ZitatOriginal geschrieben von maus0019
Mit PSMS kann man sogar noch etwas mehr rausholen
Was heißt denn PSMS?
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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ZitatOriginal geschrieben von maus0019
Mit PSMS kann man sogar noch etwas mehr rausholen
Was heißt denn PSMS?
Premium-SMS, also SMS an eine Mehrwertnummer.
Oder es ist ein Tippfehler und soll PMS heissen, was ja u.U. auf den zitierten Satz bezogen auch Sinn machen würde.
ZitatOriginal geschrieben von andi2511
Ja wenn, aber ich habe drei Karten auf meinen Namen bestellt, um sie in meinem Umfeld zu verteilen - simyo hat das entweder nicht gemerkt oder es ist ihnen egal.
Meine Frage zielte ja eben gerade auf diesen Fall ab: wenn die Karten ohne Angabe falscher Daten erworben werden, ob dann alleine der Hinweis auf die Begrenzung bzw. eben gerade das Mißachten dieser Begrenzung deine skizzierten Folgen hätte (haben könnte)?
Mal abgesehen davon, dass simyo wohl auch gegen "Massenbesteller" nicht vorgehen wird, solange hierbei kein extremer Mißbrauch betrieben wird (Maximilian-Max-Maxl--Maxi-Maximiliane-Maxim, Dorfstr., Dorf-Str.,Dorfstraße,Dorf-Straße, Dorfweg und das dann dutzendfach bei ausschließlichem Verbrauch auf 0900 oder sonstige Premiumdienste usw.), fällt es schwer, beim Kauf für Freunde und mehrfacher Bestellung unter eigenem, korrektem Namen eine Täuschung zu bejahen.
ZitatOriginal geschrieben von andi2511
Ja wenn, aber ich habe drei Karten auf meinen Namen bestellt, um sie in meinem Umfeld zu verteilen - simyo hat das entweder nicht gemerkt oder es ist ihnen egal.
Meine Frage zielte ja eben gerade auf diesen Fall ab: wenn die Karten ohne Angabe falscher Daten erworben werden, ob dann alleine der Hinweis auf die Begrenzung bzw. eben gerade das Mißachten dieser Begrenzung deine skizzierten Folgen hätte (haben könnte)?
Regelmäßig nein. Das würde schon am TB scheitern und darüberhinaus muss der Vorsatz auch bei den §§ 263 ff. auch immer im Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
Das sind auch keine Fälle, die die NBs interessieren würden, wenn man eine strafrechtliche Verfolgung andenken könnte. Es geht um solche "500 Karten = 2000 € Gewinn" Geschichten, bei denen auch klar eine kriminelle Energie zu erkennen ist. Bei solchen Größenordnungen geht man dann auch gerne mal über den Grundtatbestand hinaus und dann wird's für den Betroffenen natürlich gleich richtig haarig.
ZitatOriginal geschrieben von Der mit dem Bart
Regelmäßig nein. Das würde schon am TB scheitern und darüberhinaus muss der Vorsatz auch bei den §§ 263 ff. auch immer im Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen.
Ich wollte den Kern meiner Frage auch nicht auf meinen persönlichen Fall bezogen haben.
Es ging vielmehr um die von dir nochmal aufgegriffene Konstellation der 500 Karten unter der Voraussetzung, daß diese ohne Angabe falscher Daten erworben wurden/werden, denn davon schreibt unsere "Maus0815" - man möge mich korrigieren, falls ich etwas überlesen habe - ja nichts.
ZitatOriginal geschrieben von andi2511
Ich wollte den Kern meiner Frage auch nicht auf meinen persönlichen Fall bezogen haben.
Das hatte ich mir schon fast gedacht.
Hätte ich vielleicht etwas allgemeiner formulieren können...
Zitat
Es ging vielmehr um die von dir nochmal aufgegriffene Konstellation der 500 Karten unter der Voraussetzung, daß diese ohne Angabe falscher Daten erworben wurden/werden.
Dass wäre mal ein schöner Fall für eine Klausur, vor allem weil man da gut Fallen einbauen kann. Ja, da wird es in der Tat etwas problematischer.
Ohne das ich das jetzt hier komplett durchsubsumiere (ist wohl nicht so spannend und schließlich ist das hier ja TT und nicht Jura-Treff ;)): auf der objektiven TB-Seite muss ja zunächst einmal eine Täuschung über Tatsachen vorliegen.
Das könnte vorliegend problematisch sein, wenn sich jemand wirklich nur mit korrekten Daten anmeldet (merke: § 263 ist ein kupiertes Erfolgsdelikt m. überschießender Innentendenz). Zu den Tatsachen zählen nach ganz hM aber auch psychische Gegebenheiten und dazu gehören auch innere Überzeugungen. Geht es nur darum, die Karte über eine eigene 0900-Nummer abzutelefonieren (Bsp. von oben), so dürfte schon hiermit des TB-Merkmal erfüllt sein, da ja der Vertragspartner darüber getäuscht wird, dass man die Absicht hat als Kunde die Karte zum telefonieren zu benutzen. Klassisches Beispiel bei solchen Fällen ist immer das Vorgespräch beim Darlehen; Problemfall ist die genaue Abgrenzung und genaue Bestimmung, was denn nun eine Tatsache ist. (Dazu gibt's auch mehrere ganz interessant BGH-Urteile, aber die müsste ich heraussuchen und ich hab jetzt auch keine Literatur hier. Ginge aber wohl auch zu weit.)
Anderer Problempunkt wäre die VV. Problem wäre dabei mindestens der Grad der Unmittelbarkeit. Besonders bei Guthaben-Karten (also Prepaid) ist das interessant, aber auch nicht ganz einfach. Da müsste man konkret anhand der Umstände abgrenzen, ob noch eine unmittelbare Vermögensminderung vorliegt. Ich denke aber ja.
Das gleiche Problem im Umkehrschluss gibt's dann noch mal beim VS, wo es mir aber noch weniger Kopfschmerzen bereiten würde. Könnte man in einer Klausur aber interessant gestalten.
Der Rest wäre dann wohl auch zu bejahen.
Hallo,
ZitatOriginal geschrieben von andi2511
wenn die Karten ohne Angabe falscher Daten erworben werden, ob dann alleine der Hinweis auf die Begrenzung bzw. eben gerade das Mißachten dieser Begrenzung deine skizzierten Folgen hätte (haben könnte)?
es könnte auch eine andere Folge haben:
pro Person ist nur ein Gutschein gültig, für die restlichen Karten könnte Simyo einfach die fehlenden 18.95 Euro nachfordern und ggf. auf dem (zivilen) Rechtsweg eintreiben.
Wäre IMHO erheblich problemloser als ein Strafverfahren, und Simyo hätte was davon.
Gruß, Wolfgang
Hallo !
Also ich bestelle die Karten ganz normal mit meinem Namen !
Ausserdem könnte Simyo nichts nachfordern, da der Gutschein von Computerbild ist !
Simyo wird das wohl egal sein.... Schließlich wollen die ja damit werben, dass die z B so und soviele Kunden haben (auch wenn es die sog. Schubladenverträge sind) eigentlich müssten die mir sogar die Füße küssen...
Ja na und ? Wo liegt das Problem, wenn ich einfach die 0900 ern anrufe, dann sollen die soetwas halt nicht anbieten, z B sperren wie O2 es getan hat, bei 0190-8.....
Somit ist es ja gewollt, dass Leute die 0900 er Nummern anrufen
Mir fällt was besseres ein, meld die Karten auf meine Freundin an, so dass es kein Tatbestandsmerkmal bereicherung gibt...
ZitatOriginal geschrieben von maus0019
Ausserdem könnte Simyo nichts nachfordern, da der Gutschein von Computerbild ist !
Falsch. Der Gutschein ist von simyo.
ZitatOriginal geschrieben von maus0019
Mir fällt was besseres ein, meld die Karten auf meine Freundin an, so dass es kein Tatbestandsmerkmal bereicherung gibt...
So einen $§&%/& habe ich lange nicht mehr gelesen. Aber es amüsiert mich.
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