Formulierung "Vertrag wird erst wirksam, wenn..." - welche Folgen?

  • Hallo!


    Wenn in einem Vertrag der Satz steht, "Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn Voraussetzung X erfüllt ist", bedeutet das dann, dass mir aus dem Vertrag keinerlei Verpflichtungen entstehen, bis diese Voraussetzung wirklich erfüllt ist? Ist der komplette Vertrag für alle beteiligten bis dahin praktisch komplett gegenstandslos? Oder können daraus trotzdem schon Pflichten/Kosten entstehen?


    Vielleicht weiss es ja jemand genau :) Es geht um einen Kaufvertrag, der erst wirksam werden soll, wenn ein Dokument nachgereicht wird.

  • Die Gegenseite hat den Vertrag jedenfalls so vorgeschlagen, und es wäre so auch zu meinem Vorteil.


    Habe halt nur überlegt, ob "wirksam werden" irgendwie Juristendeutsch ist, und evtl. doch etwas anderes bedeutet als "der Vertrag ist andernfalls gegenstandslos".

  • Es könnte unter Umständen - ganz generell, nicht jetzt auf deine Frage bezogen - schon die Pflicht entstehen, auf den Umstand hinzuwirken, der den Vertrag dann wirksam macht. ;)


    Aber das würde sich aus der Formulierung oder einem Vorvertrag etc. ergeben.

  • Re: Formulierung "Vertrag wird erst wirksam, wenn..." - welche Folgen?


    Zitat

    Original geschrieben von fon454
    Hallo!


    Wenn in einem Vertrag der Satz steht, "Dieser Vertrag wird erst wirksam, wenn Voraussetzung X erfüllt ist", bedeutet das dann, dass mir aus dem Vertrag keinerlei Verpflichtungen entstehen, bis diese Voraussetzung wirklich erfüllt ist? Ist der komplette Vertrag für alle beteiligten bis dahin praktisch komplett gegenstandslos? Oder können daraus trotzdem schon Pflichten/Kosten entstehen?


    Vielleicht weiss es ja jemand genau :) Es geht um einen Kaufvertrag, der erst wirksam werden soll, wenn ein Dokument nachgereicht wird.


    Da habt ihr einen durch die Nachreichung des Dokuments aufschiebend bedingten Kaufvertrag geschlossen.


    Auch vor Bedingunsgeinstritt und damit vor Enstehung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Übergabe und Übereignung der Kaufsache Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises und ggf. Abnahme der Kaufsache) bestehen schon Nebenpflichten jeder Partei, deren schuldhafte Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.


    In erster Linie ist das die sog. Erhaltungspflicht. Quasi eine vertragliche Verhaltenspflicht, die den Parteien aufgibt, sich so zu verhalten, dass das Rechtsgeschäft bei Bedingungseintritt auch durchgeführt werden kann.


    Zu beachten ist auch, dass der Bedingungseintritt fingiert wird, wenn er "von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird".


    Stellst du nun bspw. fest, dass du dein Auto völlig unter Wert verkauft hast, und verbrennst den Kfz-Brief, um die als aufschiebende Bedingung des Kaufvertrages vereinbarte Übergabe des Kfz-Briefes unmöglich zu machen, würde der Bedingungseintritt fingiert.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Könnte man eine Kündigung ähnlich formulieren, dass diese erst wirksam wird, wenn bestimmte Eigenschaften zugesichert werden?



    Z.B. Lohnfortzahlung bis zu einem bestimmten Términ, Gutes Arbeitszeugnis etc?

  • Nein da eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist im gegensatz zum Kaufvertrag der aus zwei Willenserklärungen besteht.


    Formlierungen wie "Ich kündige nur wenn Sie mir ein gutes Zeugnis geben" sind für den AG gegenstandslos.


    CH

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