Ich auch nicht. Aber der OP hat im Titel Raub geschrieben. Darum wollte ich ihn drauf hinweisen, was das Wort überhaupt bedeutet...
Letztendlich steht hier wohl Aussage gegen Aussage.
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Ich auch nicht. Aber der OP hat im Titel Raub geschrieben. Darum wollte ich ihn drauf hinweisen, was das Wort überhaupt bedeutet...
Letztendlich steht hier wohl Aussage gegen Aussage.
habe raub nur geschrieben weil mir nichts anderes eingefallen ist
Na ja hoffe wenigstens das sich hermes schnell meldet damit sie sieht das ich genauso an einer klärung interessiert bin wie sie . . .
Erstmal gaaanz ruhig bleiben. Um ein altes Sprichwort zu zitieren " betroffene Hunde bellen" oder so ähnlich.
Wenn jemand so einen Aufstand macht, obwohl ja anscheinend zumindest die Zubehörteile angekommen sind und somit ja offensichtlich auch etwas verschickt wurde, habe ich immer ein ganz blödes Gefühl ... sicher, das der Empfänger nicht doch ein Handy hat und einfach mal auf Dumm versucht, das Gerät für lau zu bekommen sprich das Geld einfach mal zrückfordert?
Eidestattliche Versicherung würde ich persönlich keine Abgeben, ich würde dem/der Käufer/ Käuferin ganz höflich schriftlich mitteilen, das das Versandrisiko mit der beweisbaren Abgabe im Paketshop auf sie übergegangen ist und sie gerne ihr Geld wieder haben kann - sobald hermes den Schaden ersetzt hat.
Zitiere evtl. in dem Schreiben noch die entsprechenden Gestztestexte, Paragraphen und suche dir ein passendes Urteil dazu raus, und fertig.
Schätze, danach ist Ruhe ... wer am lautesten schreit, hat erstens sowieso immer unrecht, zweitens meist wenig Ahnung und ist drittens meist auch schnell wieder ruhig, wenn er merkt das er an den falschen geraten ist ...
Das geht ja hier wieder chaotisch zu.
Das oben verlinkte Urteil sagt doch eindeutig, dass der Verkäufer (hier also NokiaClubMember) zunächst mal beweisen muß, daß das Handy auch wirklich in dem an den Hermes-Versand übergebenen Paket war. Da NokiaClubMember das Paket wohl nicht offen bei Hermes abgegeben hat, so daß man evtl. noch den "Budeninhaber" als Zeugen benennen könnte, sieht es für NokiaClubMember schlecht aus. Andererseits sollte die Käuferin schon mal beschreiben, in welchem Zustand das Paket bei ihr angekommen ist (beschädigt, aufgerissen, ggf. mit Fotos). Insofern könnte man auch den Überbringer des Paktes als Zeugen benennen, der evtl. Beschädigungen ja gesehen haben müßte. Eine Strafanzeige bei der Polizei (egal ob von NokiaClubMember oder der Verkäuferin) schadet jedenfalls nicht, im Gegenteil, dies kann für die spätere evtl. gerichtliche Auseinandersetzung nur gut sein.
Sollte NokiaClubMember beweisen können, daß das Handy im Paket war, hätte er ja Schadensersatzansprüche gegen Hermes. Da er das Geld von der Käuferin schon erhalten hat, könnte er dann seine Ansprüche gegen Hermes an die Käuferin abtreten (evtl. wäre er hierzu sogar verplichtet).
Also als ich mich an Hermes gwandt habe sagte mir die Dame das sie mir eine Schadensanzeige zukommen lässt, die ICH dann ausfüllen muss, und dann wird weiter gesehen.
@ Drago heißt du wirklich so??? Jugo ? ? ?
ZitatOriginal geschrieben von NokiaClubMember
Nein das timmt nicht was du sagt,
da ich der Versender des Paketes bin habe ich eine gültigen Vertrag mit Hermes abgeschlossen und nicht Sie, also kann nur ich ansprüche gegenüber Hermes geltend machen . . .
Falsch, §§ 421 I 2, 425 HGB regeln. Der Empfänger hat einen eigenen Anspruch gegen den Frachtführer. Früher war das gesetzlich nicht geregelt, dafür gab es dann die Grundsätze der Drittschadensliquidation, d.h. der Versender musste seine vertraglichen Ansprüche gegen den Frachtführer an den Geschädigten abtreten.
Natürlich kann man eine "eidestattliche Versicherung"auch ggü. einem Unzuständigen abgeben, nur hat kann diese Erklärung dann nicht die Wirkungen entfalten, die das Gesetz an eine formell ordnungsgemäße eidesstattliche Versicherung knüpft. D.h. z.B. dass die fälschliche Abgabe einer solchen Erklärung für sich genommen noch nicht strafbar ist.
Und da die Wirkungen dann nicht weitergehen als bei einer "ganz normalen" Aussage "Ich habe das Handy definitiv abgeschickt" kann man sich den Schmarrn auch sparen...
ZitatOriginal geschrieben von drago
Das oben verlinkte Urteil sagt doch eindeutig, dass der Verkäufer (hier also NokiaClubMember) zunächst mal beweisen muß, daß das Handy auch wirklich in dem an den Hermes-Versand übergebenen Paket war. Da NokiaClubMember das Paket wohl nicht offen bei Hermes abgegeben hat, so daß man evtl. noch den "Budeninhaber" als Zeugen benennen könnte, sieht es für NokiaClubMember schlecht aus.
Das lässt sich relativ leicht lösen. Der TE wird das Paket mit einem Gewicht von z.B. 1,3kg aufgegeben haben. I.d.R. bekommt man bei veiischerten Sendungen einen Einlieferungsbeleg mit Aufdruck des Einlieferungsgewichts.
Behauptet der Käufer nun, bei ihm sei das Paket ohne Handy angekommen, wird das Paket verwogen und es ergibt sich eine entsprechende Differenz. Dann ist sehr wahrscheinlich, dass das Handy unterwegs abhanden gekommen ist, mithin der TE seine Leistungspflicht erfüllt hat.
Damit es blöd läuft, müsste der Käufer schon von Anfang an behauptet haben, es wäre anstelle des Handys ein z.B. Stein dringelegen.
Mit üblichem Verpackungsmaterial allein wird der Käufer das Paket wohl kaum auf das Anfangsgewicht "aufblasen" können.
ZitatOriginal geschrieben von booner
Das lässt sich relativ leicht lösen. Der TE wird das Paket mit einem Gewicht von z.B. 1,3kg aufgegeben haben. I.d.R. bekommt man bei veiischerten Sendungen einen Einlieferungsbeleg mit Aufdruck des Einlieferungsgewichts.
Nee, eben nicht. Ich hab vor ein paar Wochen was per Hermes verschickt und den Scheiin noch hier liegen. Absender, Empfaenger, Paketshopnummer + Unterschrift und so eine Art "Briefmarke" M - 5,90 Euro mit der Paketnummer...
Ich befuerchte mal, Hermes hat das in den letzten paar Wochen nicht geaendert...
Andrea
bei hermes geht ja auch das porto nach größe des packes und nicht nach gewicht wie bei der dhl....
deswegen wird bei hermes ja auch nicht gewogen und somit ist eine gewichtsermitlung dort ja auch nicht erforderlich für den versand...
ZitatOriginal geschrieben von booner
Falsch, §§ 421 I 2, 425 HGB regeln. Der Empfänger hat einen eigenen Anspruch gegen den Frachtführer. Früher war das gesetzlich nicht geregelt, dafür gab es dann die Grundsätze der Drittschadensliquidation, d.h. der Versender musste seine vertraglichen Ansprüche gegen den Frachtführer an den Geschädigten abtreten.
Natürlich kann man eine "eidestattliche Versicherung"auch ggü. einem Unzuständigen abgeben, nur hat kann diese Erklärung dann nicht die Wirkungen entfalten, die das Gesetz an eine formell ordnungsgemäße eidesstattliche Versicherung knüpft. D.h. z.B. dass die fälschliche Abgabe einer solchen Erklärung für sich genommen noch nicht strafbar ist.
Und da die Wirkungen dann nicht weitergehen als bei einer "ganz normalen" Aussage "Ich habe das Handy definitiv abgeschickt" kann man sich den Schmarrn auch sparen...
Booner ich verstehe dich nicht ganz, soll das jetzt heißen das ich mich um nichts kümmern muss??
Ich habe das so verstanden ich bekomme natürlich den wert den inhaltes zurück und muss der käuferin natürlich ihr geld zurück geben.
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