ZitatOriginal geschrieben von RA Fries
Nun können aber auch wir Verträge nicht einfach so "für nichtig erklären". Was wir können ist, daß wir namens und im Auftrage unseres Mandanten die Anfechtung des Vertrages erklären.
Als Anfechtungsgrund würde bei diesem Sachverhalt - dessen Richtigkeit unterstellt - wohl eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB vorliegen.
Die Beweislast für das Vorliegen des Anfechtungsgrundes liegt allerdings bei demjenigen, der sich auf die wirksame Anfechtung beruft, hier also beim Kunden. Eine entsprechende Beweisführung dürfte unter den hiesigen Umständen schwerlich gelingen.
ACK
Zitat
Nur eine wirksame Anfechtung kann ein einmal vorgenommenes Rechtsgeschäft "aus der Welt schaffen".
NACK, aber für hier irrelevant
ZitatIch frage mich allerdings schon, wo hier eigentlich das Problem liegen soll. Wenn ein Kunde während der Vertragslaufzeit den Wunsch äußert, künftig die Online-Konditionen zu nutzen, und auch bereit ist, die damit verbundenen Nachteile zu akzeptieren, sollte eine Umstellung doch eigentlich problemlos möglich sein. Auf einen Erlaß der dafür evtl. fälligen Tarifwechselkosten hinzuwirken, dürfte aufgrund der hier aufgetretenen Mißverständnisse ebenfalls kaum problematisch sein.
Oder übersehe ich dabei etwas?
Naja:
pacta sunt servanda
o2 hat einen Offline-Vertrag, der, da schwer beweisbar, kaum anfechtbar ist, wie Du richtig festgestellt hast.
o2 hat daraufhin intern andere Aufwendungen (Provision für den Händler etc) als bei einem Onlinevertrag, deren Rückabwicklung wohl zu umfangreich wäre. o2 wird sich demnach sträuben, den Tarif innerhalb der 24 Monate zu wechseln.
Wenns doch klappt wärs sehr kulant. Bzgl dem Händler würd ich trotzdem mal dem Kundensupport schreiben.