Wie verhält sich VF bei Ablauf der CallYa-Gültigkeit und Rückzahlung

  • huhu...


    wie ja seit dem 9.2.2006 entschieden ist, darf das guthaben einer callya-karte nicht mehr verfallen...


    wie verhält sich vf??? hat diesbezüglich schon jmd erfahrungen gemacht??? wird das guthaben ausgezahlt??? mit welchem abschlag??? kann man das guthaben umbuchen??? entstehen dadurch weitere kosten????


    danke schon einmal....


    der flip

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  • Re: Wie verhält sich VF bei Ablauf der CallYa-Gültigkeit und Rückzahlung


    Zitat

    Original geschrieben von flip2403



    wie ja seit dem 9.2.2006 entschieden ist, darf das guthaben einer callya-karte nicht mehr verfallen...


    Wo steht das?


    Btw, deine "?" Taste klemmt.

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  • Simkartensammler:


    erstens:
    auf nem blatt papier! und im internet! komische frage...
    wo wohl... willst du auch das AZ haben?


    zweitens:
    meine "?"-taste klemmt nicht, wie du hier sicher sehen kannst...
    jetzt ist es aber die "."-taste! :P die macht der gewohnheit


    grüße



    der flip

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  • AZ (oder Link) wäre nicht schlecht, denn von nem Urteil das rechtskräftig für ALLE gilt hab ich auch noch nix gehört... :confused:


    In dem Fall den ich kenne (und der hier auch mal gepostet wurde) ging's nur um einen Einzelfall.

  • also...


    RK müsste es schon sein, da ich von keinem Einspruch oder Revision gehört habe... (9.2. + 4 wochen)


    beschäftigt hat sich das LG München damit... Und zwar unter dem AZ.: 12O16098/05

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  • Nachstehend die Pressemitteilung des LG München zum Urteil:


    07.02.2006 "Guthaben guthaben" Urteil vom 26.01.2006, Az.: 12 O 16098/05
    (Pressesprecher: RiLG Marc Huppert)
    Ein interessantes Urteil für Handybenutzer mit Prepaid-Tarifen hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I am 26.01.2006 verkündet. Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagte es einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen einige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.
    Dies betrifft zunächst die Klausel, nach der ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.
    Der Netzbetreiber hatte insoweit unter anderem vorgetragen, dass durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden wegen der Verwaltung der Guthaben erhebliche Kosten entstehen. Die Guthaben müssten registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Der Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Gutachtens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.
    Das Gericht ließ diese Erwägungen nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Gutachtens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100,- Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden.
    Weiterhin untersagte es die Verwendung oder Berufung auf eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Die Klausel war zwar mit der Einschränkung versehen, dass der Verfall nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen kündigt oder wenn der Kunde den Vertrag aus vom Netzbetreiber zu vertretenen Gründen kündigt, trotzdem darf sie nicht mehr benutzt werden.
    Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Klausel die Kündigung des Vertrages unnötig erschwere, wenn noch ein erhebliches Guthaben vorhanden ist. Auch dies sei eine unangemessene Benachteiligung.
    Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.
    Da nach dem Bedingungswerk des Dienstleisters eine Sperre auch in Fällen vorgesehen ist, in denen der Kunde seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, könne die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadensersatzanspruch gewertet werden. Diese Regelung sei nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch unwirksam.
    Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht.
    Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Gruß
    Eric.

  • Zitat

    Original geschrieben von sparky69
    ...Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagte es einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen einige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen...


    Liegt vielleicht hier das Problem? Mit anderen Worten: solange das nicht für alle Netzbetreiber gilt, wird es noch eine Menge Gerichtsverfahren geben (müssen). :rolleyes:


    BTW war das damals nicht O2? Warum sollte sich Voodoofone daran halten?

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