rückgabe ohne originalverpackung?

  • Dann hatte mein Pc-Händler hier vor Ort doch tatsächlich recht! Er meinte, dass er gar nix zurücknehmen müssen, das gilt nur für die Onlingeschäfte! Ich sagte dann, dass er doch aber was defektes zurücknehmen müsse, doch da meinte er, dass das immer Herstellersache sei und nur Service von ihm, wenn er es macht!
    Fand ich krass, aber scheint ja echt zu stimmen!!

    Gruß Honkie! :)

  • Zitat

    Original geschrieben von honkie
    Ich sagte dann, dass er doch aber was defektes zurücknehmen müsse, doch da meinte er, dass das immer Herstellersache sei und nur Service von ihm, wenn er es macht!
    Fand ich krass, aber scheint ja echt zu stimmen!!


    Da meinte er falsch. Gegenüber einem Verbraucher muss er wegen von Beginn an mangelhafter Ware immer haften, bei Neuware generell 24 Monate, bei Gebrauchtware optional nur 12 Monate lang. Sollte er dann nicht innerhalb einer ihm gesetzten Pflicht nacherfüllen, eine Nacherfüllung unmöglich, unzumutbar oder fehlgeschlagen sein steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Egal was der Hersteller sagt, dann sollte der Verkäufer im eigenen Interesse die Sache zurücknehmen, da er dem Käufer nämlich den Kaufpreis erstatten muss.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dexter
    Ist es denn aber nicht so, dass nach 6 Monaten der Käufer in der Beweisschuld liegt?


    Habe dazu auch das hier gefunden


    http://www.eastcomp.de/gewaehr.htm


    Der Käufer hat immer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB handelt, der Mangel also bereits bei Gefahrübergang bestanden hat oder zumindest schon angelegt war, deswegen schrieb ich oben auch "(...) von Beginn an mangelhafter Ware (...)".


    Ist der Käufer Verbraucher, und hat er von einem Unternehmer eine bewegliche Sache gekauft hilft ihm die Beweiserleichterung des § 476 BGB innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang. Dessen Vermutung ist aber kein "Allheilmittel" und kann auch vom Unternehmer widerlegt werden. Insbesondere bei Gebrauchtware oder bei Schäden, bei denen eine Fehlbedienung oder -nutzung nicht zweifelsohne ausgeschlossen werden kann ist diese Vermutungswirkung praktisch gleich null.


    Natürlich kann der Käufer aber auch im 23. Monat Anprüche geltend machen. Handelt es sich um einen bekannten Serienfehler oder erleichtert ihm ein entsprechendes Sachverständigengutachten die Beweisführung stehen die Chancen nicht schlecht.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Hab das mal ausgedruckt, bringe ihm das mal mit! Kannst du evtl. ne Grundlage nennen??
    Ist ja echt geil!!

    Gruß Honkie! :)

  • Zitat

    Original geschrieben von honkie
    Hab das mal ausgedruckt, bringe ihm das mal mit! Kannst du evtl. ne Grundlage nennen??
    Ist ja echt geil!!


    Wofür konkret eine Grundlage? Für die "Rücknahme" der Ware durch den Verkäufer als solche gibt es keine eigene Anspruchsnorm des Käufers.


    Allerdings wird jeder vernünftige Verkäufer die Ware freiwillig zurückverlangen, wenn der Käufer infolge Mängelrücktritts den Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet hat, da dann der Käufer den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache "zurückverlangen" kann.


    Für den Anspruch des Käufers auf Rückgewähr des Kaufpreises infolge Mängelrücktritts wären das die §§ 346, 323 BGB, bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung §§ 346, 326 V, 323 I BGB, bei Verweigerung, Unzmutbarkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung die §§ 346, 323, 440 BGB jeweils i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 BGB

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von Wolf HF
    ist auch nicht so angekommen ;)


    Mal ein paar Beispiele aus dem Alltagsleben:


    Hallo Kollege und Leidensgenosse :).


    Du hast noch was vergessen:


    -EC-Card Betrüger (per EC bezahlen und 2h später Geld wieder auszahlen lassen)


    -LAN Kiddies (die fette Graka übers Wochenende "kaufen" und Montags wieder zurückgeben)


    -Vollpfosten (gerade im WLAN Bereich, wo man dann nach dem 4. Router gerne mal sagen würde: lassen Sie es, Sie sind unfähig)


    -Beratungsschnorrer


    -ohne Kassenbon-Umtauscher (ist 100% von hier...nur das WWS kennt nicht mal die EAN)


    -Rohling-Umtauscher (25 von 50 angeblich verbrannt und weggeworfen, wollen aber das Geld erstattet haben)



    Und zum Thema der geöffneten Verpackungen:


    Häufig wird auch einfach im Laden vom Verkäufer mal was geöffnet, wenn spezielle Fragen kommen (was fürn Chipsatz ist auf der Karte, wie groß ist das Gerät...usw.).
    Falls ein Kunde fragt, wird (zumindest von mir) in seinem Beisein einfach die Verpackung nochmal geöffnet und alles auf Vollständigkeit und Unversehrtheit geprüft, bei kleinen Sachen (sofern möglich) sogar ein Funktionscheck gemacht.


    Nichts ist schlimmer, als ein unzufriedener Kunde.


    CU
    Toette

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