ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von AndreHo
@ booner:
Ich bin da anderer Ansicht. Was Du da schreibst kann in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen (zumindestens nicht wenn sich der Käufer sträubt):
Hier gehts um eine recht neue Ware, ich gehe davon aus, § 476 BGB kommt zur Anwendung, Fazit:
Der Verkäufer hat seinen Kaufvertrag nicht erfüllt, denn er ist dem Käufer die geschuldete Sache:
-mangelfreie Ware
schuldig geblieben. Ich erinnere an § 433 I 2 BGB:
Der Gefahrübergang ist bereits erfolgt, der Käufer hat die gelieferte Sache nicht als erfüllungsuntauglich zurückgewiesen, somit ist Gewährleistungsrecht eröffnet, dem Käufer steht damit nicht mehr der originäre Erfüllungsanspruch zu, sondern nur noch ein Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.
Liegen im konkreten Fall die Vss. des § 439 III BGB vor, dann gibt dieser eben dem Verkäufer die Einrede der Unverhältnismäßigkeit, so dass der Käufer sein Nachlieferungsverlangen nicht durchsetzen kann, wenn der Verkäufer diese erhebt.
Zitat
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen Kaufvertrag über Neuware handelte, Neuware ist mangelfreie Ware. Um eben nicht mit § 433 herumargumentieren zu müssen, gibts ja den § 476
Ich weiß nicht, was du immer mit deinem § 476 BGB hast. Dieser hilft dem Verbraucher beim VGK einzig und allein darüber hinweg, den Nachweis zu führen, dass ein sich innerhalb der ersten sechs Monate seit Gefahrübergang zeigender Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat (so dass die Mängelrechte überhaupt erst eröffnet werden).
§ 476 BGB hat reine Vermutungswirkung und ist keine AGL.
Zitat
Daher muss sich der Käufer hier in keinem Fall auf eine Nachbesserung einlassen.
Kann man so pauschal nicht sagen und ich habe auch nicht behauptet, dass er das müsse!
Ich habe bisher nur geschrieben, dass
1. nach dem bisherigen Stand der Dinge kein Rücktritt ohne Fristsetzung
möglich ist, und
2. § 439 I BGB dem Käufer keinen unbedingten Anspruch auf Nachlieferung
gibt.
Ob Mobil-Profi hier die gewählte Nachlieferung gem. § 439 III BGB
verweigern kann, muss nach den konkreten Umständen bestimmt werden. Und
die kennen wir nicht...