was ist hiermit?
Gefahrenübergang:
Zeitpunkt, an dem die Gefahr bzw. das Risiko des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung einer Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dieser Gefahrenübergang ist beim Kaufvertrag gem. § 446 BGB mit der Übergabe der Sache gegeben. Bei Versendungskäufen gilt gem. § 447 BGB bereits die Übergabe an die Transportperson (Spedition) als Gefahrenübergang.