Fernabsatzgesetz - Güligkeit auch bei Dokumentdownload?

  • Hi,


    ich habe mal eine allgemeine Frage:
    Wenn ich ein Angebot einer Homepage wahrnehme, eine Haus- oder Diplomarbeit gegen Bezahlung runterzuladen oder zusenden lasse, habe ich dann nach einer "Sichtprüfung" eine Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten?


    Im speziellen Fall geht es um einen Anbieter, der in seinen AGB`s keine Rücktrittsklausel (kein Satz vom Fernabsatzgesetz) hat, aber inhaltliche Reklamationen ausschliesst.
    Wenn ich mich recht entsinne, soll das Fernabsatzgesetz dazu dienen, eine "Prüfung wie im Laden" durchführen zu können.
    Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich nach einer Sichtprüfung der Unterlagen (wie es im Laden z.B. bei einem Buch möglich ist) vom Kauf gem. Fernabsatzgesetz zurücktreten möchte?

    "Das einzige Backup das Du je brauchst ist das, wofür Du keine Zeit hattest."

  • IANAL, aber §§312d III S.2, 312d IV S.3 könnten dagegen sprechen.

    Niveau sieht von unten aus wie Arroganz.


    Bist ungeschickt, hast linke Hände? Läufst gegen Türen und auch Wände? Kannst nicht schrauben und nicht lenken? Hast auch Probleme mit dem Denken? Kriegst nicht mal deine Schuhe zu? Du bist ein Mann für ATU!

  • keine Rücktrittsmöglichkeit bei Downloads aller Art, sowohl von Literatur als auch von Software; dazu die BT-Drucks. 14/2658, Seite 41 - 44, in Bezug auf §312d:


    "In den weiteren Spiegelstrichen von Artikel 6 Abs. 3 FARL werden weitere Fälle aufgeführt, in denen den Verträgen ein spekulatives Element innewohnt (z. B. Lotterieverträge) oder in denen die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist (z. B. Anfertigungen nach Kundenspezifikationen; Waren, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind; entsiegelte Software; Zeitungen und Zeitschriften). Diese Ausnahmen werden in Absatz 2 wörtlich übernommen. Für Zeitschriftenabonnements kann allerdings gemäß §§ 2, 7 Verbraucherkreditgesetz trotzdem ein Widerrufsrecht eingreifen. Nummer 2 greift als Ausnahme für Software und andere Multimedia-Anwendungen nur dann, wenn diese auf einem Datenträger geliefert werden, der versiegelt ist. Werden diese hingegen online zur Verfügung gestellt, besteht keine vergleichbare Möglichkeit, dem Verbraucher eine Rückgabemöglichkeit bis zur Entsiegelung gesetzlich einzuräumen, ohne das berechtigte Interesse des Unternehmers zu verletzen, eine unberechtigte Nutzung der Software oder vergleichbarer Werke zu verhindern. Deshalb besteht bei diesen Werken ein Widerrufsrecht grundsätzlich nicht, da es sich entweder um eine Dienstleistung handelt, bei der das Widerrufsrecht mit Übermittlung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b entfallen kann, weil die Online-Übermittlung auf Veranlassung des Verbrauchers erfolgt ist, oder um eine Ware, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist und das Widerrufsrecht nach Übermittlung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 entfällt. Ein Anwendungsfall dieser Ausnahmen können auch wissenschaftliche oder literarische Werke sein, die als Dateien vertrieben werden. Auch sie können nicht gewissermaßen „rückstandslos“ zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann aber auch in anderen Fällen ausgeschlossen sein. Ein solcher Fall kann z. B. bei Heizöl vorkommen. Heizöl muss den hierfür festgelegten DIN-Normen entsprechen, um als Heizöl vertrieben werden zu können. Durch die Vermischung mit im Tank des Kunden vorhandenem Heizöl kann es – je nach dessen Zustand – die nach der DIN-Norm erforderlichen Eigenschaften verlieren. Es ist zudem auch so, dass die DIN-Normen nur die Grundstandards festlegen, im Handel aber zusätzliche Qualitätsstandards eingeführt sind, die mit der Vermischung mit dem Heizöl im Tank des Kunden ebenfalls nicht mehr einzuhalten sind. Deshalb kann der Widerrufsausschluss auch bei Heizöl greifen."

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