ZitatOriginal geschrieben von andi2511
§ 5 Abs. 5 StVO ist doch eindeutig:
Der § ist doch aber wohl für Fälle gedacht, wie das Überholen eines Treckers auf einem schmalen Feldweg, sicherlich nicht dafür, verbotenes rechts Überholen zu "legalisieren".
Auf Verzögerungsstreifen ist das rechts überholen ausdrücklich verboten, wegen der Unfallgefahr durch Fahrstreifenwechsel. Solange auf eine kombinierte Spur gewechselt werden darf, besteht diese Unfallgefahr, also besteht auch das Überholverbot.