Rückgabe bei Amazon


  • Das sehe ich anders.


    Wenn dem Unternehmer für die Rücksendung des Kleinartikels selbst keine Kosten entstanden sind, kann er auch keinen Kostenersatz vom Verbraucher verlangen. Daran ändert eine theoretisch für den Fall, dass solche Kosten anfallen vereinbarte Kostentragungspflicht des Verbrauchers nichts.


    Wenn ich als Verbraucher nun Artikel 1 und (Klein)Artikel 2 mit zwei Fernabsatzverträgen vom selben Unternehmer gekauft habe, und für Artikel 1 z.B. wegen dessen Preises eine Kostenabwälzung auf den Verbraucher ausgeschlossen ist, dann entstehen dem Unternehmer für den Rückversand von Artikel 2 im selben Paket, mit dem Artikel 1 zurückgesandt wird keinerlei Kosten. Das Paket kostet egal ob mit Artikel 1 oder Artikel 1 und 2 als Inhalt dasselbe. Diese Kosten hätte der Unternehmer auch schon bei Rücksendung des Artikel 1 tragen müssen.


    So spricht auch die Richtlinie 97/7/EG immer von der Möglichkeit der Auferlegung "der unmittelbaren Kosten der Rücksendung". Dieses Unmittelbarkeitskriterium muss im vorliegenden Fall so interpretiert werden, dass die zu berechnenden Kosten vom Rückversand des Kleinartikels selbst ausgehen müssen. Das tun sie aber nicht, da sie bereits allein und in voller Höhe durch Rücksendung des Artikels 1 anfallen.


    Dass sich in der deutschen Richtlinienumsetzung von den "regelmäßigen Kosten der Rücksendung" die Rede ist, ist Verbraucher-, und nicht Unternehmerschutz. Der Verbraucher soll dadurch nicht mit anderen Kosten der Rücknahme (z.B. besondere Kurierdienste) belastet werden können. Dagegen bedeutet es nicht, dass der Unternehmer Kostenersatz bei Kleinartikeln verlangen darf, nur weil regelmäßig Kosten anfallen würden, im konkreten Fall aber gar nicht angefallen sind.
    Im Streit befindet sich m.E. eher die Situation, dass in einem Paket zusammen mehrere Artikel, von denen jeder kleinergleich 40€ gekostet hat zurückgesandt werden sollen.


    Auch die Quotenspiele in den Hilfeseiten ändern daran nichts. Zumal Amazon - gerade im Bereich Marketplace - in Sachen Konformität zu Verbraucherschutzvorschriften in einschlägigen Juristenkreisen massiv in Verruf geraten ist.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • @ Dauerposter: Soweit die Theorie. :)


    Wenn dies aber so eindeutig wäre, warum streitet sich dann immer noch die Rechtssprechung bezüglich § 357(2)? Warum gibt es dann noch keine übergreifende Entscheidung dazu?


    Solange also weiterhin über den genauen Wortlaut gestritten wird, kann der Händler unterhalb 40 Euro Artikelwert (ausgenommen Defekt etc.) die Versandkosten dem Verbraucher auferlegen.
    Und Amazon tut dies, wie so viele andere Händler.


    Die 3,50 Euro für das Rücksendeetikett sind dabei noch günstig, wenn man bedenkt, dass ein versichertes Paket mit DHL deutlich teurer ist.


    Und die Theorie ist hier im Thread auch eher uninteressant (nichts gegen Dich). Gefragt wurde, wie das mit den Portokosten gehandhabt wird. Und da muss man es nun mal so sagen wie es ist. Und es wird hier kaum jemand dagegen klagen. Und wenn doch, dann ist derjenige einer unter vielen und muss geduldig sein ;)

  • Habe als Weihnachtsgeschenk bei Amazon eine Uhr für 38,50 Euro gekauft. Diese wurde aber leider doppelt geschenkt. Hab die Uhr dann über das Rücksendezentrum zurückgeschickt und war auch positiv überrascht, dass ich wieder den vollen Betrag zurückbekommen habe.


    Hmm ich sehe gerade, dass die Rubrik Kleidung, Schuhe und Uhren heißt auf der Amazon-Seite. Werden Uhren wohl zur Kategorie Kleidung und Schuhe zählen.

  • Zitat


    Die 3,50 Euro für das Rücksendeetikett sind dabei noch günstig, wenn man bedenkt, dass ein versichertes Paket mit DHL deutlich teurer ist.


    Ich wage mal zu behaupten, dass amazon keine 3,50 EUR für ein DHL-Paket berappen muss.


    Ansonsten lasse ich aber nichts über amazon kommen - Rückgaben samt Erstattung gingen bei mir immer reibungslos und schnell über die Bühne!

    Samsung S8
    Nach 4 Jahren bei O2 nun wieder bei T-Mobile

  • Zitat

    Original geschrieben von knocker
    @ Dauerposter: Soweit die Theorie. :)


    Das ist keine graue Theorie, das ist Anwendung des Rechts. Und die sieht bei mir (im privaten Bereich) so aus, dass Gläubiger, die ohne Anspruch dahingehend etwas verlangen bzw. Schuldner, die meine Forderungen unberechtigt kürzen, damit nicht durchkommen.


    Zitat


    Wenn dies aber so eindeutig wäre, warum streitet sich dann immer noch die Rechtssprechung bezüglich § 357(2)? Warum gibt es dann noch keine übergreifende Entscheidung dazu?


    Weil sich nur die Wenigsten diese Mühe machen, immerhin geht es ja "nur" um 3,50€, oder eben Quoten davon. Deswegen beschäftigen diese Dinge primär die Untergerichte. Ich habe allerdings auch keine aktuelle Rechtsprechungsrecherche deswegen angestellt.


    Mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (dort Art. 14) hat sich die leidige "40€-Klausel" ohnehin erledigt. Spätestens Ende 2013 wird sich das bisherige Szenario damit umgedreht haben, künftig muss der Verbraucher generell (unabhängig von einem Rücksendewert und unabhängig von einer vertaglichen Kostenauferlegung dahingehend) die Rücksendekosten tragen.


    Zitat


    Solange also weiterhin über den genauen Wortlaut gestritten wird, kann der Händler unterhalb 40 Euro Artikelwert (ausgenommen Defekt etc.) die Versandkosten dem Verbraucher auferlegen.
    Und Amazon tut dies, wie so viele andere Händler.


    Wie bereits erwähnt: Es sind zwei Stufen zu unterscheiden. Erste Voraussetzung ist die vertragliche Auferlegung der Rücksendkosten (für die gesetzlich vorgesehenen Konstelleationen, sonst Wettbewerbsverstoß). Einen Anspruch auf Ersatz der Rücksendekosten (bzw. das Recht zur Kürzung des Erstattungsbetrags) hat der Unternehmer in einer zweiten Stufe aber nur dann, wenn ihm durch die Rücksendung des Kleinartikels auch Kosten entstehen. Und das ist in der hier streitigen Konstellation nun mal nicht der Fall.



    Zitat


    Und die Theorie ist hier im Thread auch eher uninteressant (nichts gegen Dich). Gefragt wurde, wie das mit den Portokosten gehandhabt wird. Und da muss man es nun mal so sagen wie es ist. Und es wird hier kaum jemand dagegen klagen. Und wenn doch, dann ist derjenige einer unter vielen und muss geduldig sein ;)


    Ich sehe das eher umgekehrt: Amazon sollte mal in seiner Rechtsabteilung die Krücken ausmisten. Ein kleinerer Händler mit derartigen Defiziten bei der rechtssicheren Gestaltung seines Shops wäre schnell weg vom Fenster. So müssen es nur die Marketplacehändler ausbaden, die aufgrund der Unzulänglichkeiten der technischen Platfform in rechtlicher Hinsicht vermehrt zur Zielscheibe von Abmahnungen werden.


    Zudem zeigt die Praxis doch gerade, dass schon das kleinste Mimimi (Artikel ersprach nicht den Erwartungen, ist fehlerhaft etc.) zur Tragung der Rücksendekosten durch Amazon führt, auch wenn sie das im Einzelfall nicht müssten. Also wird auch bei der hier streitigen Konstellation eine Beschwerde wohl Erfolg versprechen.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Hallo,


    habe gestern die 3 Artikel aus einer Bestellung retoure verpackt.


    Geliefert wurden:
    Paket 1: 260 Euro Artikel
    Paket 2: 7 und 10 Euro Artikel (je 1 Kabel)


    Für die Retoure bekam ich 2 Paketscheine (gleiche Adresse)
    Paket 1: 260 Euro Artikel und 10 Euro Artikel
    Paket 2: 7 Euro Artikel


    Hab jetzt einfach mal alles (quasi als Test) in einem Paket zurück geschickt.
    Bin mal gespannt und die 7 Euro nachträglich gutgeschrieben wieder.
    Bei Paketeingang im Zielpaketzentrum werden sicher nur die 270,- vom offiziellen Paket 1 automatisch vergütet...


    Wir werden sehen.

  • Ich muste das letzte mal auch 3 verschiedene Bestellungen zurück senden. Darunter 2 mit Warenwert von 25,- und 1über 40 Euro.
    Hab für jede bei Amazon alles ausgedruckt und einzeln verpackt dann die zwei, mit 25,- verpackt, in das größere Paket gelegt. Alle drei Sachen wurden bei Amazon korrekt verbucht und ich bekam den kompletten Wert wieder.


    Jetzt zu meiner eigentlichen Frage.
    Hab bei Amazon MarktPlace Händler etwas für 80,- gekauft.
    Beschreibung war gebraucht wie neu und bei Rücksendungsbedingungen im Profil stand "keine bekannt bitte kontaktieren sie den Anbieter"
    Als ich dies dann zurück senden wollte, wurde mir gesagt das es ein Privatkauf war und er keine Ware zurück nimmt.
    Mir ist das Privatverkauf leider nicht aufgefallen da die Amazon Seite ab und zu etwas verwirrend ist.
    Muss er die Ware trotzdem zurück nehmen da in seinem Profil die Rücknehme nicht ausgeschlossen ist?
    Greift hier vielleicht die Amazon A-Z Garantie?
    Hab noch nie auf dem MarktPlace gekauft und weiß das ich selber ein wenig mehr lesen sollen.


    Danke euch und das nächste mal bin ich schlauer

    Die Waldfrucht

  • Zitat

    Original geschrieben von fragger123
    Privatverkauf=keine Rücknahme, egal ob er dazu Angaben gemacht hat oder nicht


    Wenn er frewillig eine Rückgabe anbietet (und sei es nur dadurch, dass er sich die Amazon-Marketplace-Bedingungen zu Eigen macht bzw. machen muss), muss er sich daran festhalten lassen.

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