ZitatOriginal geschrieben von Sackgesicht
m. E. ist es gesetzliche Regelung, dass Resturlaub am 31.3. des Folgejahres verfällt und nicht zum Ende des laufenden Jahres...
... und dies kann wohl nicht durch eine Betriebsvereinbarung ausgehebelt werden...
Geht schon! Ich kann meinen bis spätestens zum 30.09. des nächstens Jahres nehmen. Und das kann ich, weil mir ein Landesgesetz dies erlaubt. :top: