Ja, ich habe eine Staffelmiete.
Ab 01.07.2007 jedes Jahr etwas mehr. (10 Euro)
SiemensmasterXXX
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Ja, ich habe eine Staffelmiete.
Ab 01.07.2007 jedes Jahr etwas mehr. (10 Euro)
SiemensmasterXXX
Wonderbra.
Dann wird's schwer. Sie ist dann berechtigt, dass Kündigungsrecht auf max. 4 Jahre auszuschließen. Dann hilft nur noch kämpfen. "Suche" möglichst viele Mängel an Deiner Wohnung, reklamiere diese und bitte um Abhilfe (zugige Fenster, Risse in Fugen, evtl. verkalkte Wasserboiler, Geräusche von den Heizkörpern... ), vlt. kommst Du auf diesem Weg aus der Sache heraus.
Alternativ suche mit ihr das Gespräch nochmal - ja, bringt dich nicht viel weiter mein Tipp. Erzähle ihr doch mal von Deiner drohenden Arbeitslosigkeit, dass Du Deine Miete dann nur unregelmäßig zahlen kannst..... Du nun ein kleinere Wohnung suchst... Kenne halt den Typ Vermieterin nun nicht, aber das wäre so Tipps!
Flatty
Re: Mietvertrag - Trotz Kündigungsausschluss vorzeitig raus?
ZitatOriginal geschrieben von SiemensmasterXXX
Hallo,
folgende Situation: Ich bin letztes Jahr in eine Wohnung eingezogen. Im Mietvertrag wurde ein Kündigungsausschluß von zwei Jahren festgesetzt. Mir wurde allerdings gesagt, dass dies andere Gründe habe und ich natürlich nicht zwei Jahre an die Wohnung gebunden wäre.
Naja, wie es so kommt, wollte ich nun, nach einem Jahr, aus der Wohnung ausziehen. Plötzlich erinnert meine Vermieterin mich dann doch wieder an die nun geltenden 2 Jahre. Plötzlich ist sie auch von Grund auf eher aggressiv.
Nun haben wir uns darauf geeinigt, dass ich einen Nachmieter suche.
Hallo, das Problem habe ich auch schon hinter mir - der Sachverhalt ist wie folgt.
Da dein Mietvertrag nach Sept. 2003 (oder wars 2002? - ist aber auch egal) abgeschlossen wurde, sind solche Mindestvertragslaufzeiten unwirksam. D.h. du als Mieter kannst AFAIK innerhalb einer Frist von 3 Monaten kündigen. Ausnahme: Es wurde im Standard-Mietvertrag eine Begründung für die Mindestmietdauer eingesetzt (bspw. Laufzeit 2 Jahre, anschließend soll die Wohnung für Eigenbedarf des Vermieters genutzt werden, soll renoviert werden, o.ä.).
Falls dem nicht so ist, kannst du normal kündigen!
Mal generell zu der Sache mit den Nachmietern: Eine häufiger Irrglaube ist, dass das Finden von Nachmietern einen aus dem Mietvertrag entlässt. Dies ist nicht automatisch so, sondern immer von der Kulanz des Vermieters abhängig. Aber wie gesagt, in Deinem Fall sowieso egal, da die Befristung unwirksam ist (außer Angabe von Grund vorhanden).
Edit: AFAIK ist dies uabhängig ob Staffelmiete oder nicht so.
Dann hatte ich das etwas falsch verstanden.
Flatty hat da Recht, es ist zulässig eine entsprechende Auschlussklausel zu vereinbaren (gibt da auch nen BGH Urteil zu Az: VIII ZR 81/03).
Wer hat denn die Zusage das ihr auch früher rauskönnt ggf. mitbekommen?
Was steht zu mündlichen Nebenabreden im Vertrag?
CH
Bob Harris
Nö da hatte ich auch schon daneben gelegen. Es geht nicht um eine
Befristung des Mietverhältnisses sondern lediglich um den Ausschluss einer Kündigung das ist was anderes.
Bob_Harris: Wenn du dafür noch einen Gesetzestext als Quelle mir bieten könntest, würde ich dich in mein Nachtgebet einschließen
EDIT: Mist, zu früh gefraut.
Leider hat niemand von meiner Seite aus diese mündliche Abrede mitbekommen.
SiemensmasterXXX
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
EDIT:
DUSA
Das mit den 3 Nachmietern ist ne urbane Legende.
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1302.htm
Wie gesagt, ich bin kein Rechtsverdreher Ich hoffe nur, mein Onkel, der nicht nur Anwalt sonder auch als Vermieter selbst und Vertreter von Mietern auftritt, weiß das auch, denn anno 1999 hatte er mir das so erklärt...
Meine Meinung ist nur: das Mietrecht ist völlig verkorkst. Auf der einen Seite können die Vermieter mit solchen Klauseln ihre Mieter terrorisieren, auf der anderen Seite sind die Vermieter aber auch mit diversen Paragraphen absolut gearscht, weil "Eigentum ja verpflichtet"...
ZitatOriginal geschrieben von ChickenHawk
Bob Harris
Nö da hatte ich auch schon daneben gelegen. Es geht nicht um eine
Befristung des Mietverhältnisses sondern lediglich um den Ausschluss einer Kündigung das ist was anderes.
OK, das mag sein, dass ich das als Nicht-Jurist unerlaubter Weise gleichgesetzt habe.
Aber wo genau ist denn der Unterschied zw. einer Mindest-Vertragslaufzeit und einer "Nicht-Kündigungs-Zeit"?.. :confused:
Faktisch ist es kein Unterschied, d.h. das Ergebnis für den Mieter das er zwei Jahre an die Wohnung gebunden ist bleibt dasselbe.
Begründet wird das Ganze so:
Unbestimmte Laufzeit / Ausschluss des Kündigungsrechts
Wirksam sind dagegen Vereinbarungen, wonach das Recht zur Kündigung vorübergehend ausgeschlossen wird; zumindest dann, wenn dieses für Mieter und Vermieter gleichermaßen gelten soll (so genannter kleiner Zeitmietvertrag). Dieses hat der BGH in jüngster Zeit mit Urteil vom 22.12.03 und Urteil vom 30.06.04 entschieden. Der BGH hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, eine Vereinbarung über den zeitweiligen Ausschluss einer Kündigung (im entschiedenen Fall für zwei Jahre) ist nicht gemäß § 575 IV BGB (Vorschrift zum Zeitvertrag) unwirksam, da es sich um keinen Zeitmietvertrag handelt. Denn selbst wenn für eine bestimmte Zeit nicht gekündigt werden kann, so endet ein solcher Vertrag nicht automatisch. Soll der Vertrag zu gegebener Zeit beendet werden, muss eine Kündigung ausgesprochen werden. Es stellt sich also nur die Frage, ob die Zeit für eine Kündigung gekommen ist. Wenn ja, dann gilt die vom Gesetzgeber vorgesehene Kündigungsfrist. Diese ist somit von der Vereinbarung nicht berührt.
Der zeitweilige Ausschluss einer Kündigung kann in einem Formularmietvertrag vereinbart werden. Dies hat der BGH mit seinem Urteil vom 30.06.04 (Az.: VIII ZR 379/03) und jüngst mit Urteil vom 06.10.04 (Az.: ZR VIII ZR 02/04) unterstrichen. Mit einer Kündigungsausschlussklausel wird weder von den gesetzlichen Grundregeln abgewichen (§ 307 II Nr.1 BGB), noch gebiete der Schutzzweck des § 573 c IV BGB eine einschränkende Auslegung.
Quelle:
http://www.bkp-kanzlei.de/html/mietrecht_zeitvertrag.html
DUSA
Auch Anwälte können irren
Kannst Deinen Onkel ja mal auf diesen Artikel hinweisen, seine Meinung dazu würde mich interessieren:
http://www.123recht.net/article.asp?a=10470
CH
Wenn ich es aber richtig sehe, darf mir doch nicht verboten werden, meine Lebensgefährtin bei mir einziehen zu lassen. Denn das ist ja eigentlich kein Untermietverhältnis.
Kann dies jemand bestätigen? (Oder auch widerlegen)
SiemensmasterXXX
ZitatOriginal geschrieben von SiemensmasterXXX
Wenn ich es aber richtig sehe, darf mir doch nicht verboten werden, meine Lebensgefährtin bei mir einziehen zu lassen. Denn das ist ja eigentlich kein Untermietverhältnis.
Kann dies jemand bestätigen? (Oder auch widerlegen)
Im Mietvertrag kann eine Klausel stehen, a la "es gilt als vereinbart, dass die Mietsache von x Personen bewohnt wird".
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