Habe einen E+ BASE Flat Vertrag und seit gestern ist bei mir zuhause VoIP mit 032 Rufnummer geschaltet. Kann somit jetzt nicht mehr von unterwegs zuhause anrufen weil ...
Die von ihnen gewählte Rufnummer ist aus dem eplus Netz nicht erreichbar.
Wäre das ein Grund vorzeitig meinen Vertrag zu kündigen ?
Hab mal folgende email an den BASE Kundendienst geschrieben. Antwort bekam ich noch keine.
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,
Leider ist mein BASE Vertrag nur eingeschränkt nutzbar. Mein Festnetzanschluss ist auf VoIP umgestellt mit der Rufnummer 032-222xxxxxx. Somit kann ich meine Familienmitglieder aus dem BASE/E-Plus Netz nicht mehr erreichen. Ich bekomme folgende Ansage: “Die von ihnen gewählte Rufnummer ist aus dem E-Plus Netz nicht erreichbar”. Bei der 032 Rufnummerngasse handelt es sich um Anschlüsse die nomadisch genutzt werden können (z.B. VoIP). Ich bitte Sie nochmals diese Störung umgehend zu beseitigen, da ich mich ansonsten gezwungen sehe den Vertrag wegen Nichterfüllung fristlos zu kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
als Kündigung fand ich in einem anderen Forum folgendes Formschreiben:
ZitatAlles anzeigen
Außerordentliche Kündigung zu sofort wegen fehlender Ausführung von Anrufen in den europäischen Nummernraum (Kundennummer 12345/Base Rufnummer 0177-12345678)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen E-Plus BASE Vertrag zu sofort.
Leider kommen Sie als Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes nicht ihrer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 4 TKG nach, da Anrufe in die Nummerngasse + 49 32 in ihrem Netz nicht vermittelt werden.
TKG 2004 § 46 Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnummernraum
(1) Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort
und
2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.
Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten, zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel desAnbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können.
(3) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4.
(4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.
Ich bitte Sie, mir den Kündigungstermin umgehend zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Was meint Ihr ?
gruss SF