SonyEricsson gibt nun auch 24 Monate Herstellergarantie


  • Boah, :eek:
    24 Tage sind doch wohl richtig fix für w-support... ;) :flop:

    Wer viel Geld hat, kann spekulieren; wer wenig Geld hat, darf nicht spekulieren; wer kein Geld hat, muß spekulieren. Zitat:Andre Kostolany

    Gruss
    beugelbuddel

  • hallo!


    hab (m)ein w800i wieder bekommen!
    ist eigetnlich recht fix gegangen...am mo. zum distributer geschickt und am fr. das päckchen erhalten.


    jetzt drückt mir die daumen, dass es diesemal länger hält...


    grüße


    nouse

    Austria Est Imperare Orbi Universo


  • Genau das ;-)
    Und in 439 BGB steht, dass man sich auf Nachbesserungen gar nicht einlassen muss, sondern sofort u.a. ein neues Gerät verlangen kann (es sei denn man hat beim Kauf etwas anderes vereinbart).


    Torsten

    Nr. 47 & Chefübersetzer des S///-Lampenbesitzer-Club

  • Zitat

    Original geschrieben von blend
    Genau das ;-)
    Und in 439 BGB steht, dass man sich auf Nachbesserungen gar nicht einlassen muss, sondern sofort u.a. ein neues Gerät verlangen kann (es sei denn man hat beim Kauf etwas anderes vereinbart).


    Torsten


    also ich lese dort etwas anderes...:
    1. Steht dort nicht "neu" sondern "mangelfrei"
    2. Kann er generell die andere Art (Nachbesserung) wählen, wenn die Kosten für ihn sonst unverhältnismäßig hoch wären.


  • OK,


    dann also auf die harte Tour.... ;)


    [list=1]
    [*]In der Regel gilt der Vorrang der Nacherfüllung, das heisst der Verkäufer darf/muss erst nachbessern/nachliefern, bevor andere Gewährleistungsrechte greifen können. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik:
    Rücktritt und Schadensersatz sind nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich, denn dort wird z.B. grundsätzlich der Ablauf einer angemessenen Nachfrist vorausgesetzt (vergleiche §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1, 441 Abs. 1 BGB: "statt zurückzutreten", was soviel heißt wie "unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 1" BGB).


    [*]Bezüglich der in § 439 Abs. 1 BGB genannten Rechte hat der Käufer auf den ersten Blick zwar ein Wahlrecht; unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 oder 3 oder des § 439 III BGB jedoch kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung bzw. sogar die Nacherfüllung insgesamt verweigern:
    "Der Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann wie gezeigt nach § 275 Abs. 1 auf Grund von Unmöglichkeit ausgeschlossen sein. Ebenso kann der Verkäufer den Anspruch bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch durch Erhebung der Einrede aus § 275 Abs. 2 oder 3 zum Erlöschen bringen. Schließlich hat der Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der gewählten Art der Nacherfüllung aus § 439 Abs. 3 BGB, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bei der insoweit anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sind neben anderen Abwägungsgesichtspunkten kraft § 439 Abs. 3 S. 2 BGB insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Bei diesen Kriterien wird für die praktische Fallbearbeitung das Zusammenspiel des Werts der Sache zum Interesse des Käufers gerade an der konkret gewählten Art der Nacherfüllung eine große Rolle spielen. So wird man bei geringwertigen vertretbaren Konsumgütern die Nachbesserung regelmäßig als unverhältnismäßig qualifizieren können (Beispiel nach BT-Drucks. 14/6040, S. 232: Schraube mit Gewindefehler; weiteres Beispiel: die als Mineralwasser mit Kohlensäure gekaufte Wasserflasche enthält nur stilles Wasser). Umgekehrt wird bei hochwertigen Gütern mit leicht behebbaren Mängeln die Ersatzlieferung in der Regel unverhältnismäßig sein (Beispiel nach BT-Drucks. 14/6040, S. 232: Mangel einer Waschmaschine kann durch bloßes Austauschen einer Schraube behoben werden)." (nachzulesen hier)
    [/list=1]Insgesamt ist also eindeutig ersichtlich, dass - in der Praxis, bei Vorliegen eines defekten Mobilfunkgerätes (also einem preislich gesehen "hochwertigen" Gut) - ein "Vorrang der Nachbesserung" gegenüber einer möglichen "Nachlieferung" in der Regel immer bejaht werden wird.
    Zur (vertiefenden) Lektüre empfehle ich die Online-Texte hier, hier und hier. Auf die Nennung der zutreffenden Randnummern der gängigen Gesetzestext-Kommentare verzichte ich hier, denn diese sind Online leider nicht für jeden einsehbar...



    Gruß, der Webtigger

  • Zitat

    Original geschrieben von beugelbuddel
    Boah, :eek:
    24 Tage sind doch wohl richtig fix für w-support... ;) :flop:


    LOL,
    warum kann man denn nicht mehr die Reparturzeit für SonyEricsson bei
    wsupport sich anschauen...??? ;)


    Für die anderen Hersteller geht es doch... ;)

    Wer viel Geld hat, kann spekulieren; wer wenig Geld hat, darf nicht spekulieren; wer kein Geld hat, muß spekulieren. Zitat:Andre Kostolany

    Gruss
    beugelbuddel

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