Wenn man vorsätzlich oder fahrlässig eine andere Sache beschädigt, haftet man für den angerichteten Schaden. Wenn man für diese Fälle eine Haftpflichtversicherung, die man ja schließlich bezahlt, abgeschlossen hat, kann man die Versicherung selbstverständlich auch in Anspruch nehmen. die meisten Versicherungen werden wohl aber vorsätzliches Handeln (oder sogar grob fahrlässiges) vom Versciherungsschutz ausnehmen. Wie dies im Fall des Threaderstellers war muss dann eben geprüft werden.
Ich bezweifle, dass eine Versicherung für vorsätzlich von Kindern angerichtete Schäden haftet. Im übrigen haften Eltern nicht für ihre Kinder sondern sie haben eine eigene Haftung, und zwar wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (diese muss dann aber nachgewiesen werden).