neues Notebook hat Mängel, wie sieht es mit Garantieanspruch aus?

  • Hallo,


    ich habe online ein Notebook gekauft. Nach ca 2 Tagen, ging die Leertaste nicht mehr.


    Nach dem ich meine Garantieansprüche gegenüber meinem Verkäufer gelten machen wollte, ver wies er mcih an den Hersteller.
    Das ist doch nicht richtig, oder?


    Nach dem ich beim Hersteller angerufen hatte, sagte dieser, dass ich mich an den Verkäufer wenden müsse.
    Darauf hin habe ich mich erneut mit dem Verkäufer in Verbindung gesetzt, der mich aber gleich wieder an den Hersteller verweisen wollte, da er das Gerät sowieso zum Hersteller schicken müste.


    Da noch keine 14 Tage nach erhalt des Notebooks vergangen sind, hätte ich nach dem Fernabsatzgesetz noch ein Rückgaberecht.
    Als ich dem Verkäufer gesagt habe, dass ich sonst noch vom Rückgaberecht gebrauch machen könnte, meinte er nur, dass er eine Wertminderung macht, da dies kein neu Gerät mehr ist (da schon benutzt wurde).
    Das so etwas durch aus möglich ist, weis ich.


    Aber ist dies auch rechtens, wenn das Gerät einen Mängel hat?



    Was für möglichkeiten habe ich?
    Habe ich anspruch auf tausch (neues Gerät)?
    Darf der Verkäufer bis zu drei mal nachbessern?



    Gruß
    Dirk

  • Beim Verkäufer hast Du 24 Monate Gewährleistung wobei aber nur in den ersten 6 Monaten angenommen wird, dass der Fehler von vornherein da war (der Händler muss hier das Gegenteil beweisen), danach musst Du den Beweis antreten, dass das der Fall ist/war, was im Regelfall nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist.


    Die Herstellergarantie gilt unabhängig davon, kann aber vom Hersteller ggf. eingeschränkt werden. Wenn Du so etwas wie Vor-Ort-Garantie o.ä. hast und/oder es ein Markengerät ist, dann macht es evtl. Sinn die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Bei dem Verhalten das der Händler zeigt (wars ein sehr günstiger Händler ? ;) ) würde ich Dir das eigentlich sowieso raten, weil es sonst evtl. ewig dauert oder Du vielleicht sogar weder Gerät noch Geld wieder siehst, insbes. wenns ein Versandgeschäft war.


    Vom Prinzip her ist der Händler aber verpflichtet, nachzubessern oder einen Tausch zu machen (er kann aber entscheiden, ob er repariert oder tauscht oder Geld erstattet). Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen der Reparatur oder des Austausches kann der Kunde aber auch Wandlung verlangen und bekommt dann das Geld zurück, abzgl. eine evtl. Nutzungspauschale.


    Wichtig wäre noch, dass bei einmaliger Inanspruchnahme der Herstellergarantie IMO der Händler nicht mehr die ansonsten aus den Gewährleistungsbestimmungen erwachsenden Pflichten erfüllten muss.


    Solange Du das Gerät nur einer Prüfung unterzogen hast, z.B. kurz anschalten, alles anschauen usw., muss der Händler den kompletten Kaufpreis erstatten wenn Du den Vertrag widerrufst. Ist allerdings erkennbar, dass das Gerät schon in Gebrauch war, so kann der Händler wg. Wertminderung einen Betrag abziehen. Wenn er es so darstellt, dass Du die Taste mutwillig beschädigt hast, kann er Dir das auch abziehen und Du rennst dann ewig Deinem Geld hinterher.

    "Technisch sind wir Übermenschen; moralisch sind wir noch nicht einmal Menschen." Aldous Huxley

  • Hallo,


    Zitat

    Nach dem ich meine Garantieansprüche gegenüber meinem Verkäufer gelten machen wollte, ver wies er mcih an den Hersteller.


    Das ist richtig und ich würde es auch in deinem Fall vorziehen, da der ändler dir sowieso nicht helfen kann, er muss das Gerät auch zum Hersteller schicken, dann kannst du das besser und schneller selber machen.


    Seriöse Hersteller übernehmen das für dich zwar, aber in den meisten Fälle ist es sinnfrei, erst zum Händler zu gehen.


    Ausschlaggeben ist für dich nur die Garantiezeit und die weisst du dem Hersteller mit der Rechnung nach, da muss du in der Regel eine Kopie von dem Gerät beilegen.

  • Aber er gibt halt eine freiwillige Garantie an den Käufer. Das macht sie zwar nicht zu Vertragspartnern im eigentlichen Sinne, aber dennoch kann man natürlich diese Garantie in Anspruch nehmen.


    Der Verkäufer hat übrigens keineswegs grundsätzlich das Recht, nach eigener Wahl statt Umtausch zu Reparieren. Er hat zwei Nacherfüllungsversuche, aber Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden entweder Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung eines mängelfreien Gerätes sein. Allerdings kann der Händler die jeweils vom Kunden gewählte Form der Nacherfüllung (und der Kunde wird natürlich immer vorzugsweise ein anderes Gerät haben wollen) ablehen und dann eben doch reparieren, wenn der Umtausch gegenüber der Reparatur einen unverhältnismäßig größeren Aufwand bedeuten würde. Bei einem doch recht teuren Notebook und vielleicht noch einem kleineren Händler wäre dies sicher zu bejahen, wohingegen ich dies bei z.B. einem Media Markt, wo die Notebooks eh stapelweise rumstehen, nicht unbedingt so sehen würde.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Bei einem doch recht teuren Notebook und vielleicht noch einem kleineren Händler wäre dies sicher zu bejahen, wohingegen ich dies bei z.B. einem Media Markt, wo die Notebooks eh stapelweise rumstehen, nicht unbedingt so sehen würde.


    Auch wenn das etwas OT ist:
    Das hat mit der Größe des Marktes nichts zu tun.
    § 439 Abs. 3 besagt, dass


    "Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte."


    Wenn nun z.B. man durch den Austausch der Leertaste für 25 € das Gerät wieder in Ordnung bekommt müsste auch MM oder Saturn deswegen nicht ein neues Notebook rausrücken, wenn der EK für die bei geschätzten 800€ liegt.


    BTT:
    Wenn Du von Deinem Rückgaberecht gebrauch machst wird Dir der VK die Nutzung sowie die defekte Leertaste ankreiden. Von daher auf keinen Fall das Gerät zurückgeben sondern auf Mangelbeseitigung entweder über die Gewährleistung des Verkäufers oder über die Garantie des Herstellers bestehen


    CH

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