Moin,
ich streite mich momentan etwas mit meinem Vermieter:
Den Heizungs-Ablesetermin Ende letzten Jahres konnte ich nicht wahrnehmen, da ich für einen längeren Zeitraum nicht zuhause weilte (Aushang und Ablesung innerh. 10 Tagen). Als ich zwei Wochen nach der Ablesung eine (kostenpflichtige) Nachablesung vereinbaren wollte, wurde diese mit der Aussage, dass die Abrechnung schon durch sei abgelehnt, mein Verbrauch würde geschätzt.
Da mein Heizungsverbrauch minimal ist (Mittelwohnung, zu allen Seiten andere Wohnung, keine Frostbeulen im Haushalt) sah ich dem relativ gelassen entgegen.
Als Schätzungsmethode wurde der prozentuale Anteil meines Verbrauchs am Gesamtverbrauch aus dem Vorjahr herangezogen. Der Gesamtverbrauch war viel höher als letztes Jahr, nicht zuletzt deswegen, weil leerstehende Wohnungen wieder vermietet wurden.
Jedenfalls hat mich das locker flockige 250.- € und eine NK-Vorauszahlungserhöhung von 20.- €/mtl., also 490.- auf ein Jahr gerechnet, gekostet.
Da die Schätzungmethode trotz aller Defizite in Bezug auf die Realitätsnähe der Heizkostenverordnung entspricht, habe ich dies zähneknirschend hingenommen.
Nun schreibt mir mein netter Vermieter allerdings, dass der Verbrauch dieses Jahr wieder geschätzt würde, weil die Verdungsterröhrchen nicht für zwei Ablesungen ausgelegt seien. Da ich, wie oben erwähnt, nur sehr wenig und dann auch maximal im Bad heize und an den anderen Heizkörpern eigentlich nur die normale Verdunstung, also die Zwangsgrundgebühr bezahle, weisen alle Röhrchen einen Flüssigkeitsstand von 50% oder mehr auf, eine Ablesung Ende dieses Jahres ist also problemlos möglich.
Eine weitere Schätzung akzeptiere ich natürlich nicht, was ich dem Vermieter auch so geschrieben habe.
Da der Vermieter immer mindestens 4 Wochen für eine Antwort braucht, würde mich die Rechtslage interessieren. Bin ich im Recht, würde ich, wenn die Antwort des Vermieters nicht meinen Wünschen entspricht, direkt einen Anwalt beauftragen um mich nicht weiter selbst damit befassen zu müssen - oder hat gar der Vermieter (übrigens eine Verwaltungsgesellschaft) das Recht auf seiner Seite?
Stefan