Auszug aus dem PAuswG:
ZitatAlles anzeigen§ 1 Ausweispflicht:
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Der Pflicht zum Besitz eines Personalausweises unterliegt nicht, wer einen zur Personenfeststellung bestimmten Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik besitzt.
§5 Ordnungswidrigkeiten:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(...)
2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen(...)
Die Pflicht zur Vorlage des Personalausweises bei ermächtigten Personen kommt einer Mitführungspflicht schon sehr nahe. Wie in §5 nachzulesen, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, kann er Ausweis nicht auf Verlangen vorgelegt werden.
Eine Spezielle, erweiterte Mitführungspflicht existiert für Ausländer, die sich in keinem Asylverfahren befinden nicht.
Einen Reisepass mit sich zu führen kann allerdings doch kein allzu großes Problem sein.
Der Stefan...