ZitatOriginal geschrieben von Thorb
Das erstemal wurde über das Widerrufsrecht informiert als das 1.Handy
ankam. Das steht dann alles auf dem Retourschein.
Gut, dann läuft ab ab diesem Zeitpunkt eine vierwöchige Widerufsfrist, und nicht die zweiwöchige Regelfrist, da erst nach Vertagsschluss belehrt wurde.
Das gilt natürlich nur, wenn man den Abschluss eines Mobilfunkvertrags als Abschluss eines eigenständigen Dienstvertrags hinsichtlich der Netzdienstleistungen und eines eigenständigen Kaufvertrags über ein Handy qualifiziert.
Betrachtet man es als eine Einheit, wäre das Widerrufsrecht ohnehin schon im Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung der SIM-Karte erloschen.
Zitat
So, als ich bei der Hotline anrief wurde mir beim erstenmal ja auch
gesagt, dass ich Das Recht habe das Handy auszutauschen und ich konnte
sogar ein neues aussuchen.
Du hast immer noch nicht geschrieben, was du mit dem Retourenschein erklärt hast. Wenn du "Reparatur" angekreuzt hast oder von dir aus ein Austauschandy verlangt hast, war das Zurückschicken des Gerätes kein Widerruf.
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Der springende Punkt und meine Frage ist doch die:
Wenn ich eine zweites Handy(Fabrikneu) bekomme, müsste ich doch abermals
2 Wochen Umtauschrecht haben die sich dann auf das neue Handy beziehen.
Das Produkt 2. Handy hat doch mit dem 1. Handy garnichts zu tun? Da kann
man doch nicht die Frist von der ersten Lieferung heranziehen?
Die könnten mir doch dann theoretisch(in meinem Fall leider praktisch)
nur defekte Handys schicken und nach zwei mal hin un her hab ich eh Pech
gehabt weil die 2 Wochen um sind.
Nein, die Frist verlängert sich durch mangelhafte Lieferung nicht, das Gesetz knüpft an die Ablieferung der Sache, aber nicht an die Ablieferung einer mangelfreien Sache als frristauslösendes Moment an.
Du hättest einfach deinen ersten Handykauf widerrufen könnnen. Bietet o2 dir dann nochmals dasselbe Gerät oder ein anderes an, kommt ein erneuter Kaufvertrag zustande, der wiederum widerrufen werden kann. Insonfern kann ich dein Beispiel nicht nachvollziehen. Man muss sich halt entscheiden, welches Recht man geltend macht: Recht auf Widerruf/Rückgabe oder Mängelrechte.
Verlangst du aber Nacherfüllung, und widerrufst nicht, richtet sich das Vorgehen nach Fristblauf des Widerrufsrecht allein nach den Mängelrechten.
Hierbei stimmt nicht, dass regelmäßig drei erfolglose Reparaturversuche hinunhemen sind. Das Gesetz vermutet ein Fehlschlagen der Nachbesserung, und damit eine Rücktrittsmöglichkeit ohne Fristsetzungserfordernis regelmäßig schon bei zwei erfolglosen Reparaturversuchen desselben Mangels.
Bei verschiedenen Mängeln, die nicht beseitigt werden können bzw. bei einer mehrmaligen immer wieder entäuschenden Ersatzlieferung wird man jedoch auch irgendwann von einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, und damit von denselben Rechtsfolgen ausgehen können.
Ich hab die Handys jedefalls immmer