Gewährleistung bei Netzbetreibern

  • Ich möchte einen Thread eröffnen, der Kunden hilft Gewährleistung geltend zu machen, die von von Netzbereibern verweigert wird.

    the future is bright the future is orange

  • Dann schieß mal los - wer verweigert Dir denn die Gewährleistung?

    „Man muss ins Gelingen verliebt sein, nicht ins Scheitern.“ (Ernst Bloch)

  • Anhand seines Nicks würde ich sagen der Österreichische Provider Orange will sein gelocktes N70 nicht für deutsche Netzte frei machen stimmts? :D:D:D

    Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.

  • Gewährleistung bei T Mobile


    Hallo!




    Ich habe bei TMD im September 05 ein W 800i gekauft, bis dato hatte ich viel Freude mit dem Gerät bis bei dem Headset ein Wackelkontakt auftrat und sich die Gummierung löste. Kein Problem dachte ich Du hast ja 24 Moante Garantie. Pustekuchen. Eine unfreundliche TMD Verkäuferin machte mir weiss, wie ich darauf kommen könnte dass da 24 Monate Garantie bestünden. Hmm Schuldrechtsreform 2002 Beweislastpflicht trägt der Verkäufer. Bei TMD lebt man noch in der Steinzeit. Die Beweislast trage der Käufer so stehe es in AGB.


    Die AGB`s bei TMD sind Gesetz und Verfassung , das BGB zweitranig alles klar. Soviel zum Rechtsverständniss.


    Des Weiteren wurde mir unterstellt, ich hätte den Mangel selbst verursacht. Ein Headset im Wert von ca 15 Euro bei Ebay. Dreister gehts nimmer.


    Vielleicht hätte ich bei SE direkt mehr Glück, die seien ja Hersteller,.


    Es kann nicht sein, dass Kunden Ihre gesetzlich verankerten Rechte gebracht werden.


    Klar ist für 15 Euro klagt niemand auf Gewährleistung.


    TMD kann für das Geld schöne Clips mit Herrn Williams drehen.


    Außerdem ist mir zu Ohren gekommen, dass Handyverkäufer Geräte 1 Minute testen, ob ein Bug auch wirklich vorliegt.
    Wehe sie stellen in der zeit nichts fest.. dann heisst es viel Spass weiterhin mit Ihrem Gerät.


    :flop:

    the future is bright the future is orange

  • Um welches Recht wirst du denn bitte gebracht?


    Die Beweislast braucht T-Mobile nicht per AGB auf den Käufer abwälzen, dieser trägt sie schon von Gesetzes wegen. Und die gesetzliche Vermutung (!= Beweilsastumkehr), dass ein Mangel, der innerhalb an von sechs Monaten nach Übergabe an einer beweglichen Sache aufgetreten ist, die ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, bereits von Anfang an vorhanden war greift in deinem Fall eben nicht mehr, da Zeitraum Übergabe bis heute >6 Monate.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • [QUOTE] Original geschrieben von booner
    Um welches Recht wirst du denn bitte gebracht?


    Die Beweislast braucht T-Mobile nicht per AGB auf den Käufer abwälzen, dieser trägt sie schon von Gesetzes wegen. Und die gesetzliche Vermutung (!= Beweilsastumkehr), dass ein Mangel, der innerhalb an von sechs Monaten nach Übergabe an einer beweglichen Sache aufgetreten ist, die ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, bereits von Anfang an vorhanden war greift in deinem Fall eben nicht mehr, da Zeitraum Übergabe bis heute >6 Monate. [/QUOTt


    Ich meine die §§433, 434... nicht den 475 BGB

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  • War denn die Sache bei Gefahrübergang nicht frei von Sachmängeln? § 434 I, 1 BGB

    „Man muss ins Gelingen verliebt sein, nicht ins Scheitern.“ (Ernst Bloch)

  • Zitat

    Original geschrieben von Krabbenkopf
    War denn die Sache bei Gefahrübergang nicht frei von Sachmängeln? § 434 I, 1 BGB




    Nein, es wurde wegen eines Bugs getauscht.

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  • Zitat

    hast ja 24 Monate Garantie


    24 Monate gesetzliche Gewährleistung, das ist schon was anderes als Garantie :)
    Garantie kann jedes Unternehmen selber bestimmen.


    Zitat

    Die AGB`s bei TMD sind Gesetz und Verfassung , das BGB zweitranig alles klar. Soviel zum Rechtsverständniss.


    Die AGB (ab §305) können tatsächlich zu Lasten des Käufers ine einem bestimmten Rahmen über die allgemeinen Regelungen der Sachmangelhaftung hinaus gehen, sie dürfen dem Verbraucher aber nicht alle Rechtsmittel entziehen (deswegen wurden ja die Regelungen zu den AGB in den 70ern überhaupt geschaffen und mit der Schuldrechtsreform schließlich ins BGB integriert)


    Zitat

    Ich meine die §§433, 434... nicht den 475 BGB


    Die §§ 433, 434 reglen den Kaufvertrag und den Sachmangel. Es wäre nun zu prüfen, ob in deinem Fall überhaupt alle Tbm vorliegen, um einen Anspruch aufgrund eines Sachmangels geltend zu machen. Ich würde sagen Nein, denn nach §446 geht "mit der Übergabe der verkauften Sache [...] die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über."
    Nach §476 gilt beim Verbrauchsgüterkauf die Beweislastumkehr, aber eben nur innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf. Danach musst du als Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestand. Und, so leid es mir tut, das wird wohl schwer werden, etwas zu beweisen, was nicht so ist.


    Edit: Hab wieder mal zu lang fürs Schreiben gebraucht. Was meinst du genau mit

    Zitat

    Nein, es wurde wegen eines Bugs getauscht.

    ?


    Hattest du das Gerät schon länger, oder wurde nur das Headset getauscht, wurde das Gerät nach September getauscht, ...?

    Es gibt immer zwei Möglichkeiten - entweder es geht oder eben nicht.

  • Also erstmal sprechen wir hier wohl von Gewährleistung und nicht von Garantie,
    dass sind nämlich zwei verschiedene Dinge.


    Beweislastumkehr tritt nach 6 Monaten ein, dann muss der Käufer beweisen,
    dass der Fehler schon von Anfang an bestanden hat.


    Fraglich ist sowieso, ob das Headset nicht als Verschleißgegenstand zu bewerten ist, der sowieso nur 6 Monate Gewährleistung hat.


    Wegen den AGBs: In den AGBs kann man Gewährleistung ausschließen, beim Kauf stimmt man denen in der Regel zu, wenn man den Satz unterschreibt, dass man die AGBs zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.


    Gruß
    Brain

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