Vollstreckungsbescheid und dann?

  • Hi,


    bin bei eBay ganz fies betrogen worden (um 900€). Jetzt habe ich einen Mahnbescheid gegen diesen Fiesling gerichtet und mittlerweile den Vollstreckungsbescheid erhalten. Wie geht es jetzt weiter? Muss ich da noch irgendwas von meiner Seite aus machen (außer warten)? Weil er hat ja auch keinen Einspruch erhoben...


    Mit anderen Worten: wie leite ich die Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung ein?


    Danke

    xcommunica

  • IMHO kannst Du jetzt einen Gerichtsvollzieher aus dem für den Schuldner zuständigen Umkreis mit der Vollstreckung der Ansprüche beauftragen. Der steht dann bei dem Typen auf der Matte und schaut, was zu holen ist.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Kann man den selbst beauftragen ? Ich hab seit einigen Monaten schon auch einen Vollstreckungsbescheid gegen jemanden der mir noch Geld schuldet. Das lief seinerzeit über einen Anwalt und eine Bekannte die auch in einer Kanzlei arbeitet meinte das alles weitere (Lohnpfändung o.ä.) vom Anwalt veranlaßt wird, ich bräuchte mich da um nix mehr zu kümmern...

  • Kommt drauf an - wenn Du den Mahnbescheid selbst erwirkt hast, musste auch den Vollstrecker selbst beauftragen.
    Hat die Mahnsache ein Anwalt auf den Weg gebracht und ist das mit dem so vereinbart, macht der alles weitere.
    Aber, ohne entsprechende Vereinbarung wird ein Anwalt in aller Regel nix tun. Denn der will ja auch von was Leben ;)


    Charlie

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    Die 5 Sinne des Menschen:
    Unsinn, Irrsinn, Stumpfsinn, Blödsinn und mein persönlicher Liebling, der Wahnsinn.
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  • Zitat

    IMHO kannst Du jetzt einen Gerichtsvollzieher aus dem für den Schuldner zuständigen Umkreis mit der Vollstreckung der Ansprüche beauftragen. Der steht dann bei dem Typen auf der Matte und schaut, was zu holen ist.


    Wie und wo kann ich das machen? Es ist das Amt in Euskirchen..


    Danke

    xcommunica

  • Zitat

    Original geschrieben von Charlie_D
    Kommt drauf an - wenn Du den Mahnbescheid selbst erwirkt hast, musste auch den Vollstrecker selbst beauftragen.
    Hat die Mahnsache ein Anwalt auf den Weg gebracht und ist das mit dem so vereinbart, macht der alles weitere.
    Aber, ohne entsprechende Vereinbarung wird ein Anwalt in aller Regel nix tun. Denn der will ja auch von was Leben ;)


    Charlie


    Was für'n Quatsch.
    Du kannst auch mit dem Vollstreckungstitel zum Anwalt gehen und dann nur die Vollstreckung von diesem beauftragen lassen. Der wüsste auch, dass man eine Kontopfändung veranlassen kann, denn du hast wahrscheinlich durch ebay bereits die Bankverbindung.


    Was der Anwalt machen soll, bestimmst du als Mandant ganz allein. Im Notfall hilft nur Druck machen und gegebenenfalls schriftlich auffordern, denn nicht alle Anwälte stellen solche Sachen mit so einem eher geringen Streitwert an den Anfang der Prioritätsliste....

  • Zitat

    Original geschrieben von xcommunica
    Wie und wo kann ich das machen? Es ist das Amt in Euskirchen..


    Danke


    Es kommt auf den Wohnort des Schuldners an. Ruf das Amtsgericht an, dass für diesen Ort zuständig ist und frag dort einfach nach.

  • Du solltest aber noch wissen:


    Für alles, was nun folgt, bist zunächst Du mit Deinem Geld vorlagepflichtig.


    Ob Du das Geld trotz vorhandenem Vollstreckungstitels jemals von Schuldner erhältst,
    das weisst Du jetzt nicht.


    Will heissen:
    überlege, ob es schlau ist, gutes Geld schlechtem Geld hinterherzuwerfen.

  • Das ist einerseits richtig, andererseits völlig falsch.


    Der Vollstreckungstitel verjährt in 30 Jahren. Also könnte man immer wieder mal was machen.


    Zweitens ist es für manche Schuldner sehr ärgerlich, wenn eine Kontopfändung (hat fast die Wirkung einer Kontosperrung) angeordnet wurde. Und alles Geld, was z.B. von ebay-Verkäufen eingezahlt wird, dem Gläubiger ausgezahlt wird, keine Miete mehr abgebucht wird etc.


    Aber Zeit spielt eine wichtige Rolle, nicht dass der Schuldner die Bankverbindung ändert...

  • Wurde denn nur der Mahnbescheidsantrag dem Schuldner zugestellt oder wurde der Vollstreckungsbescheidsantrag auch zugestellt? Beide müssen dem Schuldner zugestellt sein, er kann gegen den Mahnbescheidsantrag Widerspruch und gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Erst wenn gegen letzteres nicht vorgegangen wird, besteht ein rechtskräftiger Titel, welcher beim Vollstreckungsgericht am Sitz des Schuldners zur Vollstreckung mittels Zwangsvollstreckungsauftrag berechtigt.


    Z.

    Mitglied Nr. 06 des S///-Rennfahrer-Clubs

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