Doch -- sorry von meiner Seite -- du hast vollkommen Recht. Asche auf mein Haupt - sollte ich eigentlich besser wissen. :confused:
Das es ein Klauselverbot für die konkludente Verlängerung von mehr als einem Jahr gibt hatte ich auch noch im Kopf, deshalb habe ich gerade nochmal nachgeschlagen.
§ 309 Nr. 9 BGB
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(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;
Dann stellt sich mir aber auch die Frage inwiefern E+ diese Änderung als rechtswirksam ansehen möchte. Denn die Inhaltskontrolle dürfte ja regelmässig eröffnet sein. Und beim § 309 handelt es sich ja explizit um Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. Geltungserhaltende Reduktion in AGB ist auch nicht zulässig (ausser der BGH hat gerade mal wieder Lust und Laune darauf und legt sich was zurecht ;)).
Hab ich jetzt einen :gpaul: oder gibt's irgendetwas was ich hier übersehe, weshalb eine solche Klausel nicht regelmäßig über § 309 Nr. 9 c) rausfliegt? Hier sind ja einige Kollegen im Forum... Das einzige, was ich mir gerade noch denken könnte, ist das das Vertragsverhältnis ja auf unbestimmte Dauer geschlossen wird und somit keine feste Vertragsdauer hat. Aber selbst das käme mir vom Gefühl her eher etwas schwach vor.