Retourensendung kam nicht an, Händler will dennoch Geld.

  • Ich sehe die ganze Angelegenheit etwas anders:


    Wie mein Vorredner richtig sagte, hat der Käufer natürlich ein Widerrufsrecht.
    Allerdings hat der Käufer bei einem Warenwert < 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen. Rücksendungen auf Kosten des Verkäufers erfolgen ja in der Regel mittels Routenschein als versichertes DHL-Paket.
    Sendet der Käufer die Bestellung auf eigene Kosten und Gefahr zurück, da Rücksendung < 40 Euro, sollte es wohl logisch sein, dass die Rücksendung versichert erfolgen sollte, damit man sicher geht, dass die Rücksendung auch ankommt!
    Die Post ist allgemein dafür bekannt, dass Briefe verloren gehen und daher würde ich niemals das Risiko des unversicherten Rückversandes eingehen.
    Es kann also tatsächlich sein, dass das Paket nicht bei buecher.de angekommen ist und somit hat Tddy das Problem.


    Natürlich kannst du behaupten, dass du nichts erhalten hast, aber ich gehe bei einer Bestellung von 3 Büchern mal davon aus, dass diese als gemeinsames Paket versendet wurden.


    Hier ist übrigens die Nummer von Buecher.de: 0180-5354 324

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  • Hallo,


    mein Schein in Recht ist schon etwas her. Aber iirc :confused: ist der Gefahrübergang bei Wunsch der Lieferung seitens des Kunden, bei Übergabe des Händlers/Schuldners an den Logistiker. Ebenso ist das Risiko des Verlustes bei Rücksendung beim Rücksender/Käufer.


    Die 40€ Grenze ist doch nur relevant für die Kostenübernahme.
    Hoffe ich habe michda jetzt nicht gänzlich verrannt ;).


    MfG


    Lars

  • Zitat

    Original geschrieben von LarsR
    Hallo,


    mein Schein in Recht ist schon etwas her. Aber iirc :confused: ist der Gefahrübergang bei Wunsch der Lieferung seitens des Kunden, bei Übergabe des Händlers/Schuldners an den Logistiker. Ebenso ist das Risiko des Verlustes bei Rücksendung beim Rücksender/Käufer.



    Zweimal falsch. :)


    Erstens findet § 447 I BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf (wie er in deiner Konstellation vorliegt) gem. § 474 II BGB gar keine Anwendung, so dass die Gefahr des zufälligen Untergangs gem. § 446 S.1 BGB erst mit Übergabe an den Verbraucher auf diesen übergeht.


    Zweitens ist die Gefahrtragung beim Rückversand in § 357 II 2 BGB ausdrücklich und eindeutig geregelt:


    Zitat

    Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer








    Zweimal falsch. :)


    Zum einen trägt der Verbraucher die Rücksendekosten bei einem Kaufpreis der zurückzusendenden Sache kleinergleich 40€ nur dann, wenn ihm dies zuvor vertraglich vom Unternehmer auferlegt wurde.


    Zum anderen erfolgt der Rückversand auch wenn er vereinbarungsgemäß auf Kosten des Verbrauchers erfolgt nicht auf dessen Gefahr, sondern auf Gefahr des Unternehmers. Lässt sich unschwer aus dem eindeutigen Wortlaut des § 357 II 2 BGB erkennen, siehe oben.


    Im Übrigen ergibt sich dies auch schon aus der Natur der Schuld des Verbrauchers i.R.d. der Rückgewährpflicht: Es handelt sich um eine Schickschuld.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Oooops!
    Sorry OT:
    Sind die Änderungen mit der Schuldrechtsreform gekommen? Mein BGB von 2000 :top: ;) kennt weder den §357 II, noch bezieht sich §474 II auf das FAG. Der behandelt noch, die nicht mehr existente Wandlung.


    Danke Booner wieder was gelernt :top: .


    MfG


    Lars

  • Zitat

    Original geschrieben von LarsR
    Sind die Änderungen mit der Schuldrechtsreform gekommen? Mein BGB von 2000 :top: ;) kennt weder den §357 II, noch bezieht sich §474 II auf das FAG. Der behandelt noch, die nicht mehr existente Wandlung.


    Ja. Du solltest Dir mal ein neues Gesetz gönnen :D

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Zum anderen erfolgt der Rückversand auch wenn er vereinbarungsgemäß auf Kosten des Verbrauchers erfolgt nicht auf dessen Gefahr, sondern auf Gefahr des Unternehmers. Lässt sich unschwer aus dem eindeutigen Wortlaut des § 357 II 2 BGB erkennen, siehe oben.


    Wenn die Rücksendung auf Gefahr des Unternehmers erfolgt, inwiefern würde dann der Kunde die Rücksendung schriftlich belegen müssen (Einschreiben) oder er verpflichtet sein diese immer versichert (Paket) zurückzusenden?


    Beispiel:
    Kunde schickt ein Buch (da geringer Wert unter 40,- Euro) per Brief oder Päckchen zurück,
    somit unversichert und kein Beleg. Ware verschwindet bei der Post. Kann der Kunde hier haftbar gemacht werden?

  • Der Verbraucher muss die Vornahme seiner Leistungshandlung natürlich nachweisen können. Dazu muss aber nicht unbedingt versicherter Versand erfolgen.
    Ein Einlieferungsbeleg (welchen es meistens ja nur bei versicherten Sendungen gibt) oder ein Zeuge sind ausreichend.


    Kann in deinem Bsp. der Verbraucher die Übergabe an das Transportunternehmen nicht nachweisen, so haftet er.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Zweimal falsch. :)


    Zum einen trägt der Verbraucher die Rücksendekosten bei einem Kaufpreis der zurückzusendenden Sache kleinergleich 40€ nur dann, wenn ihm dies zuvor vertraglich vom Unternehmer auferlegt wurde.


    Davon ist wohl in faast allen AGBs die Rede...


    Zitat

    Zum anderen erfolgt der Rückversand auch wenn er vereinbarungsgemäß auf Kosten des Verbrauchers erfolgt nicht auf dessen Gefahr, sondern auf Gefahr des Unternehmers. Lässt sich unschwer aus dem eindeutigen Wortlaut des § 357 II 2 BGB erkennen, siehe oben.


    § 357 Abs. 2 Satz 2 besagt zwar, dass die Gefahr der Rücksendung auf den Käufer übergeht, allerdings ist hier wohl das Problem, dass man die Rücksendung beim unversicherten Versand nicht nachweisen kann, wie bereits gesagt wurde. So bleibt für den benötigten Einlieferungsbeleg nur der versicherte Versand.

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