falls das ganze rechtskräftig werden sollte hat es schon ganz schöne Konsequenzen weil fast alle ANbeiter solche Klauseln nutzen ...
Bald haben dann wohl alle so was wie easymobile drin: eine Mindestnutzungsgebühr. Dazu sagt das Urteil nämlich nix
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falls das ganze rechtskräftig werden sollte hat es schon ganz schöne Konsequenzen weil fast alle ANbeiter solche Klauseln nutzen ...
Bald haben dann wohl alle so was wie easymobile drin: eine Mindestnutzungsgebühr. Dazu sagt das Urteil nämlich nix
ZitatOriginal geschrieben von booner
Weiß jemand, welchen NB das Urteil betrifft?
lt. Heise online ist es o2; die beklagten AGB passen auf loop
Könnte ein Fall von "dumm gelaufen" für den NB sein. Mit diesem Guthabenverfall sollte ja quasi ein Mindestumsatz geschaffen werden. Wenn das Urteil wirklich in der Form rechtskräftig wird, dass dieser Weg verbaut ist, dann ist mit Formeln wie bei easymobile zu rechnen. Interessant könnte es allerdings für Alt-Prepaids werden. Vielleicht kommt man so noch günstig an hier und da vorhandenes Restguthaben der Wenigtelefonierer ran.
Ich bin auch gespannt, wie die Anbieter reagieren werden. Kommen jetzt massenhaft Änderungskündigungen mit dem Risiko, dass viele die Gelegenheit am Schopfe packen, sich das Guthaben einstecken und zum nächsten Discounter wechseln? Werden vielleicht in Zukunft die Guthabengültigkeiten bei einigen Anbietern stillschweigend verlängert, wie es auch früher bei o2 der Fall war?
btw: Startguthaben und Sonderguthaben wie z.B. Easy-Money-Aufbuchungen dürften wohl kaum als auszahlungspflichtig angesehen werden. Schließlich sind das keine Vorleistungen, die der Vertragsinhaber getätigt hat.
Die Pressemitteilung des LG München I zu diesem Urteil findet man unter dem 07.02.06 hier: *klick*
s-elch:
Bei Startguthaben ist der Kunde grundsätzlich immer dann in Vorleistung getreten, wenn er die Karte für einen Betrag größer 0,00 EUR erworben hat. Auf den tatsächlichen Kaufpreis und das tatsächliche Guthaben dürfte es nicht ankommen. Auch wenn bspw. eine Karte für 1 EUR mit 5 EUR Guthaben erworben wurde, ist dies IMHO eine Vorleistung, es sei denn der NB erklärt explizit, daß die Kosten von 1 EUR die Anschußgebühr darstellt und die 5 EUR Gesprächsguthaben ein Geschenk sind.
Gruß
muli
ZitatDie NBs werden sich wieder rausreden mit Nummernknappheit usw.
Kein Argument. Die NBs könnten immer noch, statt das Geld blindlings einzukassieren, eventuelle Guthaben auszahlen. Nummer wird frei, Kunde hat Geld wieder, alle froh.
ZitatOriginal geschrieben von oleR
Kein Argument. Die NBs könnten immer noch, statt das Geld blindlings einzukassieren, eventuelle Guthaben auszahlen. Nummer wird frei, Kunde hat Geld wieder, alle froh.
Eben, es geht ja nicht um den Verfall der Rufnummer, sondern um das Guthaben, welches mitverfällt.
Aber erstmal abwarten, was die nächste Instanz ergibt. Bis dahin ändert sich ja nix.
Wird wohl auf eine Nutzungspauschale rauslaufen. Für adminisdrative Kosten
wird bei Nichtnutzung eine Kostenpauschale erhoben. Läuft auf das gleiche raus und vor Gericht ist das auch wasserdicht.
Ich frage mich nur, wegen was die Leute eigentlich alles vor Gericht gehen...
Der Betroffene hätte doch nur nochmal aufladen müssen und hätte dann das Geld abtelefonieren können...
Aber manche scheinen ja nicht einmal die 10 EUR MU bei Loop pro Jahr zu schaffen.
Die sollen lieber froh sein, dass die Netzbetreiber sie überhaupt (ohne großartige Fixkosten) in ihr Netz reinlassen.
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von ganymed
Ich frage mich nur, wegen was die Leute eigentlich alles vor Gericht gehen...
Der Betroffene hätte doch nur nochmal aufladen müssen und hätte dann das Geld abtelefonieren können...
Aber manche scheinen ja nicht einmal die 10 EUR MU bei Loop pro Jahr zu schaffen.
Die sollen lieber froh sein, dass die Netzbetreiber sie überhaupt (ohne großartige Fixkosten) in ihr Netz reinlassen.
Kläger war eine VZ!
ZitatOriginal geschrieben von Dwayne
Ist der Gerichtsstand normalerweise nicht am Ort des Beklagten? Gibt es in München außer o2 noch weitere Netzbetreiber?
Da stimmt im Grundsatz.
Da mir aber nicht bekannt war, welcher Natur der Kläger war, war ich mir aber nicht sicher ob es nicht einen besonderen Gerichtsstand gibt. Gerade aber nochmal ins UKlaG geschaut, nach § 5 ist ZPO anzuwenden und nach § 6 I 1 das LG ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat.
Dabei ist aber noch immer nicht ausgeschlossen, dass der FS BY nach § 6 II UKlaG dem LG München solche Streitkeiten auch aus anderen Bezirken durch VO zugewiesen hat. Aber da die zitierte Klausel zu o2 Loop passt und es m.W. auch keinen anderen NB mit Sitz in Bayern gibt waren es wohl in der Tat die Wasserköpfe.
Vgl. auch:
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