Händler setzt Kunden unter Druck- Recht auf Rücksendung?

  • Hallo,


    folgende Situation:


    Der Verkäufer eines Versenders von Büroartikeln rief im Herbst unsere Assistentin an und fragte nach, ob denn der Toner schon zu Ende und wann eine Neulieferung denn nötig wäre.
    Dieses Vorgehen wird seitens des Händlers schon seit längerem praktiziert und es nevt unsere Assistentin gewaltig, weil der Verkäufer immer irgendwie Druck auf sie ausübt.


    Kurzum, unsere Assistentin sagte, dass evtl. Ende des Jahres wieder Toner gebraucht würde. Aber sie gibt keinen Auftrag zur Lieferung, zumindest war das ihre Interpretation des Gespräches im Herbst.
    Gleich darauf wird dann angeblich per Fax eine schriftliche Auftragsbestätigung gesendet, Bestellung vom September, Lieferung im Januar. Das Fax geht entweder irgendwie bei uns unter oder wurde wirklich erst im Januar - nach Rückfrage, was das denn für ein Auftrag sei - erstellt.


    Im Januar wurden 3 Toner geliefert, die aber nicht benötigt wurden, weil noch genügend vorrätig waren.
    Also Fax an den Verkäufer und Abholung des Paketes verlangt.
    Er wollte es nicht abholen lassen, es würde ein Auftrag vorliegen und er will seine Ware bezahlt haben.
    2malige Rücksendung (1x frei und 1x unfrei) an den Verkäufer scheiterte, weil er das Paket nicht annahm.
    Also liegt es immer noch bei uns und der Verkäufer will das Inkasso jetzt gerichtlich betreiben. Er habe seinen Auftrag ordnungsgemäß erfüllt und will jetzt die Ware bezahlt haben.


    Die Frage ist jetzt: In welcher Form müssen solche Aufträge erteilt werden um wirklich wirksam zu sein.?
    Der Verkäufer hat uns einen Ausdruck aus seiner Bestellsoftware als Auftragsbestätigung gesendet, es liegt ihm aber kein schriftlicher Auftrag von uns vor. Der Ausdruck könnte auch im Januar erst von ihm erstellt worden sein- das will ich zwar nicht unterstellen, ist aber im Bereich des Möglichen.


    Wie ist das zwischen Unternehmen geregelt? Gibt es ein Recht auf Rücksendung? Müssen Aufträge schriftlich erteilt, oder zumindest bestätigt werden?


    Danke für fachkundige Tips.
    E.F.

  • Ein Rückgaberecht gibt es im Geschäftverkehr zwischen Unternehmen nicht.
    Einen Auftrag kannst Du auch durch Nichtstun bzw. nichts zurücksenden bestätigen. Zumindest wenn Du mit dem Lieferanten in regelmäßigem Geschäftsverkehr stehst.

    fm4.orf.at
    Wir leben weit über unseren Verhältnissen. Aber noch lange nicht auf unserem Niveau.

  • Nun ja, ihr seid im Recht.
    Wenn er Geld von euch haben will, soll er euch einen Beweis über den erteilten Auftrag bringen. Also etwas schriftliches oder das aufgezeichnete Gespräch aus dem ein solcher Auftrag hervorgeht.

  • Ein Rückgaberecht, so wie es Endverbrauchern zusteht, haben gewerbliche Abnehmer nicht. Allerdings muss jemand, der einem anderen was liefert, natürlich im Zweifelsfalle beweisen können, dass der andere dies auch bestellt hat. Ein Ausdruck eines internen Bestellsystems, in welches man ja einfach irgendwas einhämmern kann, reicht da natürlich nicht.


    Grundsätzlich ist natürlich schon auch eine telefonische Bestellung verbindlich, allerdings ändert dies nichts am Grundsatz, dass der Lieferant im Zweifelsfalle natürlich beweisen muss, dass er beauftragt wurde (und nicht etwa umgekehrt der Empfänger beweisen müsste, dass er NICHTs bestellt hat). Bei telefonischen Bestellungen ist eine solche Beweisführung natürlich schwierig bis unmöglich.


    Von daher würde ich auch das Inkassounternehmen freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass von Euch zu keinem Zeitpunkt eine Bestellung ausgelöst wurde und Ihr einer eventuellen Gerichtsverhandlung, in der der Lieferant dann beweisen muss, dass er beauftragt wurde, gelassen entgegenseht. ;)

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Aaalso ich kratze jetzt mal zusammen, was ich im letzten Semester über Vertragsrecht gelernt habe:


    Ein Vertrag kommt nur durch zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande (§§ 116 ff. BGB). In der Regel kommt das Angebot vom Käufer, der Verkäufer nimmt an oder lehnt ab. Dies muss nicht schriftlich sein. Gar keine Antwort ist aber keine WE von eurer Seite. Also besteht gar kein Vertrag. Daher solltet ihr den Vertrag anfechten (siehe §§ 119 ff. BGB).


    Fernabsatzgesetz gibt es übrigens nicht für Verträge zwischen Geschäftleuten.

  • Solange er keinen schriftlichen Nachweis für eine Bestellung hat wird es schwierig für den Lieferanten.


    Und da ihr versucht habt die Ware zurückzugeben, liegt auch kein stillschweigende Annahme vor.


    Von daher in in nochmal mit Fristsetzung zur Zurücknahme der unerwünschten Ware anschreiben.

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    Ericsson T39m
    Legends never Die!
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  • Was bisher geantwortet wurde stimmt ja alles und deswegen kann ich mir meine Ausführung an dieser Stelle sparen ;)
    Aber was mich ein wenig wundert: Was ist den das für ein Händler der sich so quer stellt?
    Wenn der anruft um zu fragen ob Toner leer ist wird er ja wohl schon im Haus bekannt sein und des öfteren mal Aufträge von euch bekommen. Die kann er ja wohl durch sein jetziges Verhalten komplett vergessen.
    Und einen Kunden verprellen wegen 3 Tonerpackungen (der Gewinn dabei ist ja nicht gerade gewaltig) ist ja auch nicht wirklich vorausschauend.
    :confused:
    Martin

  • Nunja, will ich mal das Kaufmännische Bestätigungsschreiben in den Raum werfen :D Alles immer eine Frage der Beweislast...


    Ich frage mich allerdings, wo das Problem ist. Zum einen beim Händler, dass er sich seine Kunden so verprellt, aber auch bei Euch. Kann man den Toner nicht einfach lagern, denn irgendwann wird er ja wohl doch gebraucht.
    Dann würde ich allerdings den Händler auffordern, jegliche Kontaktdaten zu löschen und zukünftige Anrufe und dergleichen zu unterlassen, bzw. einfach auflegen (oder besser Mikro aus und zur Seite legen :D )

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