Bürgschaft für Handyvertrag - Verjährung?

  • josef-ba: Vielen Dank für die Hilfe. Schön, dass es noch Menschen gibt, die objektiv etwas zu delikaten Themen beitragen können. Werde jetzt mal schauen, was sich noch machen lässt...

  • Es gibt hier keine "Bürgschaft"!


    Wer keinen Handyvertrag abschschliessen darf <18, darf auch keine Bürgschaft abgeben!


    Dass derjenige Erwachsene, der bereits den Handyvertrag abschließt zusätzlich noch eine Bürgschaft für den <18 übernimmt ist möglich, aber völlig unsinnig.


    Eine Erstberatung beim Anwalt bei bereits gelaufenen Klagen? Da sind wir was die Kosten angeht evtl. schon weiter!



    "Oder: ganz einfach die Grenzen des Legalen zu übertreten.
    Moralisch scheint ja die Forderung gerechtfertigt zu sein."


    Wegen diesem "Minibetrag" - ist das sinnvoll? "B"= Hubbard ist von seiner hier gezeigten Struktur nicht in der Lage so etwas durchzuziehen - er sollte lieber lernen und denken!

    Gruß
    Peter
    ******************************

  • Zitat

    Original geschrieben von tatra
    Es gibt hier keine "Bürgschaft"!


    Wer keinen Handyvertrag abschschliessen darf <18, darf auch keine Bürgschaft abgeben!


    Derjenige, der die Bürgschaft geleistet hat, ist bereits >18. Geht aus dem Text aber auch klar hervor.

    Wer nichts wird, wird Wirt.

  • Zitat

    Original geschrieben von nibbs
    Derjenige, der die Bürgschaft geleistet hat, ist bereits >18. Geht aus dem Text aber auch klar hervor.


    Was geht klar hervor? In dem ganzen Text hat niemand irgendeine Bürgschaft abgegeben. B hat einen eigenen Mobilfunk-Vertrag gemacht, dass er diesen an A weitergegeben hat, tut nichts zur Sache. Ein Bürgschaft wäre es gewesen, wenn B sich gegenüber dem NB schriftlich verpflichtet hätte, bei Ausfall des Vertragpartners A (!) für diesen einzuspringen...


    Im Grunde geht es nur um die Frage:

    Zitat

    Original geschrieben von L. Ron Hubbard
    Im Prinzip will der Bürge, der die Kosten für die Vertragsauflösung tragen musste, diese vom eigentlichen Nutzer gerichtlich einfordern.


    Es müsste ein Anspruch des B gegen A bestehen, was dank dessen Minderjährigkeit und mangels Einwilligung stark bezweifelt werden darf. Darüber hinaus handelte es sich wohl um eine mündliche Vereinbarung, hier sehe ich unter diesen Voraussetzungen die geringsten Aussichten auf Erfolg. Dieser Anspruch hat aber nichts mit dem Anspruch NB gegen B, seinem tatsächlichen Vertragspartner, zu tun! Wenn B (oder auch A!) etwas an den NB geleistet hat, geschieht dies im Rahmen der Vertragserfüllung des wirklichen Vertragspartners, also des B.


    Verjährung tritt im übrigen im Regelfall drei Jahre nach dem letzten Tag des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Forderung vom 01.08.00 verjährt also am 31.12.03, wenn bis dahin kein Titel erwirkt worden ist.


    Nun gibt es in einem Rechtsstreit aber einige Klippen, die ein Betroffener wie der A entweder klug umschiffen kann, um aus der Nummer problemlos herauszukommen, oder eben weniger klug, um sich dennoch reinzureiten. Und danach sieht es im oben geschilderten Fall ein bißchen aus. Daher wäre die entscheidende Frage:


    Was für ein Versäumnisurteil bzw. welcher Bescheid wurde von B gegen A erwirkt und wann war das? Ein Versäumen jedweder Fristen oder Einreden, wie der der Verjährung, gehen nämlich zulasten dessen, den sie betreffen! In diesem Fall kann jemand, der an sich keine Anspruchsgrundlage hatte, bei entsprechendem Fehlverhalten des Gegners dennoch an Geld kommen (ZPO läßt grüßen). Ein Versäumnisurteil deutet z.B. auf etwas derartiges hin, oder auch ein Vollstreckungsbescheid, gegen den jemand keinen Widerspruch einlegt o.ä.


    Daher besteht auf den ersten Blick für B nur dann eine Chance, ans Geld zu kommen, wenn A im Abwehren der vermutlich unberechtigten Forderung etwas vermurkst hat.

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