Gewährleistung bei Netzbetreibern




  • Ich habe ein neues Gerät bekommen im Sept weil das erste einen Bug hatte.


    Danke für die Infos, ich habe mir ein neues Headset gekauft , ich kanns verschmerzen.

    the future is bright the future is orange

  • Zitat

    Original geschrieben von orange7891
    Ich meine die §§433, 434... nicht den 475 BGB


    Worum sollte es auch sonst gehen?


    Damit die Mängelrechte eröffnet sind, muss ein Sachmangel vorliegen.


    Du musst grds. für dich günstige Sachverhalte darlegen und im Bestreitensfalle durch die andere Partei beweisen können, konkret also das Vorliegen eines Mangels z.B. aufgrund negativer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, wegen Nichteignung der Sache zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung oder bei Eignung zu gewöhnlicher Verwendung wegen negativer Abweichung von einer Beschafenheit, die gleichartige Sache üblicherweise aufweisen und die von dir im Einzelfall auch berechtigterweise erwartet werden durfte. Damit das Ganze auch ein relevanter Sachmangel ist, muss diese Negativabweichung auch schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs "dagewesen" sein, was es ebenfalls nachzuweisen gilt.


    In letzterem Punkt hilft bei einem Verbrauchsgüterkauf regelmäßig die Vermutung des § 476 BGB. Bei dir aber schon nicht, da die 6-Monatsfrist längst verstrichen ist.


    Dass irgendwanneinmal schon ein Sachmangel an der Sache vorlag und vom Verkäufer auch anerkannt wurde, z.B. durch Reparatur ändert an der Beweislastverteilung gar nichts. Ggf. könnte man z.B. bei Reparatur nach 4 Monaten einen Neubeginn der 6-Monatsfrist des § 476 BGB hinsl. desselben Mangels annehmen.


    Und nochmal: § 476 BGB stellt trotz seiner Überschrift kein Beweislastumkehr, sondern nur eine gesetzliche Vermutung dar.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.




  • Kein Widerspruch zu 307 BGB?

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  • Zitat

    Original geschrieben von BrainKoeln

    Fraglich ist sowieso, ob das Headset nicht als Verschleißgegenstand zu bewerten ist, der sowieso nur 6 Monate Gewährleistung hat.


    Wegen den AGBs: In den AGBs kann man Gewährleistung ausschließen, beim Kauf stimmt man denen in der Regel zu, wenn man den Satz unterschreibt, dass man die AGBs zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat.



    Falsch und (hier) falsch :)


    Wie kommst du auf das schmale Brett, der Verkäufer würde für eine Mangelfreiheit von Verschleißteilenbei Gefahrübergang nur für 6 Monate haften?


    Zum zweiten: Ich gehe davon aus, dass der TE Verbraucher ist. Somit verbietet § 475 II ein Berufen des Verkäufers auf eine Verkürzung der Verjährungsfrist hinsl. Sachmnängeln bei Neuware. Einer Inhaltskonrolle der AGB bedarf es somit aus der Sicht des Käufers gar nicht mehr. Und wenn Inhaltskontrolle, dann niemals §307 BGB, sondern schon § 309 Nr. 8 b) BGB.

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  • Zitat

    Kein Widerspruch zu 307 BGB?


    Nein, im §307 gehts um die sog. "Unzumutbarkeits" Klausel, d.h. eine Klausel in den AGB, die der Verbraucher so nicht erwarten kann. Hanebüchene Beispiele gibts dafür genug, aber der Ausschluss der Garantie (!!) zählt definitiv nicht dazu.

    Es gibt immer zwei Möglichkeiten - entweder es geht oder eben nicht.

  • Zitat

    Wie kommst du auf das schmale Brett, der Verkäufer würde für eine Mangelfreiheit von Verschleißteilenbei Gefahrübergang nur für 6 Monate haften?


    Muss den Kollegen BrainKoeln da verteidigen. Es gibt zwar keinen § dafür, aber es ist mehr oder weniger Gewohnheitsrecht, dass für Verschleißteile die Sachmängelhaftung nicht oder nicht in vollem Maße greift. Manchmal wird das auch in den AGB nochmal bekräftigt (Thema Akkus von Notebooks).

    Es gibt immer zwei Möglichkeiten - entweder es geht oder eben nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von Fahrplan
    Muss den Kollegen BrainKoeln da verteidigen. Es gibt zwar keinen § dafür, aber es ist mehr oder weniger Gewohnheitsrecht, dass für Verschleißteile die Sachmängelhaftung nicht oder nicht in vollem Maße greift. Manchmal wird das auch in den AGB nochmal bekräftigt (Thema Akkus von Notebooks).


    Die Problematik bei Verschleißteilen ist der Nachweis eines negativen Abweichens der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs.


    Fackelt mein Notebook nach 23 Monaten wegen eines bekannten Serienfehlers des dazugehörigen Akkus ab, kann ich natürlich gegen den Verkäufer im Rahmen der Mängelhaftung vorgehen.


    Da kann man ggü. Verbrauchern auch per AGB nichts dran ändern...

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  • Zitat

    Fackelt mein Notebook nach 23 Monaten wegen eines bekannten Serienfehlers des dazugehörigen Akkus ab, kann ich natürlich gegen den Verkäufer im Rahmen der Mängelhaftung vorgehen.


    Ich dachte auch nicht an den Untergang der kompletten Sache, sondern daran, dass der Akku nach 14 Monaten evtl. leer ist.

    Es gibt immer zwei Möglichkeiten - entweder es geht oder eben nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von Fahrplan
    Ich dachte auch nicht an den Untergang der kompletten Sache, sondern daran, dass der Akku nach 14 Monaten evtl. leer ist.


    Dann hast du - wie ich schon schrieb - das Problem des Nachweises, dass der Akku schon von Beginn an Kapazitätsprobleme hat. Gelingt der Nachweis, stehen die Mängelrechte ohne weiteres offen, obwohl "Verschleißteil.


    Fazit: Verschleißteile werden rechtlich bei der Mängelhaftung nicht anders beurteilt als Nichtverschleißteile. Eine Ausnahme ist aber bspw. § 476 BGB, dort wird man die Vermutungswirkung bei Verschleißteilen deutlich einschränken müssen.


    Nur ist es unverhälntismäßig schwerer, einen Sachmangel nachzuweisen, aber das ist Tatfrage.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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