Kündigung bei BASE

  • Zitat

    Original geschrieben von miarie
    Ich habe meine Kündigung per mail geschickt (6 Wochen vor Alauf des Jahres-Vertrages), woraufhin mir base nach 14 Tagen zurückschrieb, dass ich meine Unterchrift einscannen müssen, da sonst die Kündigung nicht wirksam sei. Gerade noch rechtzeitig - meinte ich - nämlich 4 Wochen vor Ablauf des Vertrages, konnte ich die Kündigung mit eingescannter Unterschrift noch abschicken. Woraufhin ich eine Kü.-bestätigung für Sept. 2007 (!) erhielt.



    Welche Kündigungsfrist hattest du denn? 1 Monat oder 3 Monate zum Ende der MVLZ hin? Siehe AGB bei Vertragsschluss bzw. neuere AGB, wenn zwischenzeitlich einbezogen (Tarifwechsel o.ä.)


    Wenn 3 Monate war es hier schon zu spät.


    Wenn 1 Monat, dann genügte deine email-Kündigung wohl nicht dem vertraglich vereinbarten Formerfordernis der Schriftform für Kündigungserklärungen (vgl. AGB), da eine email keine eigenhändige Namensunterschrift trägt.


    GGf. kommt aber die Erleichterung des § 127 II 1 BGB in Betracht, wonach vermutet wird, dass bei vertraglich vereinbarter Schriftform die telekommunikative Übermittlung (Fax, email ohne eigenhändige Namensunterschrift) genügt. Dazu müsste man die AGB kennen. Dafür würde bspw. sprechen, wenn BASE in den AGB eine Kontaktemailadresse angibt.


    Voraussetzung ist aber, dass die email oder das Fax den Aussteller eindeutig erkenn lassen (Namensunterschrift)


    Was meinst du mit "konnte ich die Kündigung mit eingescannter Unterschrift"? Wieder eine email oder einen Brief verschickt?


    Hier kommt es nämlich nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Kündigung, sondern auf den des Zugangs bei BASE an. Wenn der Brief am letzten Tag der Frist abgesendet wurde, kann er nicht mehr rechtzeitig zugegangen sein, eine email dagegen schon. Es kommt hierbei nämlich nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme der BASE-KB von der mail an, die Möglichkeit ist bereits ausreichend.


    Ein konkludents Abweichen von der vereinbarten Schriftform (vorausgesetzt in den AGB steht keine doppelte Schriftformklausel) kann man im ersten Schreiben von BASE nicht sehen, dort wird ja gerade die Unwirksamkeit der email-Kündigung herausgestellt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hallo, danke für die Antworten!


    booner
    Ich habe auf meine fristgerechte Kündigung, die allerdings ohne Unterschrift, da per e-mail, war, ja eine Aufforderung bekommen, dass eine Kündigung nur mit eingescannter (also auch per mail) Unterschrift gültig sei und ich diese nachreichen müsste. Da kann man dann doch davon ausgehen, dass das akzeptiert werden würde!?
    Außerdem hatte ich auch geschrieben, dass ich vorhabe, einen neuen Vertrag abzuschließen, so dass ich ja nicht als Kundin verloren ginge, allerdings über einen Internetanbieter, der ein Handy dazu anbietet. Aber vielleicht wird das ja nicht gern gesehen. Vielleicht ist das der Grund, weshalb es keine "Kulanz" gibt?
    Hallenser1
    Du hast wahrscheinlich recht, nur mit Bequemlichkeit hat das nix zu tun, vielleicht war es blauäugig. Alles wird mittlerweile übers Internet gemacht und klappt meistens hervorragend. Die Frage ist jetzt nur, ob ich micht im Recht befinde. Ich finde nicht, dass man sich solche Geschäftspraktiken einfach so gefallen lassen sollte. Egal ob Fax, Internet, Post oder persönlich, solange man belegen kann (und das kann ich durch Ausdruck der mails beiderseits), dass die Fristen eingehalten wurden, kann doch eigentlich nichts passieren. Aber ob man sich jetzt mit so einem Riesen anlegen soll? Mich ärgert nur, dass sie wahrscheinlich davon ausgehen, das man es eben nicht tut.
    Gruß

  • Habe die BASE-AGB nicht zur Hand. Wenn dort keine besondere Form vereinbart wird, genügt jegliche Übermittlung der Willenserklärung (Kündigung). Das Beweisrisiko trägt man ohnehin immer selbst.


    Das mit der eingescannten Unterschrift hat rechtlich ohnehin keine Relevanz. Wenn Schriftform vereinbart wird, muss auch eine schriftliche Unterschrift erfolgen (also ein Schreibvorgang und kein irgendwannmal stattgefundener bei scannen ...). -> im Zweifel genügt also auch die E-Mail. Mit der hat man aber Beweisprobleme, dass man sie auch verschickt hat.


    Wenn Schriftform

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  • Zitat

    Original geschrieben von miarie
    Hallo, danke für die Antworten!


    booner
    Ich habe auf meine fristgerechte Kündigung, die allerdings ohne Unterschrift, da per e-mail, war, ja eine Aufforderung bekommen, dass eine Kündigung nur mit eingescannter (also auch per mail) Unterschrift gültig sei und ich diese nachreichen müsste. Da kann man dann doch davon ausgehen, dass das akzeptiert werden würde!?


    Genau da liegt doch der Hund begraben. Deine erste Kündigung kann noch so fristgerecht gewesen sein, wenn sie hinter der vertraglich vereinbarten Form zurückgeblieben ist, wird sie rechtlich als nullum behandelt. Und m.E. kommt in der Antwort von BASE auch nicht zum Ausdruck, dass man in deinem Falle bzgl. der ersten email eine Ausnahme mache, quasi auf die Schriftform verzichte. Das wäre der Fall, wenn man dir die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt hätte, aber "ordnungshalber" noch eine Unterschrift nachvderlangt hätte. Das hat BASE aber nicht. Vielmher wurde die Kündigung zurückgewiesen.


    Der Vertrag wurde also nicht umgestaltet, alles blieb wie bisher, du hättest also nochmal frist- und formgerecht kündigen müssen. Ob du das mit der folgenden email fristgerecht getan hast, weiß ich nicht, dazu fehlen Angaben. Wenn BASE ausdrücklich geschrieben hat, die Kündigung könne wirksam per email samt gescannter Unterschrift erfolgen, dann wäre deine zweite email zumindest was die Form betrifft statthaft.


    Wegen der Reichweite des § 127 II 1 BGB muss ich mal nachlesen, der Palandt gibt dazu nichts her. Man kann § 127 II 1 BGB einerseits so auslegen, dass bei gewillkürter Schriftform grds. vermutet wird, eine telekommunikative Übermittlung der Willenserklärung sei ausreichend. Anderserseits kann man ihn auch eng auslegen, und zwar dahigehend, dass nur auf die Übermittlung der orignalen, der Schriftorm genügenden Urkunde verzichtet wird, und die telekommunikative Übermittlung einer Kopie davon ausreichend ist.


    Wenn man deinen Fall unter § 127 II 1 BGB bei weiter Auslgeung subsumiert, dann wäre deine erste Kündigung per email wohl formwirksam. Und diese erste email war ja nachweislich auch fristgerecht. Damit wäre dann das Vertragsverhältnis zum Ende der MVLZ beendet.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • ... BASE kündigen...


    Auch ich habe da schon meine Erfahrungen gemacht...


    ....musste mit der teuren Hotline reden !


    Aber : Bei denen läuft auch die Uhr mit, ruhig mal den Mitarbeiter darauf ansprechen - die entstandenen Telefonkosten zu erstatten, oft haben die kein Problem damit.


    Bei mir waren das immer so 6- 9 Euro !


    Ansonsten immer rechtzeitig kündigen - oder wenn kurzfristig , dann mit Einschreiben!

    Grüße von zimmex !

  • Aktuelles Beispiel von mir:


    Am Mittwoch per Fax gekündigt, heute war die Kündigungbestätigung im Briefkasten. Also kein Problem.

    Diejenigen, die ihre Freiheit zugunsten der Sicherheit aufgeben, werden am Ende keines von beiden haben.

  • Hab vor mehr als 6 Wochen 2 Base Veträge (IFI 15) gekündigt und bisher noch keine Kündigungsbestätigung erhalten.
    Sparen die bei Base jetzt auch die Post und Papierkosten und verschicken überhaupt keine Kündigungne mehr??? :rolleyes:


    Aber bei einem meinBase Vertrag, der seit 3 Monaten inaktiv ist, kommt heute (wieder einmal) die Kündigung wegen Inaktivität zum 02.11.2011!


    Dann muss ich wohl demnächst meine Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
    Anders kapieren die es bei Base nicht. :rolleyes:

    <Orthographie und Interpunktion in meinen Beiträgen sind frei erfunden.>

  • Auch ich habe mal folgende Frage.


    Ich habe noch einen Base-Vertrag Ende Januar online abgeschlossen, der zu mtl. 0 € im Ursprungstarif. Habe auch mal zum testen die Festnetznummer zugebucht und diese jedoch wieder gekündigt.


    Auch habe ich per Email (Kontaktformular) von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, binnen der ersten 14 Tage, jedoch bis dato noch keine Antwort darauf erhalten. Wie ist der weitere Weg, muss ich warten bis die sich jetzt melden, Sim-Karte zurücksenden oder was mach ich? Kann die Sache eigentl. aussitzen, es kostet mich ja nichts aber will den Vertrag storniert wissen.


    Lieben Gruß Marc


  • Wenn du die Festnetznummer zugebucht hattest gibt es keinen Widerruf mehr da diese eine Mindestlaufzeit von 30 Tagen hat. Daher kannst du nur alle Flat´s abbestellen und die Karte einfach in eine Schublade legen, Kosten entstehen dir ja nicht.

  • OK, weiß ich bescheid. Hatte Base nicht auch mal Karten gekündigt, die lange Zeit nicht genutzt wurden, wenn ja nach welcher Frist? Ich leg sie dann mal weg und lasse sie einstauben :)

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