2 Wochen Umtauschfrist! O2

  • Zitat

    Original geschrieben von Thorb
    Das erstemal wurde über das Widerrufsrecht informiert als das 1.Handy
    ankam. Das steht dann alles auf dem Retourschein.


    Gut, dann läuft ab ab diesem Zeitpunkt eine vierwöchige Widerufsfrist, und nicht die zweiwöchige Regelfrist, da erst nach Vertagsschluss belehrt wurde.


    Das gilt natürlich nur, wenn man den Abschluss eines Mobilfunkvertrags als Abschluss eines eigenständigen Dienstvertrags hinsichtlich der Netzdienstleistungen und eines eigenständigen Kaufvertrags über ein Handy qualifiziert.


    Betrachtet man es als eine Einheit, wäre das Widerrufsrecht ohnehin schon im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung der SIM-Karte erloschen.



    Zitat


    So, als ich bei der Hotline anrief wurde mir beim erstenmal ja auch
    gesagt, dass ich Das Recht habe das Handy auszutauschen und ich konnte
    sogar ein neues aussuchen.


    Du hast immer noch nicht geschrieben, was du mit dem Retourenschein erklärt hast. Wenn du "Reparatur" angekreuzt hast oder von dir aus ein Austauschandy verlangt hast, war das Zurückschicken des Gerätes kein Widerruf.



    Nein, die Frist verlängert sich durch mangelhafte Lieferung nicht, das Gesetz knüpft an die Ablieferung der Sache, aber nicht an die Ablieferung einer mangelfreien Sache als frristauslösendes Moment an.


    Du hättest einfach deinen ersten Handykauf widerrufen könnnen. Bietet o2 dir dann nochmals dasselbe Gerät oder ein anderes an, kommt ein erneuter Kaufvertrag zustande, der wiederum widerrufen werden kann. Insonfern kann ich dein Beispiel nicht nachvollziehen. Man muss sich halt entscheiden, welches Recht man geltend macht: Recht auf Widerruf/Rückgabe oder Mängelrechte.


    Verlangst du aber Nacherfüllung, und widerrufst nicht, richtet sich das Vorgehen nach Fristblauf des Widerrufsrecht allein nach den Mängelrechten.


    Hierbei stimmt nicht, dass regelmäßig drei erfolglose Reparaturversuche hinunhemen sind. Das Gesetz vermutet ein Fehlschlagen der Nachbesserung, und damit eine Rücktrittsmöglichkeit ohne Fristsetzungserfordernis regelmäßig schon bei zwei erfolglosen Reparaturversuchen desselben Mangels.


    Bei verschiedenen Mängeln, die nicht beseitigt werden können bzw. bei einer mehrmaligen immer wieder entäuschenden Ersatzlieferung wird man jedoch auch irgendwann von einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, und damit von denselben Rechtsfolgen ausgehen können.


    Ich hab die Handys jedefalls immmer

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Gut, dann läuft ab ab diesem Zeitpunkt eine vierwöchige Widerufsfrist, und nicht die zweiwöchige Regelfrist, da erst nach Vertagsschluss belehrt wurde.


    Bei einer Onlinebestellung eines o2-Vertrags wird man vor dem Absenden des Vertrags über das Widerrufsrecht und die AGBs in Kenntnis gesetzt. Und nicht erst bei Annahme des Handypakets.


    Mfg Hannes

  • Zitat

    Original geschrieben von beastieboy
    Bei einer Onlinebestellung eines o2-Vertrags wird man vor dem Absenden des Vertrags über das Widerrufsrecht und die AGBs in Kenntnis gesetzt. Und nicht erst bei Annahme des Handypakets.


    Mfg Hannes


    Was nach h.M. jedoch nicht der gesetzlich erforderlichen Textform genügt, da es an der Fixierung auf einem dauherhaften Datenträger fehlt. Dazu wäre, wie von mir oben erwähnt, wenigstens eine email erforderlich.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Was nach h.M. jedoch nicht der gesetzlich erforderlichen Textform genügt, da es an der Fixierung auf einem dauherhaften Datenträger fehlt. Dazu wäre, wie von mir oben erwähnt, wenigstens eine email erforderlich.


    Bei o2 ist es so, dass man sowohl für die AGBs und die Widerrufsbelehrung zwei PDF-Dateien geöffnet werden, die doch dann z.B. ausgedruckt werden können. Ist das dann nicht ausreichend?


    Mfg Hannes

  • Zitat

    Original geschrieben von beastieboy
    Bei o2 ist es so, dass man sowohl für die AGBs und die Widerrufsbelehrung zwei PDF-Dateien geöffnet werden, die doch dann z.B. ausgedruckt werden können. Ist das dann nicht ausreichend?


    Ich würde sagen nein, da der Unternehmer in der Pflicht ist, den Verbraucher ordnungsgemäß zu belehren, und damit dem Verbraucher nicht die Pflicht zum Ausdrucken oder Abspeichern auferlegen kann.


    Generell ist dort aber viel umstritten und es gibt kaum klärende Rechtsprechung.


    Eingige gehen auch davon aus, dass eine Webseite die Anforderungen der Textform erfüllt. Vertreten wird auch, dass die 4 Wochen Regelung des § 355 II 2 BGB durch die "Spezialregelung" des § 312 c II 2 Nr. 2 BGB verdrängt würde, so dass eine Belehrung bei Lieferung der Ware noch ausreichend ist, die 2 Wochenfrist zu wahren.


    Ich muss mich aber korrigieren, seit der Integration der Fernabsatzregeln ins BGB ist keine Widergabe auf einem dauerhaften Datenträger mehr erforderlich, sondern nur noch abgemildert eine zur dauerhaften Wiedergabe geignete Weise.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • @ Booner: Auf dem Retourschein habe ich tatsächlich, wie es mir von der Hotline
    gesagt wurde, "Produkt defekt" angekreuzt. Allerdings hat mich O2
    dann trotzdem ein paar Tage später kontaktiert um mich zu fragen,
    welches Handy ich nun haben möchte.
    Dies spräche ja für den von dir angesprochenen neuen Kaufvertrag der
    damit zustandekam, sonts hätte ich ja warscheinlich direkt ein
    repariertes Handy dieser Marke bekommen.
    Wie kann ich rausfinden ob es einer neuer Kaufvertrag ist? Durch
    evtl. unteschiedliche Vertragsnummern?



    @ beastieboy Wer rechnet schon damit, dass man 2 mal hintereinander ein
    defektes Gerät bekommt und durch die Hin- und Hersendungen die
    2 Wochen überschritten werden, was ich nun wirklich nicht
    verhindern kann.
    Hättest du die AGBs nach so einem Spezialfall durchgekämmt?
    Und selbst wenn, dagegen hätte man dann ja eh nichts machen
    können, da O2 vermutlich deinetwegen die AGBs nicht ändert.
    Hättest du vom Abschluss eines Handyvertrages wegen solch
    eines Spezialfalles abgesehen? Doch wohl nicht, denn bei den
    anderen Anbietern ist es doch warscheinlich genauso.

  • Dann würde ich o2 mal darauf hinweisen, dass durch Rücksendung des ersten Gerätes konkludent widerrufen wurde, und nun der zweite Kaufvertrag ebenfalls widerrufen wird, wenn seit Lieferung des Zeitgeräts noch nicht mehr als 14 Tage vergangen sind (bzw. 4 Wochen da Beleherung nach Vertragsschluss m.E. zu einer verlängerten Frist führt).

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Ok, vielen Dank für die Hilfe erstmal!!
    Werd O2 nochmal diesbezüglich ansprechen und schaun
    wie sie reagieren.

  • Zitat

    Original geschrieben von qwqw
    Nach dreimaliger Reparatur/Austausch ein kaputtes Gerät, dann kann man vom Mobilfunkvertrag zurücktreten.


    Das ist falsch!
    Du gehst zwei Verträge ein, einmal den über Mobilfunkleistungen und zum zweiten den über das Handy, deshalb hat jeder Anbieter auch getrennte AGB´s einmal für Hardware und einmal für Mobilfunkleistungen (ich mein das die AGB´s so unterteilt sind)


  • Ich wollte es nur im allgemeinen wissen und hatte an sich mit deiner Situation nichts zu tun ;)


    Mfg Hannes

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