Fernabgabegestz und Vertragsverlängerung

  • Ich habe mal eine Frage.
    Will meinen Vertrag bei meinem Provider verlängern und dabei mein Mobiltelefon erneuern.
    Nun sagte mir die Hotline, daß das Fernabgabegesetz nur gilt, wenn ich im Internet bestelle, nicht jedoch wenn ich an der Hotline bestelle.
    Wie kann das sein?


    Zitat aus Fernabgabegesetz

    Zitat

    (1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).


    Kann mir das hier vielleicht einer bitte erklären? Bin sehr ratlos, weil ich es mir nicht erklären kann.

    Sony Ericsson W810i
    Softwareversion R4DB005

  • Kann es vielleicht sein, daß die Hotline dir nach dem Gespräch ggf. etwas zufaxt was du unterschreiben mußt? Sobald du nämlich die Verlängerung unterschreibst und diese zurückfaxt gibts kein "Fernabsatzgesetz" mehr.


    E-Plus macht das gerne so. Nur so eine Idee.

  • Genau dies meinte die Frau von der Hotline auch, trotzdem kann ich die Ware ja nicht prüfen, so daß ich die rechtmäßigkeit dieses Verfahrens anzweifel würde.
    Wollte nur wissen, ob jemand etwas genaueres weiß, warum durch ein FAX (Telekommunikationsgerät) das Fernabgabegesetz außerkraft gesetzt werden soll.

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  • Der Vertrag besteht doch schon, die bloße Verlängerung ändert doch nur etwas an der Laufzeit. Ich würde nicht darauf wetten, dass das Fernabsatzgesetz überhaupt anwendbar ist. Ich weiß, dass die Änderung erneut ein Vertrag ist, aber:


    Sinn und Zweck ist es, Verträge in die Schwebe zu bekommen, um sich vom Produkt und dem Vertragspartner ein genaueres Bild machen zu können. Das geht im Laden, online aber eben nicht. Beides dürfte nach jahrelanger Laufzeit aber nicht mehr gegeben sein, ein Sinn für diesen Schwebezustand besteht hier nicht mehr. Narrenfreiheit will der Gesetzgeber dem Kunden i.d.R. auch nicht geben.


    Und selbst wenn man das Recht derart verbraucherfreundlich auslegt und die Sache nicht Gesetzesdogmatisch anpackt, erlischt das Recht nach § 312 d Abs. 3, wenn man vor Ablauf der Frist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Man dürfte seine SIM in dieser Zeit also de facto nicht benutzen. Schon deswegen ist eine Anwendung auf Handyverträge letztlich sowieso nur beim Neuabschluß sinnvoll, da das Recht ja mit Beginn der Nutzung bzw. hier bei deren Fortsetzung (und das wird so sein bei Verlängerung, wenn es kein Schubladenvertrag ist) sowieso hinfällig wird.

  • Bei jeder Vertragsverlängerung handelt es sicher aber um einen gekoppelten Vertrag. Ohne Telefon keine Verlängerung, ohne Verlängerung kein Vertrag. Wird ein Bestandteil des Vertrages nicht erfüllt, so ist das ganze Geschäft nicht erfüllt.


    Von meinem Vertrag bin ich überzeugt, daher will ich ihn verlängern, von dem neuen Gerät jedoch nicht, will also sicher gehen, wie bei einem Neukauf.
    Wenn ich das Gerät und Verlängerung im Internet bestelle, habe ich ein Rücktrittsrecht, wenn ich aber telefonisch bestelle dann nicht.


    Das ist die Unlogik, auf die ich aufmerksam machen möchte.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Starlite
    Kann es vielleicht sein, daß die Hotline dir nach dem Gespräch ggf. etwas zufaxt was du unterschreiben mußt? Sobald du nämlich die Verlängerung unterschreibst und diese zurückfaxt gibts kein "Fernabsatzgesetz" mehr.


    E-Plus macht das gerne so. Nur so eine Idee.


    Wieso sollte dann kein Fernabsatzgeschäft mehr vorliegen? Ein Fax oder Brief ist genauso Fernkommunikationsmittel wie Telefon oder Internet.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Marko
    Der Vertrag besteht doch schon, die bloße Verlängerung ändert doch nur etwas an der Laufzeit. Ich würde nicht darauf wetten, dass das Fernabsatzgesetz überhaupt anwendbar ist. Ich weiß, dass die Änderung erneut ein Vertrag ist, aber:


    Sinn und Zweck ist es, Verträge in die Schwebe zu bekommen, um sich vom Produkt und dem Vertragspartner ein genaueres Bild machen zu können. Das geht im Laden, online aber eben nicht. Beides dürfte nach jahrelanger Laufzeit aber nicht mehr gegeben sein, ein Sinn für diesen Schwebezustand besteht hier nicht mehr. Narrenfreiheit will der Gesetzgeber dem Kunden i.d.R. auch nicht geben.


    Mal abgesehen, dass der Wortlaut (vgl. § 311 I BGB) eindeutig ist, sehe ich keinerlei Ansatzpunkt für eine teleologische Reduktion der entsprechenden Vorschriften. Dein Sinn-und-Zweck Besipiel mag bei Dauerbezug oder eben bei Warenlieferungsgeschäften greifen, nicht aber bei Dienstleistungen, die sich jederzeit ihrem Inhalt nach ändern können und nur soviel wert sind wie das Kleingedruckte. Hier zeigt ja gerade die tägliche Praxis, wie notwendig der Schutz des Verbrauchers vor den raffinierten Telefonmethoden der Provisionsgeier ist.


    Ich würde als Telos der Normen vielmehr den Schutz des Verbrauchers vor übereilten Rechtshandlungen sehen. Es rein auf die Überprüfbarkeit des Leistungsgegenstandes bzw. des Vertragspartners zu beschränken wäre bei einer Dienstleistung ohnehin hirnrissig, da ich den Vertragspartner und im Besonderen die Dienstleistung erst "kennenlernen" kann, wenn mit der Ausführung bereits begonnen wurde. Dann ist aber das Widerrufsrecht schon längst futsch. (Hatten wird diese Diskussion schonmal oder ist das ein deja vu :D )


    Zitat


    Und selbst wenn man das Recht derart verbraucherfreundlich auslegt und die Sache nicht Gesetzesdogmatisch anpackt, erlischt das Recht nach § 312 d Abs. 3, wenn man vor Ablauf der Frist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Man dürfte seine SIM in dieser Zeit also de facto nicht benutzen. Schon deswegen ist eine Anwendung auf Handyverträge letztlich sowieso nur beim Neuabschluß sinnvoll, da das Recht ja mit Beginn der Nutzung bzw. hier bei deren Fortsetzung (und das wird so sein bei Verlängerung, wenn es kein Schubladenvertrag ist) sowieso hinfällig wird.


    Meines Erachtens kann bei einer klassischen VVL die Ausführung der Dienstleistung frühestens mit "Ablauf" der bisherigen Dienstleistung beginnen, also mit Abluaf der bisherigen MVLZ, so dass das Widerrufsrecht spätestens mit diesem Zeitpunkt erlischt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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