Nichtveranlagungsbescheid ESt und Soli,offene USt

  • Steh gerade auf dem Schlauch,vielleicht kann jemand von euch weiterhelfen.
    Grundlagen des Falls:
    Ehegatten, Zusammenveranlagung, Er hat §19 EStG und ein kleines Gewerbe mit minimalem Gewinn und Aufgabeverlust im selben Jahr,also Gesamtverlust,Sie hat keine EK.ESt wurde (Antragsveranlagung) zu spät abgegeben,Resultat Nichtveranlagungsbescheinigung für ESt und Soli dieses Jahres.Es besteht wohl keine Möglichkeit über § 56 EStDV in eine Pflichtveranlagung zu kommen,da § 46 Abs. 2 Nr1 ESt einen Gewinn vorsieht.Aber was passiert nun mit der USt Zahllast (Jahreserklärung) dieses Jahres?


    Edit: Muß natürlich EStDV heißen und weiter wäre eine Erstattung bei der ESt herausbekommen.

  • Mal als ganz kleiner Tipp um dir vom Schlauch runter zu helfen: USt. ist was ganz anderes als ESt. ;)

    Bunt ist das Dasein und granatenstark! Volle Kanne, Hoschi.


    PS: CLK sind meine Initialen, haben auch nichts mit dem Auto zu tun. Gruß, Christian!

  • Bin schon unfähig mich auszudrücken heute Morgen.Mir ist schon klar, dass die USt fällig wird.War aber auf der Suche um irgendwie in die Pflichtveranlagung zu rutschen.Dachte immer Ehegatten mit 4/4 oder 3/5 wären immer Pflichtfälle, dies ist aber wohl nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG nicht immer der Fall. Habe bei meinem theoretischen Fall aber nun im Text eine Aufforderung im letzten Jahr zur Abgabe USt nach § 149 AO i.V.m. 18 bzw. § 22b UStG gefnden , in der ebenfalls eine Aufforderung zur Abgabe der ESt nach § 149 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG aufgeführt ist.Dies ist lt. Schmidt Kommentar zu § 25 EStG ausreichend, um in die Steuererklärungspflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zu rutschen. Bleibt nur noch zu klären ob der Nichtveranlagungsbescheid somit nichtig ist.

  • Bereitest du dich auf den SteuFaWi vor? Ob der Nichtveranlagungsbescheid nichtig ist (falsches Wort, ich weiß, 125 AO) oder nicht müsste sich aus den Änderungsvorschriften 129, eher 172 ff AO ergeben. Wie sieht es denn mit der Vorläufigkeit aus? Ich tippe aber eher (ohne Sachverhaltskenntnis) auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen. Wie sonst könnte eine Aufforderung zustande kommen?


    Wieso eigentlich NV-Bescheid? Den gibt´s doch nur auf Antrag und nur im Voraus. Oder ist es ein Schätzungsbescheid? Wenn der Bestandskräftig ist haste ein Problem wieder in die Veranlagung zu kommen. Evtl. Widereinsetzung wegen bestrittenem Zugang? Echt schwierig hier ohne Sachverhalt herum zu stochern...


    /Edit: Von wegen Kleingewerbe: kann er evtl. auch die Kleinunternehmerregelung USt in Anspruch nehmen? Kommt evtl. günstiger, aber Voraussetzungen und Folgen beachten!


    Schau dir mal 172 (1) 1 BS c an, könnte der einschlägig sein?

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  • Die Kleinunternehmerregelung kommt nicht in Betracht.
    NV Bescheide gibt es nach § 44a, 44b EStG für Kap und nach § 46 EStG, da aber meist nur bei Rentnern bekannt.Hier wollten die Beamten einfach Arbeit vermeiden und hätten ohne die Aufforderung auch völlig zu Recht gehandelt.Mit der Aufforderung bin ich aber bei der Pflichtveranlagung, hier hätte dann in meinem Fall eine Schätzung erfolgen müssen.Korrekturrecht § 129, §172 ff AO kommt hier nicht zum Zug, da die Einspruchsfrist noch läuft ( höchstens § 172 Abs. 2 Nr. 2a AO) ansonstens greift das Korrekturrecht erst nach Ablauf der Einspruchsfrit.Meiner Meinung nach ist der NV Bescheid nichtig, da er auf einer falschen Rechtsgrundlage bassiert.

  • Warum denn so kompliziert? Einsprcuh einlegen und als Begründung die ESt.-Erklärung abgeben. Solange du noch in der Rechtsbehelfsfrist bist, hast du doch gar keine Probleme...

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