Wer die Aufwendungen für berufliche Fahrten einzeln nachweist, kann auch die Kosten für ein Autoradio und die Rundfunkgebühren absetzen. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht mit dem Argument ablehnen darf, dass das Radio neben den Verkehrsinformationen ein vielfältiges Programm anbiete. Entscheidend sei, dass das Autoradio eine ganz andere Funktion erfülle als ein im Privathaushalt genutztes Rundfunkgerät. Finanzgericht Düsseldorf Datum: 05.07.2000 Aktenzeichen: 15 K 303/98 E
cu all