Auf Bewährung, darf man sich da was erlauben ?

  • Zitat

    Original geschrieben von oli-haas
    Zitat von AdministratorDr:



    Erstmal das Auto dafür "organisieren" :D


    Oli, Oli; ich sehe schon du hast mal wieder nicht richtig gelesen.
    Wenn du dir zum falsch parken erst ein Auto organisieren musst, dann kommst du gar nicht mehr zum falsch parken :D;)

  • Tja nicht mal nach Feierabend hat man vor dem Thema seine Ruhe :D


    Aber um hier wieder mal ein bisschen BTT zu kommen, geb ich auch mein Statement dazu ab.


    Fakt ist, dem Bekannten werden momentan verschiedene Eigentumsdelikte angelastet. Das hat aber immer noch nichts mit seiner Bewährung zu tun, da er bisher vor dem Gesetz (noch) unschuldig ist.


    Sollten die Ermittlungen der Polizei zu einem ausreichenden Tatverdacht führen, wird der zuständige Richter das Strafverfahren einleiten. Dieser könnte auch die U-Haft anordnen, wenn dafür die Haftgründe gem. § 112 StPO (Schwere der Tat - m. E. nicht gegeben, Verdunklungsgefahr, Fluchtgefahr) vorliegen. Entscheidend dafür ist auch wie hoch das zu erwartende Straßmaß incl. der offenen Bewährung ist.


    Sieht der Richter von der Anordnung der U-Haft ab, passiert bis zur Verhandlung erst gar nichts mehr. Kommt es allerdings bei selbiger zu einem Schuldspruch, wird auf das ausgesprochene Strafmaß die Bewährung noch mit aufgeschlagen.
    Wenn hier weiterhin keine Fluchtgefahr von Richter angenommen wird, kann es sogar sein, dass das Urteil nicht sofort vollstreckt wird. Der Verurteilte bekommt dann eine Ladung zum Strafantritt mit einem Termin, bis zu dem er sich in einer bestimmten JVA zu stellen hat (sog. Selbststeller).


    Als Bewährungsversager wird er allerdings keine Chance auf erneute vorzeitige Entlassung und Vollzugslockerungen haben.


    Und dass falsch parken für einen Widerruf nicht ausreicht, wurde ja eh oben schon gepostet.


    Semmal

  • Die Bewährung wird bei einer zusätzlichen Verurteilung nicht automatisch wiederufen, kann aber wiederufen werden. Ausserdem kann eine zusätliche Verurteilung auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Wenn die vorherige Tat nicht einschlägig war, ist das nichtmal unwahrscheinlich.


    Aber wenn er wegen Körperveletzung gesessen ist, war es wohl mehr als ne kleine Schlägerei. Als Freund oder Freundin wäre mir das zu riskant.

  • Zitat

    Original geschrieben von Martyn
    Die Bewährung wird bei einer zusätzlichen Verurteilung nicht automatisch wiederufen, kann aber wiederufen werden. Ausserdem kann eine zusätliche Verurteilung auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Wenn die vorherige Tat nicht einschlägig war, ist das nichtmal unwahrscheinlich.


    Sicher kann das sein, aber glaub mir, dass ich aus Erfahrung spreche. Und gerade in dem Fall, wo mehr als 1 Tatvorwurf vorliegt, wird bei Verurteilung widerrufen.


    Semmal

  • Zitat

    Original geschrieben von Semmal
    Sollten die Ermittlungen der Polizei zu einem ausreichenden Tatverdacht führen, wird der zuständige Richter das Strafverfahren einleiten. Dieser könnte auch die U-Haft anordnen, wenn dafür die Haftgründe gem. § 112 StPO (Schwere der Tat - m. E. nicht gegeben, Verdunklungsgefahr, Fluchtgefahr) vorliegen. ...


    Na ja, ganz so läuft es dann doch nicht. "Ausreichender Tatverdacht" ist kein juristischer Begriff, das Ermittlungsverfahren (für dessen Einleitung ein Anfangsverdacht nötig ist) liegt (theoretisch) in den Händen der Staatsanwaltschaft (faktisch zunächst oft in den Händen der Polizei), der Richter kommt - sofern nicht zuvor richterliche Handlungen beantragt werden müssen - i.d.R. erst ins Spiel, wenn von der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht bejaht wurde und daraufhin Anklage erhoben wird. Für die U-Haft reicht ein Haftgrund alleine nicht aus, es ist zudem insbesondere ein dringender Tatverdacht erforderlich, vgl. § 112 StPO.


    Kurz zum Bewährungswiderruf: Der Widerrufsgrund nach § 56 f Abs. I Nr. 1 StGB - Begehung einer Straftat - wurde ja schon genannt. Richtig ist aber auch das, was Martyn insoweit schreibt. Nicht jede neue Straftat führt zum Widerruf. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Vielmehr ist erforderlich, dass die neue Straftat die günstige Prognose, die Grundlage der Aussetzung zur Bewährung war (vgl. § 56 StPO), widerlegt. Selbst wenn jedoch ein Widerrufsgrund vorliegt, führt dies nicht ohne weiteres zu einem Widerruf. Das Gericht wird nach Abs. 2 des § 56 f StGB zu prüfen haben, ob mildere Maßnahmen ausreichen. Der Widerruf ist also subsidiär.


    Zur U-Haft übrigens ganz aktuell:


    => http://www.bverfg.de/entscheid…k20051205_2bvr196405.html


    Das Bundesverfassungsgericht macht hier in bemerkenswerter Weise Richter am OLG Düsseldorf zur Schnecke und ordnet nach achtjähriger U-Haft (!) die Entlassung eines mutmaßlichen Mörders an.

  • Na ja, ich seh schon man sollte wohl erstmal abwarten was dabei rumkommt... Laut Aussage eines Wächters aus dem Knast wo er gesessen hat siehts wohl nicht so gut aus für ihn und er hat ihr gegenüber wohl auch schonmal angedeutet das er abhaut wenn er wieder reinmüsste aber das ist ja nicht mein Bier... :cool:


    Jeder kriegt was er verdient... :o :rolleyes:

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