Danke für die Hilfe, ich müsste dem Händler jetzt also eine Frist zur Nachbesserung setzen, aber was ist in diesem Fall angemessen, zwei Wochen?
Eine Frist muss ich wohl setzen, sonst denke ich werden aus den 5 Wochen schnell mal zwei Monate weil die Platte erst zwei Wochen beim Händler liegt bis dieser sich mal aufmacht die Platte zu verschicken.
Inzwischen ärgere ich mich das ich die Platte nicht im Internet gekauft habe, da hätte ich jetzt wenigstens 14 Tage Rücktrittsrecht vom kauf, das passiert wenn man versucht den Einzelhandel zu unterstützen, man wird als Kunde auch noch dafür bestraft.
"Recht auf Nachbesserung" ab wann nach kauf?
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Original geschrieben von Drummaster
Inzwischen ärgere ich mich das ich die Platte nicht im Internet gekauft habe, da hätte ich jetzt wenigstens 14 Tage Rücktrittsrecht vom kauf, das passiert wenn man versucht den Einzelhandel zu unterstützen, man wird als Kunde auch noch dafür bestraft.
Das Widerrufsrecht hast du aber nicht mehr wenn die Festplatte bereits eingebaut war.
Das Widerrufsrecht genemigt zwar eine Prüfung, aber nur in Art und Umfang "Wie sie auch in einem Ladengeschäft möglich und üblich wäre" Da du die Festplatte in einem Ladengeschäft nicht einfach mal auspacken und in deinen Rechner einbauen kannst bevor du sie kaufst, kannst du danach auch nicht mehr von dem Widerrufsrecht gebrauch machen.
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Dem Verkäufer eine angemessenen Frist zur Nachlieferung setzen. Sollte er nicht nachliefern, ohne sich auf § 439 III oder gar § 275 BGB berufen zu können, kann vom Vertrag zurückgetreten werden.
Eine Beschränkung der Mängelrechte des Kunden in AGB auf die Variante der Nachbesserung ist unwirksam!
Und natürlich stünde im bei einem Fernabsatzverkauf bei sonst gleicher Konstellation ein Widerrufsrecht zu. Er hat sich, eine entsprechende Belehrung vorausgesetzt, höchstens wertersatzpflichtig gemacht.
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Zitat
Original geschrieben von booner
Dem Verkäufer eine angemessenen Frist zur Nachlieferung setzen.Nachlieferung? wie sieht diese aus? und für mich stellt sich noch die Frage was eine angemessene Frist ist?
Ich möchte schon passende Argumente zur Hand haben, die Geschäftsführer dort kennen das Thema schon zu genüge und versuchen sich "Rauszuwinden" wo es nur geht. Auf Kunden muss nicht unbedingt Rücksicht genommen werden, es gibt mehr als genug Laufkundschaft so das gerne auf Kunden verzichtet wird, wenn das Argument fällt "Hier kaufe ich nie wieder". -
Zitat
Original geschrieben von Drummaster
Nachlieferung? wie sieht diese aus? und für mich stellt sich noch die Frage was eine angemessene Frist ist?
Ich möchte schon passende Argumente zur Hand haben, die Geschäftsführer dort kennen das Thema schon zu genüge und versuchen sich "Rauszuwinden" wo es nur geht. Auf Kunden muss nicht unbedingt Rücksicht genommen werden, es gibt mehr als genug Laufkundschaft so das gerne auf Kunden verzichtet wird, wenn das Argument fällt "Hier kaufe ich nie wieder".Nachlieferung = Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache ("Tausch")
Nachbesserung= Reparatur der mangelhaften SacheAngemessen - 2 bis 3 Wochen.
Die passenden Argumente würde ich schwarz auf weiß in einen Brief packen und samt Zeugen dort mit der defekten Platte im Laden abgegeben.
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Zitat
Original geschrieben von booner
Und natürlich stünde im bei einem Fernabsatzverkauf bei sonst gleicher Konstellation ein Widerrufsrecht zu. Er hat sich, eine entsprechende Belehrung vorausgesetzt, höchstens wertersatzpflichtig gemacht.
ok. Aber eine Wertminderung (die Bezahlt werden muss, da sie nicht durch (und hier stimmt der Satz
) eine Prüfung der Ware, in einer Art und Weise wie sie auch in einem Ladengeschäft möglich wäre, entstanden ist) müsste bezahlt werden. Weshalb der Widerruf wohl nicht wirklich sinnvoll wäre.
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Zitat
Original geschrieben von karsten26
ok. Aber eine Wertminderung (die Bezahlt werden muss, da sie nicht durch (und hier stimmt der Satz) eine Prüfung der Ware, in einer Art und Weise wie sie auch in einem Ladengeschäft möglich wäre, entstanden ist) müsste bezahlt werden. Weshalb der Widerruf wohl nicht wirklich sinnvoll wäre.
Wertersatz ist nur zu leisten, wenn kumulativ spätestens bei Vertragsschluss
1. Über diese Rechtsfolge belehrt worden ist
2. Eine möglichkeit aufgezeigt worden ist, wie diese Rechtsfolge vermieden werden kann.Nummer 2 wird häufig vergessen, bzw. wird bei Vertragsschluss häufig nicht in Textform belehrt und eine ordnungsgemäße belehrung erst nach Vertragsschluss vorgenommen. Weiterhin muss der Unternehmer die wertersatzbegründenden Umstände darlegen und ggf. beweisen können. Wie soll das bei einer eingebauten Festplatte funtkionieren (wenn man nicht gerade Spuren hinterlässt oder das Nichtfunktionieren rügt :D)?
Das Auspacken ist nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich von der vorgesehenen Prüfungsmöglichkeit gedeckt, kann also keine Wertersatzpflicht auslösen. Man sollte die Platte halt so behandeln, dass man sich von einer lediglich ausgepacktenPlatte nicht unterscheiden kann.
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