Frage bzgl. Fernabsatzgesetz


  • Kaufpreis 1169,70 € zzgl. 55,70 € Versand. Diese Versandkosten wurden nicht erstattet!


    Die Kosten für die Rücksendung wurden erstattet. Diese waren aber auch viel günstiger als die Kosten die ich zahlen musste ;)

  • Die muss er aber erstatten da der Preis des Artikels höher ist als 40 €..Also mahnen, mahnen..

    fm4.orf.at
    Wir leben weit über unseren Verhältnissen. Aber noch lange nicht auf unserem Niveau.

  • Das von heise Zitierte bezieht sich, ebenso wie die 40-Euro-Sache, auf die Rücksendekosten und hat nichts mit den ursprünglichen Versandkosten zu tun.


    Dass ein Händler seine Versandkosten bei Rücknahme der Ware nicht erstattet, ist IMHO i.O. - dazu ist er nicht verpflichtet.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Hier ist es auch nochmal erklärt. Von den Versandkosten zum Kunden steht dort explizit aber nichts. Ich glaube nicht, dass Du ein Anrecht auf Erstattung hast :( .


    http://www.aufrecht.de/3654.html

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • imho müssen die Versandkosten vom Händler zu dir erstattet werden, denn der Widerruf gilt den gesamten Vertrag, und somit auch für die Versandkosten, die ein Bestandteil davon waren.


    Die Rücksendekosten sind hierbei etwas anderes, denn diese sind eben nicht bestandteil des ursprünglichen (und jetzt widerrufenen) Vertrages.



    edit: es ist wohl sehr strittig, hier zwei Links: eins zwei

  • Grds. müsste ersteinmal geklärt werden, welche Art von Recht vorliegt. Wurde das Widerrufsrecht wirksam durch ein Rückgabrecht ersetzt, sind die Rücksendekosten kein Thema. Sie müssen dann in allen Konstellationen (unabhängig von Parteienvereinbarung, Kaufpreis und Erbringungszeitpunkt der Gegenleistung) vom Unternehmer getragen werden.


    Halbwegs aktuelle Rechtsprechung, wenn auch keine obergerichtliche, dafür aber zu den §§ 312b ff. BGB ergangen:


    Urteil LG Karlsruhe v. 19.12.2005, Az.: 10 O 794/05 (m.W. nicht rechtskräftig)


    http://www.internetrecht-rosto…Karlsruhe-10-O-794-05.htm



    M.E. lässt eine richtlinenkonforme Auslegung der entsprechenden Normen des BGB auch kein anderes Ergebnis zu.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Grds. müsste ersteinmal geklärt werden, welche Art von Recht vorliegt. Wurde das Widerrufsrecht wirksam durch ein Rückgabrecht ersetzt, sind die Rücksendekosten kein Thema. Sie müssen dann in allen Konstellationen (unabhängig von Parteienvereinbarung, Kaufpreis und Erbringungszeitpunkt der Gegenleistung) vom Unternehmer getragen werden.


    Um die Rücksendekosten gehts hier aber nicht - dass diese vom Verkäufer zu tragen sind, ist unstrittig.


    Das ist prima, dass diese Frage, zu der es bislang (und leider auch weiterhin) keine wirkliche Rechtssicherheit gab, endlich mal richterlich entschieden wurde. Diese Unart haben nämlich auch durchaus namhafte Versender (z.B. Baur, m.W. auch Otto) an sich.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Um die Rücksendekosten gehts hier aber nicht - dass diese vom Verkäufer zu tragen sind, ist unstrittig.


    Schon klar :)


    Da vorher aber auf die Rücksendekosten eingegangen worden ist, wollte ich klarstellen, dass Kaufpreis der zurückzusendenden Sache und Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung nicht die einzigen Kriterien der Kostentragungspflicht hinsl. der Rücksendekosten sind.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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