht um einen defekten Artikel handelt und der Kunde beispielsweise keinen Grund angibt oder "gefällt mir nicht mehr. Ausschlaggebend ist hier der Artikelwert, nicht der Gesamtwert der zurückgesendeten Artikel. Ob dies richtig ist,d arüber streiten die Gelehrten (und wurde hier auch schon zur Genüge durchgekaut...), aber solange § 357(2) BGB nicht eindeutig ist, ist das auch in Ordnung so.
Alles andere ist Kulanz seitens Amazon. Oft wird das Porto trotzdem erstattet, aber darauf sollte man sich nicht berufen, denn es besteht keine Pflicht zur Erstattung in den o.g. Fällen.
Das kann man übrigens auch auf der Hilfe-Seite von Amazon nachlesen - Klick .
Obige Aussage ist so pauschal also falsch
Das sehe ich anders.
Wenn dem Unternehmer für die Rücksendung des Kleinartikels selbst keine Kosten entstanden sind, kann er auch keinen Kostenersatz vom Verbraucher verlangen. Daran ändert eine theoretisch für den Fall, dass solche Kosten anfallen vereinbarte Kostentragungspflicht des Verbrauchers nichts.
Wenn ich als Verbraucher nun Artikel 1 und (Klein)Artikel 2 mit zwei Fernabsatzverträgen vom selben Unternehmer gekauft habe, und für Artikel 1 z.B. wegen dessen Preises eine Kostenabwälzung auf den Verbraucher ausgeschlossen ist, dann entstehen dem Unternehmer für den Rückversand von Artikel 2 im selben Paket, mit dem Artikel 1 zurückgesandt wird keinerlei Kosten. Das Paket kostet egal ob mit Artikel 1 oder Artikel 1 und 2 als Inhalt dasselbe. Diese Kosten hätte der Unternehmer auch schon bei Rücksendung des Artikel 1 tragen müssen.
So spricht auch die Richtlinie 97/7/EG immer von der Möglichkeit der Auferlegung "der unmittelbaren Kosten der Rücksendung". Dieses Unmittelbarkeitskriterium muss im vorliegenden Fall so interpretiert werden, dass die zu berechnenden Kosten vom Rückversand des Kleinartikels selbst ausgehen müssen. Das tun sie aber nicht, da sie bereits allein und in voller Höhe durch Rücksendung des Artikels 1 anfallen.
Dass sich in der deutschen Richtlinienumsetzung von den "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" die Rede ist, ist Verbraucher-, und nicht Unternehmerschutz. Der Verbraucher soll dadurch nicht mit anderen Kosten der Rücknahme (z.B. besondere Kurierdienste) belastet werden können. Dagegen bedeutet es nicht, dass der Unternehmer Kostenersatz bei Kleinartikeln verlangen darf, nur weil regelmäßig Kosten anfallen würden, im konkreten Fall aber gar nicht angefallen sind.
Im Streit befindet sich m.E. eher die Situation, dass in einem Paket zusammen mehrere Artikel, von denen jeder kleinergleich 40€ gekostet hat zurückgesandt werden sollen.
Auch die Quotenspiele in den Hilfeseiten ändern daran nichts. Zumal Amazon - gerade im Bereich Marketplace - in Sachen Konformität zu Verbraucherschutzvorschriften in einschlägigen Juristenkreisen massiv in Verruf geraten ist.