Ich habe sichr nicht "v" geschrieben (bösartige Moderatoren ;-], oder mir ist das vor dem absenden passiert [wie auch immer das passieren kann]), daher hier nochmal meine Antwort!:
Wenn man richtig aufzeichnen will, so könnte man jeden Anrufer eine automatische Aufzeichnung hören lassen nach der jeder Anruf aufgezeichnet wird.
Das ist keine Frage. Wenn der ANrufer sagt, dass er das nicht will, hat das keine Relevanz wenn er weiterredet. Er hätte auflegen können.
Bei ausgehenden Telefonaten muss man natürlich beachten dass man selbst etwas will. Da könnte so ein hinweis kontraproduktiv sein.
@ andi2511
Das "BVG"..... Auch dass kann überstimmt werden.
Evtl. lässt sich ein Fall in Bezug auf Mitschnitte finden oder konstruieren wo man Chancen hat dass es vor einem EU-Gericht behandelt wird.
Menschenrecte? Es geht schließlich darum dass klare entlastende Bweise evtl. abgelehnt werden.
So wie in den Hexenprozessen, im Dritten Reich usw..
Sobald aber staatliche Interessen dshibterstehen werden aber AUfnahmen seltsamerweise oft bis immer zugelassen.
Also wenn solche AUfnahmen z.B. bei einer Haussuchung gefunden werden.
Und das können Kinkerlitzcen wie §130 usw. (welche von den meisten Demokratien geäctet werden) sein, wärend das gleiche Gericht hinnimmt das Opfer viel Geld verlieren wenn sie die Gegenbeweise nicht vorlegen. Oder gar ins Gefängnis gehen.
Es gab schon eine Haussuchung weil einer von einer Tante aus den USA Return to Castle Wolfenstein (irgend ao en Egoshooter wo man Nazis erschießt) per Post bekam. Die Lieferung wurde heimlich abgefangen, und 6 Monate Später fand die Haussuchung statt.
Wäre es Indiana-Jones gewesen, wäre der durchgegangen.
Hätte der heimlich Gespräche mit anderen Leuten aufgenommen die z.B. belegen, dass andere auch das Spiel haben so hätten die Behörden sicher keine Bedenken die zu verwenden, auch wenn es ohne Einwilligung der Anderen geschah.
"grundsätzlich nicht zulässig" ist gefährlicher Blödsinn.
Ein Richter kann eine AUfname zulassen, wenn er es >will<.
Das die nicht gemacht werden durfte hat damit nichts zu tun.
Und ich kann nur ehrlich hoffen dass irgendwann auch eine AUfname abgelehnt wird die einen Kindermörder überführen würde.
Nur dann ist es ehrlich.
Es ist abartig, wenn z.B. der §130 als berechtigtes Interesse gelten würde, wärend ein finanzieller Schaden (im Verhältnis zum Vermögen) für eine Privatperson nicht gelten würde.
Wenn ein Richter die AUfnahme zulässt, ist es natürlich hinterher immer noch möglich dass der Aufgezeichnete ihn Anzeigt. Aber das ist etwas was der selbst machen muss. Der Richter oder der Staatsanwalt können das nicht von staalicher Seite anleiern.
Einseitig (bnur sich selbst) darf man jedes Gspräch aufzeichnen. 201 ist so endeutig, dass nur das fremde gesprochene Wort nicht aufgezeichnet werden darf.
Dass man aus dem was der eine sagt, das was der Andere sagt "rekonstruieren" könnte ist irrelevant.
Der Gegner könne immer noch sagen dass hat der nachher aufgesprochen.
Praktisch kann man ganz legal sein (nicht über die Freisprecheinrichtung) geführtes Gespräch mit einem normalen Mikrofon aufzeichne. Also so dass man nur selbst zu hören ist.
Eine Möglichkeit sich einen Beweis über ein Telefonat zu verschaffen ist folgendes Vorgehen:
Ein Service der über das Internet anbietet mit Zeitstempel Aufnahmen zu tätigen.
Warum ein fremder Service, und über das Internet?
Weil so gesichert ist, dass belegbar ist wann man das Gespräch (bur sich selbst) aufgezeichnet hat. Die Behörden können anhand der Daten der Telefonprovider sehen wann und wie lange (also die Zeit und Länge) das Gespräch geführt wurde. Und anhand des Aufzeichnungsdienstes ist auch unmanipulierbar belegt wan man deren Service nutzte.
Das ist schon ein Beweis, wenn man eindeutig belegen kann was man selbst zu exakt der Telefonierzeit (die sich Sekundengenau belegen lässt) sagte.
Das ist ja praktisch nicht fälschbar. Man kann zu der Zeit ja nicht telefoniert haben und zugleich diesem Aufzeichnungsdienst was anderes aufgesprochen haben.
Das ist ein echter Beweis was man selbst gesagt hat, und es verstößt nicht gegen den §201 des StGB.
Man kann z.B. bei YouTube Live etwas aufzeichnen.
Webcam dran, Flash installiert und schon kann man live etas auf deren Seite hochladen. Das könnte im Grunde schon einen solchen Beweis darstellen. Da es ein Video ist, sieht man noch zugleich dass telefoniert wird.
Das wäre schon eine nutzbare Möglichkeit.
Und die Daten wann das hochgeladen wurde sind nicht durch den Nutzer manipulierbar.
Jemand der ohne Freisprecheinrichtung ein Gespräch anwesend mithört muss dem auf der anderen Seite nicht mitgeteilt werden.
Schließlich hört er nicht das gesprochene Wort der Person die nicht eingewilligt hat.
Der Zeuge kann aber klar bezeugen, was die Person bei ihm/ihr am Tlfon sagte. Inkl. exakter Zeit. Wenn man den anwesenden Zeugen still darum bittet (so dass es der Andere nicht mitbekommt), kann er vor Gericht auch nicht vorgeworfen bekommen, dass er das evtl. nicht mehr so genau weiß.
Die komplette Aufnahme an sich mag schon verboten sein, aber niemand merkt es.
Wenn dann wirklich mal ein Gespräch wichtig sein könnte, kann man entscheiden ob es einem das Wert ist diese Aufanahme zu erwähnen.
Die mögliche Strafe (ich glaube der Aufgezeichnete muss selbst Anzege erstatten, und das geht nicht automatisch durch Staatsanwaltschaft oder Polizei) muss gegenüber dem abgewägt werden was man sonst verliert.
Z.B. 500 Euro Gelbuße bzw. 5 Tage Absitzen gegen einen abwendbaren Schaden von 10.000 Euro.
Es gibt Leute die haben sich ihre Telefonanlage/PC daheim so eingerichtet, dass alle Telefonate aufgezeichnet werden. Dort kann noch nach Monaten ein Telefonat aus dem Computer geladen werden.
So habe ich es in einem Telefonforum (evtl. ip-phone-forum oder hier) zu genau der Frage hier gelesen. Gaz öffetlich mit Foto desjenigen der es sagt. Evtl. Realname.
P.S.: eim AB hat man natürlich automatisch ein Einverständnis, weil jeder weiß dass eine Aufzeichnung stattfindet.