Wer haftet bei verlorenen Paket von o2 ?? DHL oder o2 oder Annehmer ??

  • Es wäre aber meiner Auffassung nach das einzig korrekte, wenn O2 die Handys nochmals rausschicken würde. Schliesslich hat der Kunde nun quasi ein Anrecht auf "seine" Handys aus der völlig korrekt durchgeführten VVL.


    O2 kann ja wohl kaum verlangen, dass eine Falschauslieferung (durch wessen Schuld auch immer) nun zum Problem des Kunden wird und der Kunde nun seinen Handys hinterherlaufen muss. Hallo, ... Ja, wo sind wir denn? :confused: ;)


    Vertragspartner und somit Ansprechpartner ist und bleibt O2.

    - O2 Genion S*

    - O2 Free M Boost (50% KV)

    - O2 Free Unlimited Max (KV)

    :)

  • Man kennt den o2 Service leider und ob die machen was eigentlich richtig und das Beste im Sinn des Kunden ist, das ist leider wieder eine andere Sache.


    Mir ist dort mal ein P900 aus einer VVL beim Paketdienst geklaut worden und erst nach 6 Wochen ein neues Gerät geliefert worden, bis die Nachverfolgung geklärt war und das trotz massiver Proteste.

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    Ericsson T39m
    Legends never Die!
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  • Auch wenn ich jetzt lediglich einige Vorredner wiederhole...


    Im Normalfall ist dieses Gefühl "o2 muss sich muckern, schließlich sind die Geräte nicht angekommen" genau falsch. Standard ist "o2 hat mit der Übergabe an den Transporteur alles Notwendige getan". Das ist halt die juristische Seite und nach ein wenig nachdenken auch garnicht so falsch. Stichworte: Schickschuld, Gefahrübergang etc.


    Wie man dann weiter vorgeht ist ein juristisches Standardproblem. Stichworte: Anspruchsabtretung, Drittschadensliquidation etc.


    Wenn jetzt noch die Transportversicherung dazukommt, wird es frickelig. Es ist ein Anspruch mehr im Boot, der von der ursprünglichen Anspruchsebene eventuell beeinflußt wird und noch eigene Voraussetzungen/Regelungen hat. Je nach dem welche Meinungen die Beteiligten haben, kann das Ganze kompliziert werden.


    Wenn sich o2 querstellt (was meiner Meinung nach durchaus richtig ist), bedeutet das einige Arbeit. Auf jeden Fall ist jetzt die Zeit von "können Sie mir das schriftlich geben" und " besser als Einschreiben mit Rückschein" gekommen. Der Gang zum Anwalt wird von Tag zu Tag auch angebrachter. Zum jetzigen Zeitpunkt könnte einfache Kulanz aus der Sache führen, etwas später erhöht vielleicht schon das anwaltliche Schreiben ("Lieber drauf eingehen, als eventuelle Anwalts- und/oder Prozesskosten zu riskieren") die Neigung zu kulanterem Verhalten.

  • Zitat

    Original geschrieben von s-elch
    Auch wenn ich jetzt lediglich einige Vorredner wiederhole...


    Im Normalfall ist dieses Gefühl "o2 muss sich muckern, schließlich sind die Geräte nicht angekommen" genau falsch. Standard ist "o2 hat mit der Übergabe an den Transporteur alles Notwendige getan". Das ist halt die juristische Seite und nach ein wenig nachdenken auch garnicht so falsch. Stichworte: Schickschuld, Gefahrübergang etc.



    Nein, das hat o2 eben gerade nicht. Bzw. eben nicht dafür, um was es hier geht: Die Leistungsgefahr mag o2 mit Ausonderung und Übergabehandlung an DHL losgeworden sein, nicht aber die Gegenleistungsgefahr.


    Damit eben diese Gefahr des zufälligen Untergangs vom Schuldner auf den Gläubiger hätte übergehen können, hätte o2 die Geräte dem Schwager so anbieten (lassen) müssen, dass dieser (bzw. eine von ihm analog § 185 BGB ermächtigte Person) nur noch hätte zugreifen müssen. Das hat o2 aber mit der Zustellung an den unbefugten Nachbarn nicht.



    Wir haben hier zwar einen zufälligen Untergang, da DHL (unterstellt DHL träfe ein Verschulden, z.B. weil der Paketbote nur die Unterschrift des Nachbarn eingeholt hätte, dann aber selbsttätig das Paket abgestellt hat) nicht Erfüllungsgehilfe von o2 war, das Verschulden also o2 nicht zugerechet werden kann, und andersrum ebenso der Schwager den Nachbarn nicht als Erfüllungshilfen bei der Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung ggü. o2 eingesetzt hat, so dass auch ein Verschulden des Nachbarn dem Schwager nicht zuzurechnen wäre.


    Aber mangels Gefahrübergang hinsichtlich der Gegenleistungsgefahr trug eben noch der Schuldner o2 diese (Preisgefahr). Und genau deswegen ist das Gefühl vieler Beiträge hier, o2 müsse das Problem regeln, richtig.


    Mit der Übergabe an DHL hat sich höchstens die Gattungsschuld konkretisiert (s.o.), so dass mit Untergang der Geräte Unmöglichkeit eintrat und o2 deswegen vom Erfüllungsanspruch des Schwagers frei wurde.



    Zitat


    Wie man dann weiter vorgeht ist ein juristisches Standardproblem. Stichworte: Anspruchsabtretung, Drittschadensliquidation etc.



    Es fehlt doch schon an der zufälligen Schadensverlagerung. Den Schaden hat immer noch o2, der Schwager muss wegen § 326 I 1 BGB die Gegenleistung nicht erbringen, daher sehe ich keinen Schaden bei ihm.


    Selbst wenn der Empfänger in atypischer Weise einen Schaden erlitten hätte, könnte er wegen §§ 421 I 2, 425 HGB in eigenem Namen gegen den Frachtführer vorgehen. Die DSL bräuchte man dann höchstens noch als Anhängsel, da der Versender gem. § 421 I 2 letzter Hs. HGB ebenfalls zur Geltendmachung des SEA ggü. dem Transportführer befugt bliebe, so dass dieser befreiend an den Versender leisten könnte (und der Empfänger dann ohne vorherige Abtretung entsprechender Ansprüche des Versenders ggf. leer ausginge).


    Aber für Ansprüche seitens des Empfängers aus dem Frachtvertrag sehe ich im Falle einer "mißglückten" Ersatzzustellung weder über die §§ 412 I 2, 425 HGB noch i.V.m mit den Grundsätzen der DSL Raum: DHL ist wegen entsprechender Ersatzzustellungsklausel in den AGB keine Pflichtverletzung anzulasten.


    Vielleicht hat jemand den Baumbach/Hopt parat und mag mal bei § 426 nachschlagen.


    Zitat


    Wenn jetzt noch die Transportversicherung dazukommt, wird es frickelig. Es ist ein Anspruch mehr im Boot, der von der ursprünglichen Anspruchsebene eventuell beeinflußt wird und noch eigene Voraussetzungen/Regelungen hat. Je nach dem welche Meinungen die Beteiligten haben, kann das Ganze kompliziert werden.


    Eine Zahlung der Paketversicherung wird es aber nicht geben, da DHL gemäß seiner AGB zugestellt hat (unterstellt, dass Paket wurde dem Nachbarn tatsächlich übergeben).
    Ich glaube nicht, dass die entsprechende Ersatzustellungsklausel in den DHL-AGB ggü. einem Unternehmer als Versender fliegen würde.



    Fazit: Die von o2 sind selbst schuld, wenn sie sich bei der Versendung hochwertiger Güter eines Versandweges bedienen, bei welchem eine Ersatzzustellung ausdrücklich vorgesehen ist.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.


  • Dein Schwager soll mal bei DHL anrufen und mal fragen, wie die Sendung verschickt wurde. Wenn es TV50 war, kann er DHL rankriegen, da er die Sendung nicht beim Nachbarn abgeben hätte dürfen.


    Dein Schwager sollte am besten bei der Dispo am für euren Ort zuständigen Depot bei der Dispo anrufen und nachfragen, was für eine Sendung es war.


    Es ist nicht auszuschließen, dass der Kurier Scheiss gebaut hat.

  • Da hat's einer ausgesprochen, was ich mir auch schon gedacht habe :)


    Ich hole schonmal das Popcorn für den Vermutungs- und Erklärungsmarathon...

  • Zitat

    Original geschrieben von NokiaFan1904
    Wie kriegt man generell für die Zunkunft raus ob es TV50 Pakete waren ?? Steht das auf den Paketen irgendwo mit drauf ??


    Ne steht leider nur auf der Rollkarte und im System von DHL drinne....

  • Zitat

    Original geschrieben von TeleTim
    Ich dachte das Paket wäre weg? :confused:


    Das Paket ist ja auch weg, nur wenn es ein TV50 Paket (Übergabe nur an den Empfänger oder Familienangehörige) und der Kurier hat es dem Nachbarn übergeben, dann muss DHL Schadensersatz dafür leisten, da es nicht korrekt zugestellt wurde. That's it.

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