Hier ein Artikel von teltarif.de:
ZitatDer Betrieb von privaten UKW-Minisendeanlagen ist in Deutschland ab sofort unter Auflagen legal. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mehrere Frequenzbereiche für die "Nutzung durch die Allgemeinheit" freigegeben. Damit kann nun u.a. das UKW-Rundfunkband (87,5 bis 108 MHz) für "drahtlose Audio-Funkanwndungen" genutzt werden. So kann man im UKW-Bereich beispielsweise Musik aus dem MP3-Player oder ein Internet-Hörfunkprogramm legal auf seine Radiogeräte in der Wohnung übertragen. Es darf jedoch eine Kanalbandbreite von 200 kHz und eine maximale Strahlungsleistung von 50 nW nicht überschritten werden.
Zusätzlich darf im Frequenzbereich von 863 bis 865 MHz mit maximal 10 mW ERP ohne weitere Einschränkungen sowie im Bereich von 864,8 bis 865 MHz mit einer maximalen Bandbreite von 50 kHz und einer Leistung von höchstens 10 mW ERP gesendet werden. Eine Sendeleistung von maximal 20 mW ERP ist für den Frequenzbereich von 1 795 bis 1 800 MHz vorgegeben.
"Nutzsignal" Voraussetzung
Die Bundesnetzagentur schreibt die Ausstrahlung eines so genannten "Nutzsignals" vor, wenn für den Minisender das UKW-Band oder der Bereich zweischen 864,8 und 865 MHz verwendet wird. Die Aussendung eines unmodulierten Trägers ist nicht zulässig. Wird in den anderen freigegebenen Frequenzbereichen kein Programm übertragen, so muss die Sendeleistung nach spätestens fünf Minuten um 30 dB reduziert werden.
Bislang war grundsätzlich eine kostenpflichtige Lizenzierung eines Sendebetriebs durch die BNetzA erforderlich. Die nun erfolgte Allgemeinzuteilung ist zunächst bis 31. Dezember 2016 befristet. Allerdings sollte man sich von den nun allgemein genehmigten Sendern keine allzu hohen Reichweiten erwarten. Die Sendeleistungen reichen bestenfalls aus, um eine Wohnung mit dem gewünschten Programm zu versorgen.