Was twister schreibt, ist alles völlig richtig.
Telefonische Werbung ist grundsätzlich in zweierlei Hinsicht unrechtmäßig. Es handelt sich dabei einerseits um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Angerufenen, andererseits auch um einen Wettbewerbsverstoß (Belästigung des Verbrauchers). Der Unterlassungsanspruch des Angerufenen ergibt sich damit direkt aus § 823 Abs. I BGB, der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch (den allerdings nur ein Mitbewerber oder z.B. eine Verbraucherzentrale geltend machen könnte) aus § 8 Abs. I i.V.m. §§ 3; 7 Abs. I, II Ziff. 2 UWG.
Wenn ein Kunde in einem Schreiben an den Netzbetreiber zum Ausdruck bringt, daß er keine Anrufe wünscht, wird damit nicht nur eine eventuell früher erteilte Erlaubnis widerrufen, sondern auch ganz speziell jeglicher Anruf zur Kundenrückgewinnung ausgeschlossen.
Jede Person kann jeder beliebigen anderen Person (und natürlich auch jedem beliebigen Unternehmen) jederzeit verbieten, sie anzurufen, und dann den Unterlassungsanspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Momentan ist das z.B. auch die einzige Möglichkeit, sich gegen das sogenannte Stalking zu wehren (strafrechtliche Regelungen sind hier ja in Planung).
twister, Deine andere Frage werde ich nachher noch im betreffenden Thread beantworten.