Ärger mit Rückgabe im Online-Shop - Juristisches Problem

  • Hallo zusammen,


    ich habe mit einer Onlinebestellung ein Problem, bei dem ich einen „juristischen“ Rat gebrauchen könnte.
    Ich habe mir einen Rechner im Online-Shop von Fujitsu Siemens bestellt. Leider ist der Rechner inzwischen nicht mehr im Shop zu finden, daher kann ich ihn nicht mehr verlinken.
    Im Vorfeld habe ich per Email nachgefragt, wie viele Speichersteine im Rechner enthalten sind, da die einzige Angabe so aussah: RAM 512 MB (installiert) / 3 GB (Max) - DDR SDRAM.
    Außerdem stand in der Angabe noch: Festplatte 1 x 200 GB - Standard - Serial ATA-150.
    Mir wurde mitgeteilt, dass 1 Speicherstick a 512 enthalten ist, außerdem wurden nochmal alle Daten, woraus auch die oben erwähnten Ausschnitte stammen, aufgelistet.


    Ich habe den Rechner am 22.12. bestellt und noch am 23.12. erhalten. Den neuen Rechner ließ ich einmal hochfahren um die Funktion zu testen und schaute in das Gehäuse, ob auch die entsprechenden Komponenten verbaut wurden. Dabei stellte ich fest, dass die Platte nicht S-ATA, sondern P-ATA war. Außerdem bestand der Arbeitsspeicher aus zwei Riegeln.
    Am 27. und 28.12. habe ich mich an den Versand gewandt um wegen eines Austauschs nachzufragen. Hier wurde mir erklärt, dass dies nicht möglich ist, ich kann nur das System zurückschicken. Dieses habe ich am 02.01. beantragt.
    Das Geld wurde natürlich inzwischen von meiner Kreditkarte abgezogen.


    Am 06.02. habe ich nun endlich eine Email bezüglich meiner Gutschrift erhalten.
    Diese erhielt folgende Aufstellung:
    Sie haben folgende Ware an uns zurückgeschickt:


    Auftrags-Nr: xxxxxxxx

    Anzahl: 1
    Artikelnummer: 129957
    Artikelbezeichnung: Fujitsu Siemens SCALEO P
    Einzelpreis: 599,00 EUR
    Abzug gem. § 9 AGB: 59,90 EUR
    Gutschrift: 539,10 EUR

    Gesamtgutschrift: 539,10 EUR
    Die Summe enthält 16% Mehrwertsteuer


    Gemäß §9 der AGB haben wir den von Ihnen zu erstattenden Wert- und Nutzungsersatz in Abzug gebracht.

    Bereits abgebuchte Beträge überweisen wir Ihnen abzüglich des gem. § 9 der AGB veranschlagten Wert- und Nutzungsersatzes umgehend zurück auf Ihr Kreditkartenkonto


    Das heißt für mich, dass mir der Onlineshop für einmal Einschalten 60 € abziehen will und zwar nach diesen AGBs: http://www.fujitsu-siemens-b2c…c/info/agb.show?part=info
    Der Rechner wurde von mir nicht weiter benutzt. Nur beim Zurückpacken in den Karton zerbrach mir leider die Styropor-Halterung, aber ich denke nicht, dass dies diesen Betrag ausmacht.


    Ich bin jedoch der Meinung, dass schon aufgrund der zugesagten und nicht eingehaltenen Eigenschaften des Rechners eine Rückgabe unabhängig von den AGBs zutrifft.
    Daher wollte ich eine Email bzw. Brief mit einer Fristsetzung von 2 Wochen schreiben, in dem ich den Shop auffordere mir den vollen Betrag inklusive Versand und Unkosten (01805-Hotline) zu erstatten.
    Nur wie begründe ich dies genau? Hat hier jemand Tipps für mich? Oder hat der Shop Recht und ich muss die 60 € als Lehrgeld abheften?
    Ich bin für Hilfe dankbar.


    Gruß
    Max

  • In solchen Fällen sollte man nicht vom eingeräumten Rückgaberecht Gebrauch machen, sondern Nacherfüllung verlangen.


    Diese hätte FSC hier ernsthaft und endgültig verweigert, so dass ein Rücktritt vom Vertrag ohne Fristsetzung möglich gewesen wäre.


    Dann ließen sich z.B. beim Fernabsatzwiderruf vom Käufer zu tragende Hinsende-Portokosten als frustrierte Aufwendungen ersetzen bzw. man könnte Schadensersatz statt der Leistung verlangen, etwa um die Kosten eines Deckungskaufes damit auszugleichen.


    Außerdem haftet man für Verschlechterungen der Sache z.B. durch Erstingebrauchnahme nicht so scharf wie bei Rückgabe .



    Wurde denn ausdrücklich vom Rückgaberecht Gebrauch gemacht? (Ich "widerrufe" hiermit ...?) Oder der PC nur zurückgeschickt?


    Ist die Verweigerung der Nacherfüllung durch den Support schriftlich oder als email fixiert?



    Selbst bei Ausübung des Rückgabrechts ist der pauschale Abzug i.H.v. 10% des Kaufpreises ungerechtfertigt. Insbesondere trifft für die den Wertersatz begründenden Umstände den Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast.



    Hier sind zwar die formalen Voraussetzungen einer Wertersatzpflicht für eine durch eine bestimmungsgemäße Erstingebrauchnahme verursachte Verschlechterung gegeben (Belehrung über Wertersatzfolge in AGB erfolgt und Möglichkeit diese Folge zu vermeiden in AGB aufgezeigt).


    Fraglich ist jedoch, ob die Verschlechterung hier nicht ausschließlich auf der Prüfung der Sache beruht, mithin die Wertersatzpflicht gemäß § 357 III 2 BGB entfiele.


    Ich würde das durchaus bejahen, da man den PC ja gerade nicht aufschrauben soll, und so die Vollzähligkeit der Komponenten praktisch nur noch im eingeschalteten Zustand z.B. anhand des Geräte-Managers oder anhand von Diagnosesoftware festgestellt werden kann.



    Für die fahrlässige Beschädigung der OVP wäre allerdings schon Ersatz zu leisten; dieser sollte sich jedoch höchstens im einstelligen Eurobereich, und nicht i.H.v. 10% des Kaufpreises bewegen. Weiterhin wird FSC nicht nachweisen können, dass die OVP nicht auf dem Rücksendeweg Schaden genommen hat.



    Scheint wohl wirklich die neuen Masche der Fernabsatzunternehmer zu sein. Der eine nimmt pauschal 10%, der andere 25%. Ich würde die KK-Buchungen stornieren falls noch möglich, FSC anweisen, nicht zurückzuerstatten bzw. wenn schon erfolgt an FSC den Teilbertrag zurückzahlen.


    Wenn FSC sich so sicher ist, dass ein Anspruch auf Wertersatz i.H.v. 60€ besteht werden sie schon klagen :D

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hallo,


    genau der auf den ich gewartet habe ;)
    Ich poste hier einfach mal Teile des Schriftverkehrs.


    Als Antwort auf meinen Hinweis wegen der falschen Bauteile habe ich folgende Mail erhalten:


    Sehr geehrter Herr Max,


    bedauerlicherweise lagen uns die falschen Information seitens des Herstellers vor.
    Wenn Sie mit der bestehenden Konfiguration und Ausstattung nicht zufrieden sind, besteht die Möglichkeit Ihnen einen Retourenschein zukommen zu lassen und einen Austausch des Gerätes vorzunehmen bzw.. Ihnen den Betrag gutzuschreiben.

    Wir bitten für diese Unzulänglichkeit vielmals um Entschuldigung und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Daraufhin habe ich nochmal nachgefragt, ob bei dem Austauschgerät wieder genau dieseleben Bauteile verbaut sind, dann kam diese Mail:


    Sehr geehrter Herr Max,
    vielen Dank für Ihre E-Mail.

    Ein Austausch des Systems ist generell nicht möglich. Sie haben die Möglichkeit die Ware zu retounieren. Im Faller einer Retoure erhalten Sie eine Gutschrift von uns. Bedauerlicherweise ist es uns derzeit nicht möglich unsere Produkte nach Wunsch zu konfigurieren.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und würde mich freuen, Sie in unserem Online-Shop als Kunden begrüßen zu dürfen.
    Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen


    Ich schrieb folgendes:
    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unter diesen Umständen werde ich das Gerät nicht behalten und bitte um
    Zusendung eines Retourescheins, sowie um Rücküberweisung der 607,90 € auf
    folgendes Konto: XXXXXXX


    und erhielt als Antwort:


    Sehr geehrter Herr Max,
    vielen Dank für Ihre E-Mail sowie für Ihr Interesse an unseren Produkten.

    Ihre Anfrage zwecks eines Retourenscheins wurde an die zuständige Stelle in unserem Haus weitergeleitet. Eine Gutschrift erfolgt generell per Verrechnungsscheck.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und würde mich freuen, Sie in unserem Online-Shop als Kunden begrüßen zu dürfen.
    Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
    Mit freundlichen Grüßen


    Diese schriftlichen Aussagen stammen von 2 verschiedenen Mitarbeitern.
    Stornieren kann ich glaub ich nicht mehr, da der Betrag schon im Januar von meiner Kreditkarte abgebucht wurde.
    Wie sollte ich mich jetzt am besten verhalten?
    Fristsetzung und mit Anwalt drohen?


    Gruß
    Max

  • Ich denke man könnte hier in die Äußerungen seitens FSC eine ernsthafte und endgültige Verweigerung sowohl von Nachbesserung als auch von Nachlieferung reinlesen.


    Damit ist ein Mängelrücktritt ohne Fristsetzung möglich.


    Dieser wurde bei laiengünstiger Auslegung der Äußerungen des Käufers auch ggü. FSC erklärt. Somit wurde der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhälntis nach den §§ 346 ff. BGB gestaltet. Insbesondere haftet der Käufer hierbei nicht für eine durch eine bestimmungsgemäße Erstingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung, § 346 II 1 Nr. 3 Hs. 2 BGB.


    Auch scheidet hier ein Wertersatzpflicht für die "zerstörte" OVP aus, wenn der Käufer bei der Behandlung der OVP diejenige Sorgfalt angwendet hat, die er in eigenen Sachen anzuwenden pflegt, § 346 III 1 Nr. 3 BGB.


    Die Portokosten wären über § 284 BGB zurückzufordern.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • So, nachdem die ganze Sache jetzt gelaufen ist, wollte ich euch noch mal das Ergebnis mitteilen.


    Nachdem ja ein Teil des Geldes einbehalten wurde, habe ich FSC eine Frist von zwei Wochen gesetzt mir das ausstehende Geld + Versandkosten zu erstatten, andernfalls würde ich die Sache meinem Anwalt übergeben.
    Daraufhin kam eine Antwortmail mit Hinweis auf folgenden Absatz der AGBs:


    "§ 8.4 p+c weist darauf hin, dass der Kunde gemäß § 357 Absatz 3 Satz 3 BGB auch dann zum Wertersatz verpflichtet ist, wenn er im Hinblick auf die Ware die Sorgfalt beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Der Kunde kann die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Der Kunde darf keinerlei Handlungen an dem Produkt vornehmen, die nur von vom Hersteller oder von p+c autorisierten Personen vorgenommen werden dürfen. Hierzu gehört insbesondere das Aufbrechen bzw. das Entfernen von am Gerät angebrachten Siegeln sowie das Entfernen und Verändern von Seriennummern."


    An dem PC war nämlich ein Kabelbinder als Siegel angebracht, den ich entfernt hatte.


    Daraufhin habe ich noch einmal (unterstützt durch die passenden Paragraphen) darauf hingewiesen, dass es sich um einen Mängelrücktritt und nicht um einen Rücktritt nach Fernabsatz handelt.


    Anschließend kam überhaupt keine Antwort mehr. Nachdem die Frist abgelaufen war, wusste ich erstmal nicht was ich noch machen könnte, da ich keine Rechtschutzversicherung besitze.
    Glücklicherweise hat sich in der Woche nach dem Fristablauf ein Mitarbeiter von FSC etwas kleinlaut telefonisch gemeldet und mir gesagt, dass das Geld überwiesen wird, da es ja wie ich geschrieben hatte ein Mängelrücktritt war.


    Mein Fazit:
    Danke, danke, danke Booner für die Tipps hier in diesem Thread und per PN, dadurch konnte ich die Mail doch recht passend formulieren :top:
    Außerdem nie wieder FSC. Nur Ärger, langer Emailverkehr und lange Wartezeit auf mein Geld. Ich finde es sehr schade, dass FSC sein Onlinegeschäft an eine Stümperfirma abtritt anstatt hier etwas ordentliches auf die Beine zu stellen. So hat sich eben Dell über meinen Auftrag gefreut.


    Noch einmal herzlichen Dank an Booner, es hätte mich schon sehr gewurmt, wenn ich die 70 € hätte aufgeben müssen (schon aus Prinzip).


    Gruß
    Max
    (Der sich noch fragt, ob dieser Absatz in den AGBs überhaupt rechtens ist.)

  • PC's dürfen doch lt. Gerichtsurteil nicht mehr Versiegelt werden bzw. hat ein gebrochenes Siegel keinen Einfluss auf die Garantie/Gewährleistung/Was auch immer..

    Für den optimisten ist das glas halb voll, für den pessimisten halb leer, für den ingenieur doppelt so groß wie's sein müsste.

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